{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-11_4_StR_227_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"4 StR 227/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 227/14 BESCHLUSS\nPZEDERE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Wilhelm S gun aus CHEM,\ndort geboren an ED 1922, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlicher Volltrunkenheit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO am 11. Juni 1974\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 1974 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Trinkerheilanstalt oder\neiner Entziehungsanstalt angeordnet worden.\nist. |\n\nIn diesem Imfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher\nVolltrunkenheit zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, der nur allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 20. Mai 1974\nzutreffend angenommen hat, zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im engeren Sinne offensichtlich unbegründet.\n\n- 3.\n\nDagegen ist die Anordnung der Sicherungsmaßnahme\nnicht ausreichend begründet. Voraussetzung für die\nUnterbringung in einer Trinkerheilanstalt ist nach\n§ 42 c StGB u.a., daß der Täter gewohnheitsmäßig im\nÜbermaß geistige Getränke zu sich nimmt. Die Vorschrift\nrichtet sich damit gegen den Trinker, d.h. gegen denjenigen, der auf Grund eines ererbten oder erworbenen\nkrankhaften Hanges, gleichviel ob ständig oder nür von\nZeit zu Zeit, immer wieder Alkohol in Mengen genießt,\ndie das Maß des gesundheitlich Verträglichen überschreiten, indem er sich in einen, wenn auch nicht notwendig.\ndie Zurechnungsfähigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2\nStGB beeinflussenden Rausch versetzt oder doch seine Ge-\n\nsundheit schädigt oder\n\nuU Ds\n\nseine Arbeits- und Leis\nkeit herabsetzt (BGHSt 3, 339, 340; BGH LM Nr. 3 zu § 42 c\nStGB; Urteil des Senats vom 27. Mai 1971 - 4 StR 152/71 -\nbei Dallinger MDR 1971, 895). In dieser Hinsicht läßt sich\n- von der abgeurteilten Tat abgesehen - dem angefochtenen\nUrteil lediglich entnehmen,. daß der Angeklagte einen erheblichen Teil seines Einkommens vertrinkt, schon einmal, und\nzwar vor etwa sieben Jahren, wegen Volltrunkenheit verurteilt worden ist und im angetrunkenen Zustand häufig tät-\n\nliche Auseinandersetzungen hatte. Das reicht nicht. Die\n\nFH\nbh\n\n- 4 -\n\n_ fehlenden Feststellungen werden auch nicht etwa dadurch\nersetzt, daß der Sachverständige den Angeklagten als\neinen \"gewohnheitsmäßigen, sozial-desintegrierten Alkoholiker\" bezeichnet hat.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-227-74","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-227-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.394083+00:00"}}