{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-28_4_StR_166_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"4 StR 166/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 166/74 URTEIL\n\nu 5\n7, ” ch\n\nN w\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Walter S EEE aus EM dort\ngeboren am EEE 19.5,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanualt Win der Verhandlung,\nBundesanwältin MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 8. November 1973\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne\nFahrerlaubnis und wegen gefährlichen Eineriffs in den Straßenverkehr verurteilt\nworden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\npRez 4\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis\nund wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt,\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich gegen\nden Schüldsprüdi, wegen Trunkenheit im Verkehr richtet,\nDas Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nIm übrigen greift die Sachrüge durch.\n\nDie Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht die\nAnnahme, daß der Angeklagte den fortgesetzten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB begangen hat.\nDie festgestellte Blutalkoholkonzentration, die erheblich unter dem Grenzwert von 1,3 %o lag (wegen einer evtl. Rückrechnung vgl. BGH St 25, 246), begründete nicht absolute Fahruntüchtigkeit. Umstände, die\ndarauf schließen ließen, daß der Angeklagte gleichwohl\ninfolge des Alkoholgenusses zum sicheren Führen des\nFahrzeugs nicht in der Lage, also relativ fahruntüchtig war, aber lassen sich den Feststellungen nicht\nentnehmen. Da das Landgericht den Angeklagten wegen\ndieser Fahrt nicht auch nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1a\nStGB oder nach § 316 StGB verurteilt hat, ist im Gegenteil anzunehmen, daß es Fahruntüchtigkeit nicht als\nerwiesen angesehen hat. Das Führen des Fahrzeugs bei\nder festgestellten Blutalkoholkonzentration stellt sich\nsomit nicht als Straftat, sondern nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG dar. Auch das Nichtmitführen\ndes Führerscheins war nur eine Ordnungswidrigkeit\n($ Ah Abs. 2 S. 2, § 69 aAbs. INr.5a StVZO, § 24\nStVG). Ob das Landgericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich selbst für fahruntüchtig gehalten,\nist unklar. In den Urteilsgründen ist zunächst nur\nfestgestellt, der Angeklagte habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl er gewußt habe, daß er im Laufe des Abends\nund der Nacht erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte;\ner habe sich der Überprüfung durch die Polizeibeamten\nentziehen wollen, weil er gewußt habe, daß er unter\nerheblichem Alkoholeinfluß stand. Später heißt es dann,\nder Angeklagte habe sich der polizeilichen Kontrolle in\nder Absicht entzogen, der Feststellung seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die sich aus der festge-\n\nstellten Blutalkoholkonzentration ergebe, zu entgehen.\nDa diese Blutalkoholkonzentration allein aber nicht\ndie Fahruntüchtigkeit des Angeklagten beweist, ist es\nzumindest zweifelhaft, ob das Landgericht angenommen\nhat, der Angeklagte habe sich selbst für fahruntüchtig\ngehalten. Die Urteilsfeststellungen begründen danach\nnicht die Annahme, daß der Angeklagte in der Absicht\ngehandelt hat, eine andere Straftat zu verdecken.\n\nDas Urteil muß deshalb, soweit er wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr nach § 315 b Abs. 1\nNr. 2 und 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 StGB verurteilt worden ist, aufgehoben werden.\n\nMit aufzuheben ist die Verurteilung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis. Entgegen der Meinung der Strafkammer besteht insoweit Tateinheit mit dem gefährlichen\nEingriff in den Straßenverkehr (vgl. BGH St 22, 67,\n76/77). Im übrigen wird die Verurteilung wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis ebenfalls nicht von den Feststellungen getragen. Diese ergeben lediglich, daß der Angeklagte ein Kraftfahrzeug geführt hat, ohne den Führerschein mitzuführen, nicht dagegen, daß er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Die Strafkammer führt zudem selbst aus, daß die Verurteilung auf einem Irrtum\nberuht. Falls sich in der neuen Hauptverhandlung ergibt, daß der Angeklagte nur den Führerschein nicht\nmitgeführt, also insoweit lediglich eine Zuwiderhandlung gegen § 4 Abs. 2 Satz 2, § 69 a Abs. INr.5a\nStVZ0o, § 24 StVG begangen hat, wird § 17 OWiG zu berücksichtigen sein.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nachteilig\nauf die Strafzumessung wegen der Trunkenheit im Verkehr ausgewirkt hat, muß das Urteil auch im Strafausspruch wegen dieser Straftat aufgehoben werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-166-74","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-166-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:59.018061+00:00"}}