{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-28_4_StR_188_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"4 StR 188/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 188/74 URTEIL\n\nne Bi\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Elisabeth ı GSEEEEEEEER ‚„ geborene\nvu zu: Ku, geboren am GEB 92:\nin FD\n\nwegen schwerer Körperverletzung U.A.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nHürxthal,\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwältin 8 bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 15. Mai 1973 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nKörperverletzung in Tateinheit mit Mißhandlung eines Abhängigen zur Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.\n\nMit der Revision rügt die Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDie Urteilsausführungen halten der rechtlichen\nNachprüfung in verschiedener Hinsicht nicht stand.\n\n1. Das angefochtene Urteil läßt nicht klar erkennen, auf welche Handlungen der Angeklagten der Schuldspruch gestützt wird, ob nur auf Verletzungen, die sie\ndem Kinde Pascho am 2. Januar 1970 zugefügt hat, oder\nauf Mißhandlungen des Kindes an diesem Tag und in der\nvorausgegangenen Zeit. Durch Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß waren der Angeklagten mehrfache und verschiedenartige Verletzungen am 2. Januar 1970 und \"einige Tage vorher\" vorgeworfen (Bl. 19, 24 d.A.).\n\nIm Urteil ist mehrfach davon die Rede, daß die Angeklagte das Kind Pascho auch schon vor dem 2. Januar 1970\nübel behandelt und geschlagen habe (UA S. 5, 8). Bei\nder Aufnahme des Kindes im Krankenhaus wurden Kopfverletzungen festgestellt, die \"zum Teil frisch\", aber\nauch \"zum Teil älter\" waren und \"von früheren gewaltsamen Einwirkungen der Angeklagten herrührten!\" (UA S. 6).\nDie Angeklagte hat selbst zugegeben, daß sie \"das Kind\nauch schon bei früheren Gelegenheiten geschlagen\" habe.\n\nDer als sachverständiger Zeuge und Sachverständiger vernommene Kinderfacharzt Dr. Zöller soll einerseits \"zur\nÜberzeugung des Gerichts dargetan\" haben, daß der festgestellte Zustand des Kindes \"allein auf die Handlungsweise der Angeklagten vom 2. Januar 1970 zurückzuführen\"\nist (UA S. 9). Andererseits (aa0, wenige Zeilen danach)\nheißt es, der Sachverständige sei \"zu dem Ergebnis gekommen\", daß der Zustand des Kindes \"auf eine allgemeine\ngewaltsame Einwirkung auf den Kopf des Kindes zurückzuführen\"! ist.\n\nHiernach ist es zweifelhaft, was das Landgericht\nunter dem \"so festgestellten Sachverhalt! versteht, den\nes dann zum Gegenstand seiner rechtlichen Würdigung gemacht hat (UA S. 10).\n\n2. Zur Bestrafung wegen schwerer Körperverletzung\ni.S. des § 224 StGB kann nur eine vorsätzlich begangene\nVerletzungshandlung führen, sofern durch sie der Täter\neine der in der Vorschrift genannten schweren Verletzungsfolgen \"wenigstens fahrlässig\" herbeiführt (§ 56 StGB).\nIm Rahmen des § 223 b StGB kann ebenfalls nur eine vorsätzliche Handlung des Täters tatbestandsmäßig sein.\n\nAls tatbestandsmäßig i.S. der §§ 223 b und 224 StGB\nhat das Landgericht die Schläge, die die Angeklagte dem\nKind Pascho sowohl am 2. Januar 1970 als auch früher\nzugefügt hat, jedenfalls nicht ausdrücklich gewürdigt.\nDa keinerlei Angaben über die Art und besonders die\nIntensität der Schläge gemacht sind, kann nicht beurteilt werden, ob sie als \"rohe Mißhandlung\" (§§ 223 db\nStGB) und als Grundlage einer \"schweren! Körperverletzung (§ 224 StGB) in Betracht kommen.\n\nDie rohe Mißhandlung (§ 223 b StGB) des Kindes\nPascho hat das Landgericht allein \"im unsanften Werfen\nin das Kinderbett\" gefunden (UA S. 10). Nicht jedes,\nauch \"unsanfte\" Werfen eines Kleinkindes aus einiger\nEntfernung in ein (weiches) Kinderbett kann aber ohne\nweiteres als roh und überhaupt als vorsätzliche Mißhandlung angesehen werden. Das Urteil spricht überhaupt nicht davon, auf welche Weise - aus welcher Entfernung; etwa kopfvoran?; bewußt gegen die Gitterstäbe\ndes Bettes?; oder inwiefern sonst nach der Überzeugung\ndes Landgerichts mit Verletzungsvorsatz - die Angeklagte das unsanfte Werfen ausgeführt hat.