{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-16_4_StR_126_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-16","aktenzeichen":"4 StR 126/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 126/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Werner Otto REED aus HE,\ndort geboren am (ED 1938,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwältin WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nKaiserslautern vom 28. März 1973 mit den\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. soweit der Angeklagte wegen Totschlags\nin Tateinheit mit versuchtem Totschlag\nverurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch,\nIn diesen Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht\nbeim Landgericht Frankenthal zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nNEN\nOn\n\nSn\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchten Totschlag und\nwegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des § 244 Abs. 2 StPpo und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet, Die Rüge, die\nAufklärungspflicht sei verletzt, kann im allgemeinen\nnicht damit gerechtfertigt werden, daß das Gericht es\nunterlassen habe, bestimmte Fragen an den Angeklagten\nzu richten (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Ein Ausnahmefall, wie er der zuletzt genannten Entscheidung\nzu Grunde lag, ist hier nicht gegeben.\n\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit\nder Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag verurteilt worden ist,\n\nDas Schwurgericht geht rechtlich zutreffend davon aus,\ndaß der Angriff der beiden mit Gummiknüppeln bewaffneten\nMänner rechtswidrig war, der Angeklagte sich somit an\nSich in einer Notwehrlage befand, in welcher er sich mit\nallen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln verteidigen\ndurfte, die eine sofortige und endgültige Beseitigung\nder Gefahr erwarten ließen (BGH GA 1968, 1, 182; NIW 1969,\n802; BGHSt 24, 356, 358). Das Schwurgericht nimmt Jedoch\nan, daß der Angeklagte sich deswegen nicht auf Notwehr\nberufen könne, weil er schuldhaft Veranlassung zu dem\n\n-u-\n\nAngrif[f gegeben habe und deshalb verpflichtet Be-\n\nwesen sei, dem drohenden Angriff durch Weglaufen\nauszuweichen. Dieser Vorwurf findet jedoch in den\nFeststellungen keine genügende Stütze. Daß sich der\nAngeklagte an der \"Kreischerei\" seiner drei Begleiter\nbeteiligt hat, steht nicht fest. Inwiefern ihm deren\nVerhalten im übrigen \"zuzurechnen\" sein soll, ist nicht\nersichtlich, Die Tatsache allein, daß er sich mit ihnen\nvor dem Bordell aufhielt, rechtfertigt eine solche\nZurechnung nicht. Das Schwurgericht legt denn auch selbst\ndem Umstand größere Bedeutung bei, daß der Angeklagte\ndie Aufforderung der Hausverwalterin, nach Hause zu\ngehen, weil schon geschlossen sei, nicht sofort befolgt\nhat. Daß er hierdurch in vorwerfbarer Weise Anlaß zu\ndem Angriff der beiden Männer gegeben habe, ist aber\ndeswegen zweifelhaft, weil die Hausverwalterin einen\nder Männer ausdrücklich angewiesen hatte, den Angeklagten und seine Begleiter gehen zu lassen, keinen\nStreit anzufangen und abzuschließen. Von dem allem abgesehen wird die erforderliche Verteidigung gegen einen\nrechtswidrigen Angriff nicht ihrerseits allein dadurch\nrechtswidrig, daß der Angegriffene bewußt oder unbewußt zu ihm Veranlassung gegeben hat (BCGHSt 24, 356,\n358).