{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-09_4_StR_102_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-09","aktenzeichen":"4 StR 102/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Weigerung eines in Haft befindlichen Angeklagten, gefesselt an einer Ortsbesichtigung\nteilzunehmen, stellt kein eigenmächtiges Verhalten\nim Sinne des § 231 Abs. 2 StPO dar. Gegebenenfalls\nist nach § 177 GVG in Verbindung mit § 247 Abs. 2\nStPO zu verfahren.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja\n\nStPO §§ 231 Abs. 2, 247 Abs. 2; GVG § 177\n\nDie Weigerung eines in Haft befindlichen Angeklagten, gefesselt an einer Ortsbesichtigung\nteilzunehmen, stellt kein eigenmächtiges Verhalten\nim Sinne des § 231 Abs. 2 StPO dar. Gegebenenfalls\nist nach § 177 GVG in Verbindung mit § 247 Abs. 2\nStPO zu verfahren.\n\nBGH, Urteil vom 9. Mai 1974 - 4 StR 102/74 -\nLG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_102/74 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Siegfried P EEE aus\nDEE dort geboren am EEE 1942, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls in einem schweren Fall\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED, MENEREED, als Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 25.\nMai 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem schweren Fall zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift (Bd. I\nBl. 142, 143 d.A.)\n\n\"begaben sich (am 3. Verhandlungstag) die Gerichtspersonen an Ort und Stelle der Tat ....\nDort wurden angetroffen ........vorgeführt\nder Angeklagte PEEEW, sein Verteidiger .....\nDer Vorsitzende ordnete an, daß der Angeklagte ....... zur Ausführung gefesselt werde. Der\nAngeklagte ..... lehnte daraufhin eine Teilnahme an dem Ortstermin ab; er blieb in dem\nFahrzeug, mit dem er an Ort und Stelle gebracht worden war, sitzen. Es wurde der Beschluß verkündet: Es soll ohne den Angeklagten .... weiter verhandelt werden ..... Nunmehr begaben sich sämtliche Beteiligten zurück zum Gerichtsgebäude. Die Verhandlung\nwurde fortgesetzt, und zwar im Beisein des\n\nAngeklagten ........\".\n\nMit Recht beanstandet die Revision dieses Verfahren.\n\nDie Strafprozeßordnung schreibt in § 230 Abs. 1\nStPO die ununterbrochene Anwesenheit des Angeklagten\nfür die gesamte Dauer der Hauptverhandlung in der\nTatsacheninstanz, also auch für eine Ortsbesichtigung, zwingend vor (BGHSt 3, 187, 189). Weder kann\nder Angeklagte auf seine Anwesenheit verzichten, noch\nkann das Gericht ihn wirksam von seiner Anwesenheitspflicht entbinden (BGH NJW 1973, 522). Ausnahmen hiervon enthalten lediglich die §§ 231 Abs. 2, 232, 233\nund 247 Abs. 1 StPO sowie § 177 GVG in Verb. mit\n§ 247 Abs. 2 StPO. Ist ein Ausnahmefall nicht gegeben, bildet die Abwesenheit des Angeklagten einen unbedingten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 5 StPO). So liegt\nes hier.\n\nDie Strafkammer hat nicht angegeben, auf welche\nVorschrift sie den teilweisen Ausschluß des Angeklagten von der Hauptverhandlung stützt. Die §§ 232, 233\nund 247 Abs. 1 StPO kommen nicht in Betracht, was\nkeiner näheren Erörterung bedarf. Die Ortsbesichtigung durfte auch nicht aus dem Grunde des § 231 Abs.\n2 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt\nwerden. Diese Vorschrift meint nur das eigenmächtige\nSichentfernen oder Ausbleiben des Angeklagten (BGHSt\n10, 304, 305). Eigenmächtig in diesem Sinne handelt\naber nur der Angeklagte, der den Versuch gemacht hat,\nden Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit bewußt unwirksam zu\nmachen (BGH VRS 36, 212), der also vorsätzlich die\nPflicht zur Anwesenheit verletzt und dadurch dem Gang\nder Rechtspflege entgegentritt (BGHSt 16, 178, 183).