{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-17_4_StR_195_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-17","aktenzeichen":"4 StR 195/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_195/74 BESCHLUSS\n\nze\nPPusap er} pie\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenflechter Hubert Johannes : B ED aus\n\nHe ED, geboren an EEE 1949 in\n\nWaldfeucht, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. Mai 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Angeklagten gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 11.\nOktober 1973 wird als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nAm Ende der Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1973 ist vermerkt, daß\nnach Verkündung des Urteils und nach erteilter\nRechtsmittelbelehrung außer dem Staatsanwalt auch\nder Angeklagte selbst und sein Verteidiger das\nverkündete Urteil ausdrücklich angenommen und auf\nEinlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben.\n\nIn seiner zu Protokoll des Urkundsbeamten abgegebenen Erklärung vom 8. März 1974 hat der Angeklagte selbst eingeräumt, er habe in der Hauptverhandlung nach Besprechung mit seinem Verteidiger \"er-\n\nklärt, daß er das Urteil annehme\", und sich darauf\nnicht dagegen gewandt, daß diese Erklärung des\nRechtsmittelverzichts, die laut Vermerk in der\nSitzungsniederschrift \"vorgelesen und genehmigt\"\nwurde, in die Niederschrift aufgenommen wurde.\n\nUnter diesen Umständen ist der Angeklagte an\nden mit seinem Einverständnis erklärten Rechtsmittelverzicht gebunden und zwar selbst dann, wenn er\nsich - wie er jetzt behauptet - innerlich vorbehalten haben sollte, das Urteil gleichwohl anzufechten. Die dem Rechtsmittelverzicht widersprechende Revisionseinlegung ist unzulässig.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-17/4-str-195-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-17/4-str-195-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.890607+00:00"}}