{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-11_4_StR_175_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"4 StR 175/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StRAZ5/4 . URTEIL\nRE24\n\nin der Strafsache\n\nden Geschäftsführer Max Harald S EB zus\n\nLu , geboren zu EB 1944 in\nwe Krs. VeREEEEEPSchilesien, |\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nir =\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\n\"Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Paderborn vom 28.\n\nNovember 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte\nin der Nacht vom 14./15. Oktober 1972 den Zeugen\nSB, den er für einen Einbrecher hielt,\n‚durch einen gezielten Schuß aus seinem Kleinkalibergewehr schwer verletzt.\n\nDas Schwurgericht, das den von der Anklage\nbejahten Tatbestand des versuchten Totschlags\nals nicht erfüllt ansieht, hat den Angeklagten\nder gefährlichen Körperverletzung nach § 223 a\nStGB für schuldig befunden. Es hat ihn zu einer\nFreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt,\n\nDie Revision, die materielles Recht verletzt sieht, hält insbesondere die Versagung\nmildernder Umstände im Sinne von § 228 StGB für\nnicht begründet.\n\nDiese Rüge geht fehl. Das Schwurgericht\n\nhat auf Seite 15 der Urteilsgründe die Umstände\nangeführt, die bei der Strafzumessung zugunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt worden sind. Es\nhat weiter mit hinreichender Deutlichkeit zum\nAusdruck gebracht, daß diese Umstände nach seiner Meinung die Anwendung des milderen Strafrahmens des § 228 StGB nicht rechtfertigen könnten.\nDas ist nicht zu beanstanden und bedurfte angesichts der vorhergehenden - offenbar erschöpfenden - Aufzählung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte keiner weiteren Begründung.\n\nDie Tatsache, daß der Hinweis auf § 228 StGB\nden Urteilsgründen handschriftlich hinzugefügt\nwurde, rechtfertigt allein nicht den Schluß,\ndaß dies \"nachträglich\" geschehen sei und daß\ndaher das Schwurgericht die Möglichkeit der\nAnwendung dieser Bestimmung übersehen haben\nkönnte.\n\nAuch im übrigen läßt das Urteil sowohl\nim Schuld- als auch im Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen, |\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-175-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-175-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.374774+00:00"}}