\n\n3. Von den hiernach erforderlichen ergänzenden\nFeststellungen wird es abhängen, ob angenommen werden\nkann, daß die Angeklagte das Kind \"roh mißhandelt\" hat,\nEine \"rohe Mißhandlung\" würde dann vorliegen, wenn der\nvon der Angeklagten gegen das Kind Pascho gerichtete\nEingriff aus gefühlloser Gesinnung heraus geschehen\nund so beschaffen war, daß ihn ein normales (nicht\ndurch bereits früher zugefügte Schädigungen oder auf\nsonstige Weise in seiner Schmerzempfindlichkeit beeinträchtigtes) Kleinkind als erheblich schmerzhaft\nempfinden mußte (vgl. BGH in NJW 1974, 958, zum Abdruck auch in BGHSt vorgesehen). Diese Wirkung des\nEingriffs müßte, da die in § 223 b StGB unter Strafe\ngestellten Handlungen nur vorsätzlich begangen werden\nkönnen, von dem Vorsatz der Angeklagten erfaßt gewesen sein. Für die Entscheidung darüber, ob ein solcher Eingriff aus gefühlloser Gesinnung der Angeklagten geschehen ist, wird es vor allem auch darauf ankommen, ob er im wesentlichen durch eine \"augenblick-\n\n- bh -\n\nliche Aufwallung\" (UA S. 11), d.h. eine starke Erregung\nder Angeklagten hervorgerufen worden ist, die infolge\ndes vorhergehenden Verhaltens des Kindes ungeduldig und\nwütend (UA S. 5) und auf Grund der ihr selbst am Tage\nzuvor von ihrem Verlobten zugefügten Verletzungen \"sehr\nnervös\" (UA S. 8, 11) gewesen sein will (vgl. BGHSt 3,\n105, 109/110).\n\n4. Die Auffassung des Landgeri hts (UA S. 11/12),\ndaß bei einer Handlung, die zugleich die Tatbestände\ndes § 223 b und des § 224 StGB erfüllt, Tateinheit anzunehmen sei, wird zwar außer von Schönke/Schröder im\nSchrifttum auch sonst teilweise gebilligt (z.B. LK\n9. Aufl. § 223 b Rz 23). Die höchstrichterliche Rechtsprechung steht jedoch auf dem Standpunkt, daß in einem solchen Falle der § 223 b hinter dem § 224 wegen\nGesetzeseinheit zurücktreten muß (RG JW 1939, 337;\nRGSt 70, 357, 359/360; BGHSt 4, 113, 117; BayObL6St 1960,\n285); der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von diesem\nStandpunkt abzurücken. Wegen der Notwendigkeit, im Falle\nder Gesetzeseinheit die gesetzliche Mindeststrafe der\nzurücktretenden Vorschrift zu beachten und nicht zu\nunterschreiten (bei Erfüllung des Tatbestandes des\n§ 223 b StGB kann, wenn es sich um einen besonders\nschweren Fall handelt, die im Absatz 2 angedrohte\nStrafe nicht nach § 228 StGB ermäßigt werden), wird\nauf BGHSt 1, 152, 155 und 10, 312, 315 hingewiesen.\n\n3. Bei der Strafzumessung ist die Erwägung:\n\"Von straferhöhender Bedeutung ist aber auch der Schutz\nder Kinder vor Gewalteinwirkungen\" (UA S. 13), zu be-\n\nanstanden. Das Landgericht hat damit für die Strafzumessung entgegen § 13 Abs. 3 StGB einen Umstand berücksichtigt, der für die Aufstellung des Tatbestandes\ndes § 223 b StGB von Bedeutung war.\n\nIm übrigen wird es - sollte das Landgericht den\nTatbestand des § 224 StGB wiederum als erfüllt erachten - für die Strafzumessung (einschließlich der Entscheidung über das Vorliegen eines besonders schweren\nFalles gemäß § 223 b Abs. 2 StGB) sehr wesentlich darauf\nankommen, welcher Vorwurf der Angeklagten gemacht werden muß. Insbesondere wird darauf einzugehen sein, ob\nder Angeklagten hinsichtlich der Herbeiführung der\nbleibenden schweren Verletzungsfolgen - der Cerebralparese\n(Gehirnlähmung): UA S. 7, 11 - bewußte oder nur unbewußte Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Dem angefochtenen Urteil (besonders UA S. 11) ist darüber nichts zu\nentnehmen. Schon allein deswegen - von allen vorangehend\nerörterten Bedenken abgesehen - hätte das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben können. Denn wenn hinsichtlich der Verletzungsfolgen nur einfache, unbewußte\nFahrlässigkeit bejaht werden kann, würde die Festsetzung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, die sich\nbereits sehr stark dem Höchstmaß der gesetzlichen Strafarohung nähert, für die Angeklagte, für welche das\nLandgericht selbst eine ganze Reihe schwerwiegender\n\nStrafmilderungsgründe angeführt hat (UA 12), nicht als\n\nschuldangenmessen i.S. des § 13 StGB erachtet werden\nkönnen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-188-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-188-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.038326+00:00"}}