{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-28_4_StR_633_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"4 StR 633/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Verkündung des Beschlusses nach 8 268 a Abs. 1 StPO\ngehört nicht zur Urteilsverkündung. Der Urteilsspruch\nkann daher nicht mehr geändert oder ergänzt werden, wenn\ndie mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der\nBeschluß jedoch noch nicht verkündet ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nstpo §§ 268, 268 a\n\nDie Verkündung des Beschlusses nach 8 268 a Abs. 1 StPO\ngehört nicht zur Urteilsverkündung. Der Urteilsspruch\nkann daher nicht mehr geändert oder ergänzt werden, wenn\ndie mündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der\nBeschluß jedoch noch nicht verkündet ist.\n\nBGH, Beschluß v. 28. Mai 1974 - 4 StR 633/74 - AG Schwelm\nOLG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu str 633/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauarbeiter Rudi Robert T EEEEEEB aus MER\nKun, geboren an EEE 1950 in N Ti\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts am 28. Mai 1974\ndurch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Börtzler, Mayr, Hürxthal und Dr. Knoblich beschlossen:\n\nDie Verkündung des Beschlusses nach § 268 a\nAbs. 1 StPO gehört nicht zur Urteilsverkündung. Der Urteilsspruch kann daher nicht\nmehr geändert oder ergänzt werden, wenn die\nmündliche Bekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der Beschluß jedoch noch nicht verkündet ist.\n\nGründe?!\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Schwelm hat gegen den Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 19. April 1973 zunächst folgendes in das Protokoll aufgenommene Urteil verkündet:\n\n\"Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger\nTrunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz\nBeschlagnahme des Führerscheins (§§ 316, 74\nStGB, 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\"\n\nIn der Sitzungsniederschrift heißt es dann\nweiter:\n\n\"Nachdem der Richter die Entscheidung über die\nKosten des Verfahrens begründet hatte, meldete sich der Vertreter der Staatsanwaltschaft:\n\"Es ist offenbar übersehen worden, eine Sperrfrist festzusetzen.\" Daraufhin erklärte der\nRichter: \"Der Urteilsausspruch soll berichtigt\nwerden, da die Urteilsbegründung noch nicht abgeschlossen ist.\" Der Verteidiger widersprach\neiner Abänderung des Urteilsausspruchs.\n\nNunmehr wurde das Urteil durch Verlesung der\nUrteilsformel und durch mündliche Mitteilung\ndes wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet:\n\nDer Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeuges trotz Beschlagnahme\ndes Führerscheins (§ 8 316, 74 StGB, 21 Abs. 2\nNr. 2 StVG) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n3 Monaten verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Fahrerlaubnis wird dem Angeklagten entzogen.\nSein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf dem Angeklagten vor Ablauf von\n\neinem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerjlaubnis erteilen.\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\"\n\nAnschließend an diese auch in das schriftliche\nUrteil aufgenommene Urteilsformel (vgl. Bl. 46) ist\nim Protokoll noch vermerkt, daß ein Bewährungsbeschluß verkündet worden und Belehrung gemäß 8 268 a\nStPO sowie Rechtsmittelbelehrung erfolgt seien.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Sprungrevision Verletzung des Verfahrensrechts und beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis ausspricht. Er ist der Auffassung, mit der\nBegründung der Kostenentscheidung sei die Urteilsverkündung beendet, eine Änderung oder Ergänzung des\nUrteils daher nicht mehr zulässig gewesen.