\n\nDas Schwurgericht ist allerdings weiter der Ansicht,\ndaß der Angeklagte, wenn er schon nicht weglaufen wollte,\ndie Männer wenigstens durch einen Zuruf und \"gegebenenfalls\"\ndurch Warnschüsse hätte zurückhalten können. Auch diese\nHilfserwägung trägt jedoch nicht die Entscheidung. Es\nist schon fraglich, ob der Angeklagte nach dem ersten\nSchlag mit dem Gummiknüppel, als weitere Schläge un-\n\nmittelbar drohten, noch räumlich und zeitlich die\nMöglichkeit hatte, Warnschüsse abzugeben, wobei auch\nunklar ist, was das Schwurgericht hierunter genau versteht. Der entscheidende rechtliche Mangel ist, daß\ninsoweit jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite\nfehlen. Das Schwurgericht mag davon überzeugt gewesen\nsein, daß ungefährliche Warnschüsse noch möglich waren\nund eine Fortsetzung des Angriffs sicher verhindert\nhätten, jedoch ist bisher offen, ob dies dem Angeklagten auch bewußt war, als er schoß. Es liegt immerhin nicht ganz fern, daß er in diesen Augenblick\n\nnicht mehr Zeit hatte, Überlegungen darüber anzustellen, wie weit er in der Abwehr gehen müsse und\ndürfe. Vorsatz kann ihm nur vorgeworfen werden, wenn\ner erkannt hat, daß ein weniger gefährliches Mittel als\ndas verwendete genügt hätte, den Angriff sicher zu beenden,\n\nSelbst wenn den Angeklagten insoweit kein Vorwurf\ntreffen würde, ist indessen nöch nicht gesagt, daß\ndie Tat nach § 53 StGB straflos bleiben muß, Der Angeklagte hatte nach den bisherigen Feststellungen den\ndrohenden Angriff bereits erkannt, als die beiden Männer\nmit Gummiknüppeln in der Tür erschienen. Es erhebt sich\ndaher die Frage, ob er nicht schon in diesem Augenblick\nden Angriff dadurch hätte abwehren können, daß er\n- erforderlichenfalls unter geringfügigem Zurückweichen -\nmit der Pistole drohte oder einen Warnschuß abgab. Dazu\nbedarf es noch näherer Feststellungen, insbesondere\nzur inneren Tatseite. Ein geringfügiges Zurückweichen,\num sich nicht von vornherein der Möglichkeit zu begeben,\n\n- 0.\n\ndie Angreifer durch Bedrohung mit der Waffe oder Abgabe ungefährlicherer Schüsse in Schach zu halten,\n\nwar dem Angeklagten zuzumuten, wenn es möglich war\n\nund ihn, was allerdings naheliegt, in die Lage versetzte, auf diese Weise den Angriff sofort zu beenden,\nDer rechtswidrig Angegriffene muß in jedem Falle das am\nwenigsten schädliche oder gefährliche Verteidigungsmittel wählen, das nach menschlichen Ermessen eine\nsichere Beendigung des Angriffs noch erwarten läßt. Er braucık\nzwar in der Regel nicht zu fliehen, er darf sich aber andererseits auch nicht der Möglichkeit weniger gefährlicher\nAbwehr berauben, wenn ihm ein geringes Zurückweichen eine\nsolche Möglichkeit eröffnet. Er darf mit der Abwehr vor\nallem nicht so lange warten, bis er sich nur noch durch\nTötung des Angreifers retten kann (Schönke/Schröder,\n\n17. Aufl. § 53 StGB Rnr. 20).\n\nEs wird daher insbesondere zu prüfen sein, ob für\nden Angeklagten beim Beginn des Angriffs eine solche\nVerteidigungsmöglichkeit bestand und ob er sich gegebenenfalls dessen bewußt war. Sollten sichere Feststellungen über die diesbezüglichen Vorstellungen des\nAngeklagten nicht möglich sein, so kommt in Betracht,\ndaß er sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht\nhat, indem er in vorwerfbarer Weise weniger gefährliche\nVerteidigungsmöglichkeiten verkannt oder sich durch unnötiges Verharren an seinem Platz fahrlässig in eine\nLage gebracht hat, in der er sich nur noch durch lebensgefährliche Pistolenschüsse vor weiteren Schlägen retten\nkonnte, Dabei wird es für die Voraussehbarkeit von Be-\n\ndeutung sein, daß er eine geladene Pistole in der Tasche\ntrug,\n\nfr\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Totschlags\nin Tateinheit mit versuchten Totschlag hat die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe zur Folge.\nDa nicht auszuschließen ist, daß die für das Waffenvergehen verhängte Einzelstrafe der Höhe nach durch die\nStrafe für das Tötungsverbrechen beeinflußt ist, ist\nsie ebenfalls aufzuheben,\n\nMeyer Börtzler Mayr\nRiBGH Dr. Dr. Spiegel\n\nist beurlaubt und ortsabwesend,\n\nMeyer Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-16/4-str-126-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-16/4-str-126-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.837006+00:00"}}