{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-28_4_StR_54_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"4 StR 54/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 54/7 URTEIL\n\nI u Pe 7\n2 “ ”, ® ne Fr\nDr a re Rn\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Peter V MED aus TED,\ngeboren am EB 1955 in TEE) Jugoslawien,\n\nwegen fahrlässiger Volltrunkenheit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin sm\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe\n\n- auswärtige Strafkammer Pforzheim -\nvom 12. September 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit zu einer Jugendstrafe von einem Jahr\nverurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n1. Zu Unrecht verneint die Revision die sachliche\nZuständigkeit der hier erkennenden auswärtigen Strafkammer\nPforzheim (§ 338 Nr. 4 StPO; §§ 103, 112 JGG). Die Verfahren gegen den heranwachsenden Beschwerdeführer und den\nerwachsenen Mitangeklagten Filipwurden gemeinsam geführt,\nweil beiden Angeklagten unter anderem dieselbe Tat zur\nLast gelegt war, nämlich die gemeinschaftliche Entwendung\ndes Kraftfahrzeugs, mit dem dann FM im fahruntüchtigen\nZustand und ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und einen schweren Unfall herbeigeführt hat. Die so zusammenhängenden Strafsachen sind\nzulässigerweise vor der allgemeinen Strafkammer und nicht\nvor dem Jugendgericht angeklagt und verhandelt worden,\nweil das Schwergewicht eindeutig bei dem Verfahren gegen\nden erwachsenen Mitangeklagten lag (§ 103 Abs. 1 und 2 JGG).\n\n2. Die Rüge, die auswärtige Strafkammer Pforzheim\nsei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1\nStPO), ist unbegründet. Auf das Urteil des 1. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshofs vom 30. April 1974 - 1 StR 35/74 -\nsowie auf die Ausführungen des hier entscheidenden Senats\nim Urteil gegen Manfred R@® vom heutigen Tage - 4 StR 37/74 -,\ndem insoweit derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, wird Bezug genommen.\n\n3, Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden\nRechtsfehler ergeben. Die Einwendungen der Revision sind\noffensichtlich unbegründet.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-54-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-54-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.060604+00:00"}}