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte die Revision\ndes Angeklagten verwerfen, sieht sich hieran jedoch\ndurch das Urteil des früheren 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. November 1952 - 3 StR 1114/51 -\n(NIJW 1953, 155) gehindert, demzufolge das Gericht\nseinen Urteilsspruch ändern kann, solange dessen Verkündung nicht abgeschlossen ist, dieser Abschluß aber\nerreicht ist, wenn außer der Formel auch die Gründe\nvöllig bekanntgegeben sind.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm vertritt demgegenüber\ndie Auffassung, daß seit der Einführung des 8 268 a\nStPO durch das 5. Strafrechtsänderungsgesetz vom &.\nAugust 1953 (BGBl. I Ss, 735) die Verkündung des Be-\n\nschlusses über die Anordnungen, die sich auf die\nStrafaussetzung zur Bewährung beziehen, zur Urteilsverkündung gehöre, daß das Gericht daher bis\nzum Ende der Verkündung dieses Beschlusses den\nUrteilsspruch noch ändern könne.\n\nEs hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Gehören Verkündung und Begründung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO dergestalt mit zur\nUrteilsverkündung, daß diese erst hiermit abgeschlossen und deshalb eine Abänderung des Urteilsspruchs noch bis zur Verkündung und Begründung des Beschlusses möglich ist?\".\n\nIl.\n\nDie Vorlegung ist zulässig (§ 121 Abs. 2 GVG).\n\nIIl.\n\nIn der Sache ist der Senat anderer Auffassung\nals das Oberlandesgericht. Die Verkündung des Beschlusses nach § 268 a Abs. 1 StPO gehört nicht zur\nUrteilsverkündung; deshalb ist eine Änderung oder\nErgänzung des Urteilsspruchs nicht mehr möglich,\n\nwenn die Verkündung des Urteils einschließlich der\nBekanntgabe der Urteilsgründe beendet, der Beschluß\nnach § 268 a StPO dagegen noch nicht verkündet ist.\n\n1. Nach § 268 Abs. 2 S. 1 StPO erfolgt die Verkündung des Urteils durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe, wobei nach Satz\n3 die Formel stets vor der Mitteilung der Gründe verlesen werden muß. Urteilsformel und - gründe gshören\ndanach als Teile eines einheitlichen Ganzen zusanmen, so daß die Verkündung des Urteils erst beendet\nist, wenn die mündliche Bekanntgabe der Gründe abgeschlossen ist (rGSt 47, 323; 57, 142; 61, 388, 390;\nBGH, Urteil vom 8. Oktober 1953 - L StR Lau/53 -,\ninsoweit in NJW 1954, 39 nicht abgedruckt; vgl. auch\nBEHSt 8, 41; 15, 263). Bis zu diesem Zeitpunkt ist\ndas Gericht noch nicht an die beschlossene Entscheidung gebunden, es kann vielmehr noch während der Eröffnung der Urteilsgründe mit der weiteren Verkündung innerhalten und wieder in die Verhandlung und\nBeweisaufnahme eintreten (vgl. RGSt 57, 142, 143)\nund sein Urteil ändern oder ergänzen (vgl. RGSt 47,\n323, 61, 388, 390; RG DJ 1937, 401; BGH, Urteil vom\n29. Oktober 1957 - 1 StR 442/57 -; Löwe/Rosenberg,\nStPO, 22. Aufl., Anm. 8a zu 8 268; Müller/Sax, StPO,\n6. Aufl., Anm. 5 a zu § 260 und Anm. 1 zu § 268;\nKleinknecht, StPO, 31. Aufl., Anm. 3 zu § 268; Töwe,\nDie Berichtigung des Strafurteils, in GS 115, S. 65\n£f). Die Bindung tritt aber ein, sobald das Urteil\nvollständig verkündet ist. Das ist dann der Fall, wenn\nnach der erkennbaren Vorstellung des Richters die Verkündung abgeschlossen ist. Alsdann kann das Urteil,\nvon dem Fall der stets zulässigen Berichtigung offen-\n\nsichtlicher Fassungsversehen oder Sckreibfehler abgesehen (vgl. dazu BGHSt 5, 5 ff; 12, 374, 376 8;\nBCH VRS 35, 418 m.w. Nachw.), nur noch mit Rechtsmitteln angefochten werden.\n\n2, Von dieser Auffassung, die auch dem Urteil\ndes 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 16.\nNovember 1959 - 2 StR 369/59 -— zu Grunde liegt,\ngeht an sich auch das Oberlandesgericht Hamm aus.\nEs meint jedoch, der Beschluß nach 8 268 a StPO und\nseine Begründung gehörten deshalb noch mit zur Urteilsverkündung, weil die Anordnung über die Bewährungszeit und eventuelle Auflagen mit dem Ausspruch\nüber die Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil\neine notwendige innere Einheit bildeten und der Beschluß keine eigenständige Bedeutung habe, denn die\nAnordnung der Strafaussetzung zur Bewährung sei für\nsich allein, ohne die in § 24 Abs. 1 StGB vorgeschriebene Festsetzung der Bewährungszeit, unvollständig\nund bedürfe notwendigerweise der zeitlichen Begrenzung.