{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-06-11_4_StR_14_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-06-11","aktenzeichen":"4 StR 14/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_14/74 URTEIL\nAr Th\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Alfred Eugen H 9 aus Pam, geboren\na 2 BEITERE 57 e\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.\n\n- 2? -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwältin EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE, GE»\n\nals Verteidiger,\n\nJustizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n28. Mai 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\nTateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fortgesetztem Fahren von Kraftfahrzeugen trotz beschlagnehmten Führerscheines gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 Nr. 2, § 113 Abs.\n1, 88 47, 73 StGB, § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung vom 27. Oktober 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.\nAußerdem wurde ihm unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen.\n\nDie Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, bleibt erfolglos.\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht eine\nVerletzung von § 338 Nr.1 StPO in Verb. mit sS21ı f\nAbs. 2 GVG (§ 66 Abs. 1 GVG a.F.). Den Vorsitz in\nder Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat zwar\nnicht der ordentliche Vorsitzende der erkennenden\n3. Strafkammer des Landgerichts München I, Vorsitzender Richter Dr. CB geführt, sondern dessen\nregelmäßiger Vertreter, Richter am Landgericht F9-\n\nver\n\n„\n\nDr. CB leitete, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 31. Januar 1974 (Bl. 282 d. A.)\nergibt, in der Zeit zwischen dem 28. Februar 1973\nund dem 18. Juni 1973 die Hauptverhandlung in einem umfangreichen Verfahren vor derselben Strafkanmmer und war deshalb nicht in der Lage, sich auf die\nvorliegende Sache vorzubereiten.\n\nOb diese vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden offenkundig war und deshalb\nkeiner besonderen Feststellung bedurfte (vgl. BGH,\nUrteil vom 2. November 1965 - 1 StR 416/65 -; Schäfer\nin Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., III, 1974, Anm. II\n4b zu § 21 £f GVG), kann offenbleiben. Solange sich\ndie Verhinderung nicht auf fremde Spruchkörper auswirkte, brauchte sie nicht durch den Landgerichtspräsidenten festgestellt zu werden, vielmehr konnte der\nVorsitzende diese Feststellung gemäß § 21 g GVG selbst\ntreffen (BGH NJW 1968, 512); eine besondere Form ist\ndafür nicht vorgeschrieben (BGH St. 21, 174, 179; vgl.\nauch BGH NJW 1974, 870).\n\n2. Auch ein Verstoß gegen §§ 249, 250, 254 StPO\nliegt nicht vor. Unter Hinweis auf Bl. 19 und Bl. 21\ndes angefochtenen Urteils meint die Revision, das\nLandgericht habe, anstatt den Polizeibeamten KB\nEB :u vernehmen, unzulässigerweise Feststellungen\naus den beigezogenen Strafakten 3 Cs 864/72 des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck getroffen. Dies ist jedoch\nnicht der Fall.\n\nZwar ist Bl. 5 der erwähnten Strafakten verlesen worden (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 154\nd. A.). Dabei handelt es sich um eine vorgedruckte,\nvom Angeklagten unterschriebene Erklärung über die\nam 12. März 1972 bei Beginn der ersten polizeilichen Vernehmung in jener Sache erteilte \"Rechtsbelehrung für Beschuldigte (gem. §§ 136 Abs. 1 und\n163 a Abs. 4 StPO)\". Es kann dahingestellt bleiben,\nob diese Erklärung zum Zwecke des Urkundenbeweises\nverlesen werden durfte; dies ist hier nämlich nicht\ngeschehen. Denn vor der Verlesung dieser Urkunde\nwurde, wie das Protokoll ausweist, dem Angeklagten\naus den genannten Akten der Strafbefehl vom 25.10.\n1972 vorgehalten und weiterhin aus Bl. 1/5/6 dieser\nAkten festgestellt, daß der Angeklagte in dieser\nSache am 12.3.1972 angehört wurde. Danach wurde die\nErklärung nur zum Zweck des Vorhalts verlesen.\n\nAllerdings durften dann Grundlage der vom Landgericht zu treffenden Feststellungen nur die Erklärungen sein, die der Angeklagte auf den Vorhalt hin\nabgegeben hat. Dieser aber hat ersichtlich nicht bestritten, am 12. März 1972 wegen des Vorfalls vom 9.\nFebruar 1972 von der Polizei angehört worden zu sein\n\nund die Erklärung Bl. 5 der erwähnten Akten des Amts-\n\ngerichts Fürstenfeldbruck unterschrieben zu haben.\n\nDaraus konnte die Strafkammer den Schluß ziehen, dem\nAngeklagten sei ab 12. März 1972 das Strafbare seines\nTuns bekannt gewesen. Dieser Schluß war auch dann mög-\n\nlich, wenn ihm damals ein Verstoß gegen § 21 Abs. 1\n\nNr. 1 und nicht gegen § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG zur Last\ngelegt wurde. Denn er wußte nunmehr jedenfalls, daß er\nsich strafbar machte, wenn er als Führer eines Kraft-\n\nfahrzeugs am Verkehr teilnahm.\n\n3, Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.\n\n4. Auch im übrigen läßt das Urteil keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt insbesondere auch vom Strafausspruch. Die Tatsache, \"daß den vier Polizisten\nnichts passiert ist\", mußte durchaus nicht zur\nAnnahme eines minderschweren Falles führen, sondern war Voraussetzung dafür, daß nicht noch weitere Strafvorschriften zur Anwendung kamen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\n\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-14-74","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-06-11/4-str-14-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.326220+00:00"}}