\nMaßgebend für diese Bestimmung war die Erwägung, daß\nes ebenso sehr gegen das Interesse der Strafrechts-\n\npflege wie gegen die Rücksicht auf die Würde des Gerichts verstoßen würde, wenn dem Angeklagten die Möglichkeit gewährt wäre, eine begonnene und vielleicht\nschon dem Abschluß nahe Hauptverhandlung dadurch, daß\ner sich entfernt oder bei ihrer Wiedereröffnung ausbleibt, unwirksam zu machen (vgl. Hahn Materialien\nBand I S. 186, 187).\n\nEinen solchen Versuch, die Weiterverhandlung unmöglich zu machen, hat der Angeklagte nicht unternommen. Dazu hatte er nicht die \"Macht\". Er verbüßte\neine Strafe und wurde zur Hauptverhandlung in den Gerichtssaal und von dort zum Tatort vorgeführt. Ohne\ndas Einverständnis des Gerichts hätte er sich also\nweder aus der Hauptverhandlung entfernen noch bei ihrer Fortsetzung ausbleiben können, selbst wenn er das\ngewollt hätte. Schon das Reichsgericht hat darauf\nhingewiesen, daß bei einem nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten von einem \"Sichentfernen\" oder\n\"Ausbleiben\" überhaupt nicht die Rede sein könne, weil\ndas Gericht die Pflicht und die Macht habe, seine jederzeitige Anwesenheit an Gerichtsstelle durch Vorführung sicherzustellen (RGSt 58, 149, 150). Daran\nänderte sich hier auch nichts, als der Angeklagte\nsich weigerte, die letzten Schritte aus dem Auto gefesselt zu gehen. Das Gericht hatte die Macht, seine\nAnwesenheit bei der Weiterverhandlung am Tatort trotz\ndieser Weigerung zu erzwingen (vgl. auch § 231 Abs. 1\nSatz 2 StPO). Es hat dies nach der Sitzungsniederschrift nicht einmal versucht und sich damit eine (zulässige) Weiterverhandlung ohne den Angeklagten selbst\nunmöglich gemacht. Von einem eigenmächtigen Ausbleiben\ndes Angeklagten, das allein nach § 231 Abs. 2 StPO\n- einer Ausnahmevorschrift, die deshalb auch nicht etwa\n\nerweiternd ausgelegt werden darf (BGHSt 3, 187, 190;\n19, 144, 148) - eine Weiterverhandlung ohne ihn zugelassen hätte, kann danach keine Rede sein (vgl.\nauch OLG Hamburg GA 1961, 177; KMR 6. Aufl. Anm. 3 a,\nLöwe/Rosenberg 22. Aufl. Bem. 5 b, jeweils zu § 231\nStPO).\n\nNach § 177 GVG schließlich hat die Strafkammer\nnicht verfahren wollen; denn der Vorsitzende hat,\nwie die Sitzungsniederschrift ergibt, den Angeklagten nicht über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung während seiner Abwesenheit unterrichtet, nachdem\ndieser zur Weiterverhandlung im Gerichtsgebäude wieder zugelassen worden war (§ 247 Abs. 2 StPO). Die\nVoraussetzungen für die Anwendung des § 177 GVG waren\nauch nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung wäre allerdings ein zeitweiser Ausschluß des Angeklagten von der\nHauptverhandlung zulässig gewesen, wenn der Angeklagte\nbei dem Versuch, ihn gefesselt auszuführen, Widerstand\ngeleistet und durch diesen Ungehorsam gegenüber einem\nBefehl des Gerichts die Ordnung gestört hätte. Der Senat neigt dazu, einen den Ausschluß rechtfertigenden\nUngehorsam bereits anzunehmen, wenn der Angeklagte\ndurch seine Verhaltensweise die ernstliche Befürchtung\nhervorgerufen hätte, er werde sich der Anordnung, ihn\ngefesselt auszuführen, widersetzen. Die rein theoretische Befürchtung von möglichen Schwierigkeiten bei\neiner solchen Ausführung, von der nach der Sitzungsniederschrift (vgl. § 182 GVG) höchstens ausgegangen\nwerden könnte, reicht jedoch, zumal da die Vorschrift\neng auszulegen ist (vgl. BGHSt 9, 77) nicht aus.\n\nDer Verfahrensverstoß zwingt nach § 338 Nr. 5\nStPO zur Aufhebung des Urteils im vollen Umfang und\nzur Zurückverweisung der Sache. Einer Erörterung\nder weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde,\ndie übrigens sämtlich keinen Erfolg haben könnten,\nbedarf es nicht.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-09/4-str-102-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-09/4-str-102-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.674640+00:00"}}