\n\nDem kann der Senat nicht zustimmen. Dem 8 268 a\nAbs. 1 StPO kommt für die Frage, wann die Verkündung\ndes Urteils beendet ist, nicht die Bedeutung zu, die\ndas Oberlandesgericht ihr beimißt.\n\na) Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 hat mit Wirkung vom 1. Januar 1954 die\nStrafaussetzung zur Bewährung eingeführt (§§ 23 - 25\nStGB). Im Zusammenhang damit bestimmt 8 260 Abs. 4\n\nSatz 2 StPO, daß es im Urteilsspruch zum Ausdruck\nzu bringen ist, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. In diesem Fall hat das Gericht nach\n§§ 268 a Abs. 1 StPO die Anordnungen, die sich auf\ndie Strafaussetzung beziehen (§§ 24 - 2, c StGB),\ndurch Beschluß zu treffen, der mit dem Urteil zu\nverkünden ist. Dies läßt allerdings, da Urteil und\nBeschluß nicht gleichzeitig verkündet werden können,\n\nmehrere Möglichkeiten der zeitlichen Abfolge zu.\n\n8 268 Abs. 2 5. 3 StPO zwingt nur dazu, die Urteilsformel zuerst zu verlesen. Im übrigen aber steht es\ndem Richter frei, ob er nach der Verlesung der Urteilsformel sogleich die Urteilsgründe bekanntgibt\noder vorher den Entscheidungssatz des Beschlusses j\nverkündet. In beiden Fällen kann der Zeitpunkt, in\ndem die Verkündung des Urteils beendet ist, eindeutig bestimmt werden.\n\nb) Zwingt sonach die zeitlich enge Verbindung\nder beiden in der Hauptverhandlung ergehenden Entscheidungen nicht zu der vom Oberlandesgericht Hamm\ngezogenen Folgerung, SO 1äßt sich dessen Auffassung\nauch nicht mit der an sich zutreffenden Feststellung\nbegründen, der an das Urteil anschließende Beschluß\nbilde mit diesem zusammen \"im natürlichen Sinne eine\nEinheit, dergestalt, daß er von selbst gegenstandslos wird, wenn das Urteil entfällt\" (vgl. Löwe/Rosenberg Ann. 3 zu § 268 a StPO). Denn damit wird nur der\ninnere sachliche Zusammenhang zwischen dem Urteil und\ndem Auflagenbeschluß angesprochen. Dem Gesetzgeber\nwar es trotz diesem Zusammenhang nicht verwehrt, die\nEntscheidung über die Anordnungen, die sich auf die\nStrafaussetzung zur Bewährung beziehen, aus Gründen\n\nder Zweckmäßigkeit formal vom Urteil zu trennen.\nFür diese Möglichkeit hat er sich entschieden. Maßgebend war hierfür die Erwägung, daß das Urteil\nnicht unnötig mit Nebenentscheidungen belastet werden sollte (vgl. Bundestags-Drucksache Nr. 3713 vom\n29, September 1952, Anl. 1, S. 53; Protokoll der\n>hh4, Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und\nVerfassungsrecht vom 11. März 1953, S. 14). Diese\nEntscheidung des Gesetzgebers, die im Wortlaut des\n8 268 a Abs. 1 StPO eindeutigen Ausdruck gefunden\nhat, verbietet es, den formalen Unterschied zwischen Urteil und Beschluß außer acht zu lassen, ZU-\nmal da er sich auch auf die Anfechtungsmöglichkeiten\nauswirkt. Im übrigen ist für die Auffassung, die\nVerkündung des Auflagenbeschlusses sei noch Bestandteil der bereits abgeschlossenen Urteilsverkündung, auch kein praktisches Bedürfnis vorhanden. Es ist im Gegenteil geboten, die zeitliche\nGrenze für die Möglichkeit, ein Urteil zu ändern\noder zu ergänzen, einheitlich zu ziehen, und zwar\nunabhängig davon, ob außer diesem in der Hauptverhandlung noch weitere Entscheidungen zu erlassen\nsind, wie zum Beispiel ein Beschluß über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung, der nach § 268 b StPO ebenfalls mit\ndem Urteil zu verkünden ist.\n\n- 10 -\n\n4, Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts.\n\nMeyer Börtzler\nHürxthal Knoblich\n\nMayr\n\n£\nj ’d\nur Br","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-633-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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