{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-11_4_StR_83_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"4 StR 83/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 83/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Irene 1 GuEEEENEEp , geborene\nEEE, aus LEE, geboren am EB 1939 in\n\nDOEEEEED,\n\nwegen Autostraßenraubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11.\nJuni 1974 nach Anhörung des Generalbundesanwalts .und\nder Beschwerdeführerin gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 23.\nJuli 1973 in den Fällen II Nr. 2, 3 und 4\nder Urteilsgründe in vollem Umfang, im\nFall II Nr. 1 im Strafausspruch, ferner\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Autostraßenraubes in vier Fällen, davon in drei Fällen\nin Tateinheit mit vollendeter, in einem Fall mit\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung, zu\nsechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie Verletzung des Ver-\n\nfahrensrechts ind dos sachlichen Aechts rügt, hat\nin dem aus dem Beschlusratz e”n'saulichen Umfang\nErfolg. Im übrigen ist sie unbeg.ründet,\n\nDer Schuldspruch wegen Autostraßenraubes in\nTateinheit mit (vollendeter) schwerer räuberischer\nErpressung ist nur im Fall Nr. 1 (EEE) durch die\nFeststellungen gerechtfertigt. Abweichend von ihrem\nsonst verfolgten Plan haben hier die Angeklagte und\nihre Nichte den Türken EM nicht durch die Vorspiegelung, ihm gegen Entgelt den Beischlaf zu gestatten, in ihr Fahrzeug gelockt, sondern dadurch,\ndaß sie sich erboten, ihn zu seiner Arbeitsstelle\nmitzunehmen. Wie dem Zusammenhang der Feststellungen\nzu entnehmen ist, hatten sie dabei die Absicht, ihn\nan einen entlegenen Ort zu fahren und dort, \"notfalls\"\ndurch Drohung mit einer Gaspistole, zur Hergabe von\nGeld zu nötigen. Diese Absicht haben sie dann auch\nausgeführt, und zwar, wie die Feststellungen ebenfalls\nergeben, auf einem öffentlichen Platz. Hiernach sind\ndie Tatbestandsmerkmale des Autostraßenraubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung erfüllt\n(vgl. BGH VRS 40, 451 = NIW 1971, 765).\n\nDer Strafausspruch im Fall Nr. 1 ist jedoch aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß sich die\nVerurteilung wegen Autostraßenraubes in den drei übrigen Fällen, die nicht bestehen bleiben kann, hier auf\ndie Ablehnung eines minderschweren Falles ausgewirkt\nhat.\n\nBa Ta\n\nIn den Fällen Nr. 2 (ve), 3 (SEE) und\n4 (DEE tragen die Feststellungen die Verurteilung nicht. Die Angeklagte und ihre Nichte hatten\ngeplant, diesen drei Ausländern durch das Versprechen von Geschlechtsverkehr Geld zu entlocken, wobei sie von vornherein nicht die Absicht hatten,\ndas Versprechen zu erfüllen. Ein solches Verhalten\nerfüllt im Falle des Gelingens des Planes die Merkmale des Betruges. Dies hat das Landgericht offensichtlich verkannt. Daß mit der Zahlung ein sittenwidriges Geschäft erfüllt werden sollte und daß auf\ndie Gegenleistung daher rechtlich kein Anspruch bestand, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang, wie das Oberlandesgericht Köln im Urteil vom\n11. April 1972 (NJW 1972, 1823) unter Bezugnahme auf\nRGSt 44, 230 zutreffend dargelegt hat (vgl. auch\nBGHSt 2, 364; Dreher, 34. Aufl. Anm. 5 Ab und\nSchönke/Schröder, 17. Aufl., Rnr. 105, jeweils zu\n§ 263 StGB).