{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-28_4_StR_149_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-28","aktenzeichen":"4 StR 149/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 149/74 URTEIL\n\nDE\n\nvr\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Betriebsschlosser Rudolf Kurt 2 GEB zus\nDem, geboren am EBD 1946 in WED Magdeburg,\n\n>, den Zimmermann Siegfried L En aus KW, geboren\nam GEB 945 in Bad TEE Sondershausen (DDR),\n\nwegen Straßenraubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 28. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ED\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 15. Oktober 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Stra-Benraubes zu je sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie rügen mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDer Angeklagte Lg beanstandet mit einer Verfahrensrüge, daß das Landgericht die Zeugen Sn\nund van der Bggpnicht dazu vernommen habe, ob einer\nder Angeklagten nach der Tat in einem Lokal eine Waffe oder einen ähnlichen Gegenstand über die Theke gereicht hat. Diese Rüge greift nicht durch. Der Zeuge\nvan der Bist vernommen worden. Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß es unterlassen worden sei, bestimmte Fragen an ihn zu richten\n(BGHSt 4, 125, 1265 17, 351, 352). Die Vernehmung des\nZeugen SEE mußte sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Nach dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, von der Ladung dieses Zeugen sei abzusehen, weil nach der Vernehmung des Zeugen Te nicht\nangenommen werden könne, daß die Waffe über die Theke\ngereicht worden sei und daß SW irgendeinen Gegenstand von einem der Angeklagten empfangen habe,\nwar es klar, daß die Strafkammer davon ausgehen werde, daß keiner der Angeklagten dem SilB eine Waffe oder einen anderen Gegenstand übergeben hat. Daraus brauchte sie indessen keineswegs zu schließen,\ndaß die Angeklagten bei dem Überfall van der BP und\nTg weder mit einer Waffe noch mit einem ähnlich\naussehenden Gegenstand bedroht haben.\n\nIm übrigen braucht auf die Verfahrensrügen nicht\nnäher eingegangen zu werden, da sie nur die Frage betreffen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Raubes auf einer öffentlichen Straße festgestellt sind,\nund insoweit die Sachrüge durchgreift. Ob eine Besichtigung des Tatorts jetzt noch zu verwertbaren Ergebnissen führen kann, muß der Beurteilung des Landgerichts überlassen bleiben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten den Raub auf einem als Baustelle gekennzeichneten Straßenstück in der Innenstadt von DEE begangen haben, das sich Temp vnä van der Dep ausgesucht hatten, um den Rest der Nacht dort zu ruhen.\nWie diese Baustelle damals als solche gekennzeichnet\nund wie sie von den anderen Teilen der Straße abgegrenzt war, ist nicht geklärt. Fest steht nur, daß\nsie von der Straße aus eingesehen und betreten werden konnte. Das Landgericht meint, die Baustelle sei\nnoch als Bestandteil der öffentlichen Straße anzusehen. Diese Auffassung wird jedoch von den Feststellungen nicht getragen.\n\nEine Straße oder ein Platz ist öffentlich im\nSinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn der Verfügungsberechtigte die Fläche ausdrücklich durch Widmung oder stillschweigend durch Duldung zum gemeinen\nGebrauch durch das Publikum freigegeben hat. Dies\ntraf hier offensichtlich ursprünglich auch für den\nTatort zu, bevor dort eine Baustelle eingerichtet\nwurde. Von einer solchen Freigabe kann jedoch dann\nnicht mehr gesprochen werden, wenn der Verfügungsbe-\n\nrechtigte seinen einer Benutzung des Grundstücks\n\nals einer öffentlichen Straße entgegenstehenden Willen deutlich erkennbar macht, etwa durch ein Verbotsschild oder durch einen Zaun oder eine ähnliche Einrichtung, die das Begehen oder Befahren verhindern\nsoll. Dann fehlt es an einer Freigabe zum öffentlichen Verkehr, selbst wenn sich das Publikum dadurch\nnicht davon abhalten läßt, das Grundstück zu begehen\noder zu befahren (BGHSt 17, 159, 160). Straßenbaustellen pflegen durch Schilder als solche gekennzeichnet und durch Schnüre, Zäune oder ähnliche Einrichtungen von dem Teil der Straße abgegrenzt zu werden, der weiterhin dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung bleibt. Dadurch gibt der Berechtigte für jedermann zu erkennen, daß der abgegrenzte und als\nBaustelle gekennzeichnete Straßenteil vorübergehend\ndem Gemeingebrauch entzogen sein soll. Dies liegt in\nder Natur der Sache. Daher ist anzunehmen, daß auch\nim vorliegenden Fall die Straßenbaustelle, innerhalb\nderen die Angeklagten den Raub begangen haben, vorübergehend dem öffentlichen Verkehr entzogen und daher nicht im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB öffentlich war. Da jedoch nähere Feststellungen über\n\ndie Art der Kennzeichnung und Abgrenzung fehlen, ist\ndem Senat eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Das Urteil muß deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden,\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-28/4-str-149-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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