{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-11_4_StR_165_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"4 StR 165/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 165/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauunternehmer Herbert CEEEEB zus Res ,\ngeboren am ED 1927 in FEED,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nHürxthal,\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n41. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nSiegen vom 16. November 1973\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte schuldig ist der fahrlässigen\nStraßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr.2\nStGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage (§ 317\nAbs. 1 und 3 StGB), eines vorsätzlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b\n\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB) in Tateinheit\n(§ 75 StGB) mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt (§ 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2\nStGB) sowie zweier Vergehen der Nötigung\n(88 240, 74 StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte zweimal\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr sowie wegen Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit in Tateinheit mit\nfahrlässiger Beschädigung einer Fernmeldeanlage verurteilt worden ist, ferner im\nAusspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde vom Schwurgericht der fahr-\n\nlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der\nNötigung (§ 240 StGB), der Straßenverkehrsgefährdung\n\ndurch Trunkenheit (§ 315 c StGB) in Tateinheit\n\n(§ 73 StGB) mit fahrlässiger Beschädigung einer\nFernmeldeanlage (§ 317 StGB), der fahrlässigen\nTrunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), der Nötigung\n(§ 240 StGB) und eines vorsätzlichen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) in\nTateinheit (§ 73 StGB) mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt (§ 113 StGB) schuldig befunden und\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung des\nsachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.\n\n41, Die strafbaren Handlungen während der Trunkenheitsfahrt\n\nDas Schwurgericht hat die Trunkenheitsfahrt des\nAngeklagten in drei selbständige Abschnitte aufgeteilt und ihn folgendermaßen verurteilt: für die\nFahrt vom Wohncamp nach LAEEEEEEED gemäß § 316\nStGB, für die Vorkommnisse auf der Rückfahrt von\nCE 12cH CE zemäß 5 315 c StGB\nund für den restlichen Teil der Rückfahrt zum Camp\nwieder nach § 316 StGB. Diese ohne nähere Begründung\nvorgenommene Unterteilung in drei rechtlich selbständige Handlungen begegnet durchgreifenden Bedenken,\nDer Angeklagte hatte die Fahrt angetreten in der Absicht, seine Kinder in LEID abzuholen und\nsie zu sich in das Wohncamp zu bringen. Die Durchführung dieser von vornherein beabsichtigten Fahrt\nbildet in ihrem Gesamtablauf eine einheitliche Handlung im Rechtssinne. Soweit dabei das Fahren unter\nAlkoholeinfluß in Frage steht, ist dieses rechtlich\n\nFi\n\nals einheitliches Ganzes zu betrachten und zwar\nals fahrlässige Tatbestandsverwirklichung des\n§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB.\n\nDaß für die Berechnung des Blutalkoholgehaltes\ndes Angeklagten nunmehr die Erkenntnisse aus der\nEntscheidung BGHSt 25, 246 angewendet werden müssen, ändert hieran nichts. Der Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit liegt zwischen 0,5 und\n1,3 %o (vgl. u.a. Krumme/Sanders/Mayr, 8 315 c\nAnm. 2 bm. Hinw. a.d. Rechtspr. des BGH). Da das\nSchwurgericht angesichts der festgestellten vielfältigen und groben alkoholbedingten Ausfallerscheinungen (UA S. 9) die relative Fahruntüchtigkeit des\nAngeklagten auch dann hätte bejahen müssen, wenn es\ngemäß BGHSt 25, 246 von niedrigeren Tatzeitwerten\nder Blutalkoholkonzentration ausgegangen wäre, kann\nder Senat von sich aus die Änderung des Schuldspruchs\nin eine Verurteilung aus § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB\nvornehmen. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO\nsteht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte\nauch nacheinem Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt nicht anders hätte verteidigen\nkönnen.\n\nUnberührt bleibt die tateinheitlich zu 8 315 c\nStGB erfolgte und rechtsfehlerfreie Verurteilung\nnach § 317 StGB (vgl. dazu BayObLG VRS 43, 113;\nBGHSt 15, 110). Das gleiche gilt für die in Listerscheid begangene Nötigungshandlung gegenüber dem\nSchwiegervater (§§ 240, 74 StGB). Auch sie enthält\nkeinen Rechtsfehler.\n\n2. Die strafbaren Handlungen gegenüber den Polizeibeamten\n\nWeder die Verurteilung wegen Nötigung (§ 240 StGB)\nnoch die Verurteilung wegen Vergehens gemäß § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB in Tateinheit mit § 113 Abs.\n1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB lassen einen Rechtsirrtum erkennen.\n\n3, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur teilweisen\n\nAufhebung der Einzelstrafen, wie im Urteilsspruch ausgeführt, und zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nIm übrigen bleiben die Einzelstrafen von der Änderung\n\ndes Schuldspruchs unberührt.\n\n4, Für die neue Verhandlung ist nunmehr die Strafkammer zuständig (§ 354 Abs. 3 StPO, § 74 Abs. 1 GVG).\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-165-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-165-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.354621+00:00"}}