\n\nIm Fall Nr. 2 ist es beim Betrugsversuch geblieben, weil sich der Mann nicht hat täuschen lassen. Daß die Angeklagte für den Fall, daß die Täuschung gelungen wäre, die Absicht hatte, ihn \"notfalls\" durch Drohung mit ihrer Gaspistole zum Verlassen ihres Wagens zu nötigen, begründet nicht den\nTatbestand des Autostraßenraubes, weil die Angeklagte, wenn sie diese Absicht ausgeführt hätte,\nnicht eine räuberische Erpressung, sondern, wie\ndarzulegen sein wird, nur eine Nötigung begangen\nhätte. Sie hat also, soweit man bei dem festgestellten Sachverhalt überhaupt schon von einem Anfang der\nAusführung sprechen kann, den Angriff auf den Mann\nnicht zur Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung unternommen.\n\nAuch im Fall Nr. 5 ist es wöglicherweise beim\nBetrugsversuch geblieben. SB ist zwar zunächst\nauf das Versprechen der Angeklagten herängefallen,\nhat aber, bevor er zahlte, gemerkt, daß er getäuscht\nworden war. Er hat zwar dann trotzdem gezahlt, aber\n. nicht, weil er getäuscht worden war, sondern weil er\nAngst hatte, von Freunden der beiden Frauen ausgeraubt zu werden. Ob die Angeklagte diese Angst bewußt herbeigeführt oder bestärkt hat, ist den Feststellungen nicht zumtnehmen, wenn es auch naheliegen mag. Sie ergeben nicht einmal zweifelsfrei, daß\ndie Angeklagte die Angst des Mannes bewußt ausgenutzt hat. Möglicherweise glaubte sie, S@M zahle,\nweil ihm der Geschlechtsverkehr versprochen worden\nwar. Der Schuldspruch wegen vollendeter räuberischer\nErpressung ist daher auf Grund der bisherigen Feststellungen rechtlich nicht haltbar. Die eventuelle\nAbsicht der Angeklagten, den Mann mittels Drohung\nzum Verlassen ihres Wagens und zum Verzicht auf das\nauf Grund der Täuschung gegebene Geld zu nötigen,\nrechtfertigt auch hier nicht den Schuldspruch wegen\nAutostraßenraubes. Anders ist es, wenn die Angeklagte den Mann durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben zur Zahlung genötigt und dadurch\neine räuberische Erpressung begangen hat.\n\nIm Fall Nr. 4 liegt zunächst ein vollendeter\nBetrug vor. Da hat auf die falsche Zusicherung\nhin gezahlt, er könne mit der Nichte der Angeklagten\ngeschlechtlich verkehren. Daß das Landgericht die Angeklagte als Mittäterin ansieht, obwohl die Nichte\nmit dem Mann verhandelt hat, ist im Hinblick auf\ndas Vorgehen in den anderen Fällen und die festgestellte Absprache der beiden Frauen rechtlich unbe-\n\ndenklich. Darin, daß die Angeklagte den Mann dann\ndurch Drohung mit einer Waffe dazu genötigt hat,\nauf die Rückgabe des Geldes zu verzichten, sieht\ndas Landgericht zu Unrecht eine räuberische Erpressung. Es ist bei der hier gegebenen Sachlage\nschon zweifelhaft, ob seiner Forderung wirtschaftlich ein Vermögenswert zukam, wie das Landgericht\nannimmt (vgl. OLG Hamburg NJW 1966, 1525, 1526 vorletzter Absatz). Dies kann aber auf sich beruhen.\nDadurch, daß die Angeklagte den Di mittels Drohung genötigt hat, auf eine nachdrücklichere Geltendmachung seiner \"Forderung\" zu verzichten, hat\nsie sich nur den bereits durch Betrug erlangten\nVermögensvorteil gesichert und dem Betrogenen keinen weiteren Vermögensschaden zugefügt. Soweit sich\ndie Tat gegen das Vermögen des Geschädigten richtete, kommt ihr daher neben dem vorangegangenen Betrug\nkeine rechtlich selbständige Bedeutung zu. Insoweit\nist sie mitbestrafte Nachtat des Betruges. Eine Nötigung, die bloß der Sicherung eines durch Betrug\nerlangten Vermögensvorteils dient, ist daher nicht\nals Erpressung zu bestrafen. Die Wirkung der Konsumtion reicht aber nur so weit, wie es sich um das\nElement der Vermögensbeschädigung handelt. Nicht\nberührt wird daher die in der Drohung liegende Nö-\n\ntigung, die als solche strafbar bleibt (BGH, Urteil\nvom 21. November 1972, 3 StR 270/72; Schröder, JZ\n1950, 94, 98; MDR 1950, 398, 400).\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-83-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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