{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-16_4_StR_131_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-16","aktenzeichen":"4 StR 131/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_ StR 131/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bauzeichner Eberhard T ED aus TEE.\ndort geboren am EEE 1947,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom\n2. August 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nz\nN, E\n- 3 - -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war am 15. September 1972 wegen verschiedener Vergehen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Auf seine\nRevision hat der Senat das Verfahren wegen einer der\nabgeurteilten Taten eingestellt und die Sache zur\nBildung einer neuen Gesamtstrafe zurückverwiesen.\nDas Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nförmlichen- und des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen\n\nDas Landgericht hat die Hilfsbeweisamträge der\nVerteidigung als unzulässig abgelehnt, weil sie \"für\nden Fall gestellt wurden, daß dem Antrag der Verteidigung auf Verhängung einer Freiheitsstrafe von 3\nJahren nicht gefolgt wird, nicht aber für den Fall\nder Annahme bestimmter Tatsachen\". Es hat damit verkannt, daß ein Beweisamtrag auch unter der Bedingung\ndes Eintritts einer bestimmten Lage gestellt werden\nkann und daß es genügt, wenn für diesen Fall die Beweiserhebung über eine bestimmte Tatsache - alle drei\nHilfsbeweisamträge behaupten solche Tatsachen - verlangt wird.\n\na) Die Beweiserhebung über die Behauptung einer außergewöhnlich günstigen Zukunftsprognose und\neiner ungewöhnlichen Strafempfindlichkeit des Angeklagten durfte daher nicht als unzulässig abgelehnt\nwerden. Nach § 75 StGB ist bei Bildung der Gesamt-\n\n-L-\n\nstrafe die Person des Täters zu würdigen. Dazu gehört\nauch seine Strafempfänglichkeit (BGHSt 24, 268, 270).\n\nDa hierbei auf den Zeitpunkt der neuen Gesamtstrafenbildung abzustellen war, mußte die Kammer der beantragten Beweiserhebung nachkommen. Der Senat kann auch\nnicht sicher ausschließen, daß die Höhe der verhängten\nGesamtstrafe von der fehlerhaften Bescheidung des Hilfsbeweisamtrags beeinflußt ist.\n\nb) Auch die Behauptung einer krankhaften Alkohol-\n\nempfindlichkeit sowie einer Schilddrüsenüberfunktion\nwird die Kammer nicht unbeachtet lassen dürfen.\n\n2. Die Sachrüge\n\nDa das Urteil demnach aufgehoben werden muß, braucht\nauf die von der Revision vermißte Einbeziehung der\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 27. März 1973 nicht\nmehr eingegangen zu werden. Das Landgericht wird nunmehr\nGelegenheit haben, diese Strafe gemäß 8§ 75, 76 StGB mitzuberücksichtigen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-16/4-str-131-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-16/4-str-131-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.855906+00:00"}}