{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-09_4_StR_100_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-09","aktenzeichen":"4 StR 100/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 100/74 URTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Gerd K EB , geboren an EEE 1322\nin Me Pommern, zur Zeit in Sicherungsverwah-\n\nrung,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 9. Mai 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 30,\nAugust 19753 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Falle II 2 der Urteilsgründe (Schädigung des Pensionswirts\nFunke) verurteilt worden ist, ferner im\nAusspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen\nGrades, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das\nUrteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.\nSie hat einen - vorläufigen -— Teilerfolg.\n\nI. Im Falle II 2 der Urteilsgründe (Betrug zum\nNachteil Fe in Tateinheit mit unbefugter Führung\neines akademischen Grades) nötigt die auf § 265 StPO\ngestützte Verfahrensrüge zur Teilaufhebung des Urteils.\n\nIn der Anklageschrift vom 29. Juni 1972 ist dem\nAngeklagten (und seiner inzwischen rechtskräftig abgeurteilten Mitbeschuldigten SCORE), soweit es\nsich um den Fall Fe handelt, unter dem Gesichtspunkt des Betruges in Tateinheit mit unerlaubter\nFührung eines akademischen Grades folgender Sachverhalt vorgeworfen worden (Bl. 93, 95 d.A, ):\n\n\"Am 28.8.1971 mieteten sich die Angeschuldigten als Ehepaar Dr. KW in der Pension\n\nF@P in EEE ein. Der Angeschuldigte KB gab als Beruf Analytiker, die Ange-\n\nschuldigte Ärztin an. Sie leisteten\nam 5.9.1971 eine a-conto-Zahlung von\n100,-- DM und verließen die Pension\nam 20.9.1971 ohne Bezahlung der Schulden in Höhe von 364,70 DM.\"\n\nDie Anklageschrift ist im Eröffnungsbeschluß\n(Bl. 126 d.A.) unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden.\n\nDas Landgericht hat einen sog. Einmietbetrug\n- daß der Angeklagte und seine Mitbeschuldigte den\nPensionswirt FeB8 durch Vorspiegelung in Wirklichkeit nicht vorhandener Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit zur Gewährung von Unterkunft veranlaßt hätten - nicht als erwiesen erachtet (UA S.\n18). Es hat den Angeklagten unter den in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß angeführten\nrechtlichen Gesichtspunkten deswegen für schuldig\nbefunden, weil er F@W®beim Auszug am 20. Septenber 1971 durch ein wahrheitswidriges Zahlungsversprechen dazu veranlaßte, das Vermieterpfandrecht an\nden eingebrachten Sachen für die noch offenstehende Gesamtmietschuld von 364,70 DM nicht geltend zu\nmachen (UA S, 11/12, 18/19).\n\n1. Entgegen der Meinung der Revision war das\nLandgericht nicht gehindert, in dem anhängig gemachten Verfahren das beim Auszug aus der Pension\nbegangene betrügerische Verhalten des Angeklagten\nabzuurteilen. Auch dieses Verhalten war von der\n\nAnklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß erfaßt.\nUnter \"Tat\" im Sinne des § 264 StPO ist der von\nder zugelassenen Anklage betroffene geschichtliche\nVorgang in seiner Gesamtheit zu verstehen; Gegenstand der Urteilsfindung ist dieser Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen\nUmstände, die nach der Auffassung des Lebens eine\nnatürliche Einheit bilden (BGHSt 8, 92, 95; 13,\n320, 321).\n\nHiernach brauchte das Landgericht den Angeklagten, wenn es ihn nicht des Einmietbetruges\nschuldig befand, nicht freizusprechen. Als einheitlicher geschichtlicher Vorgang angeklagt war\ndas gesamte zur Schädigung des Pensionswirts Fe»\nführende Verhalten des Angeklagten (ganz abgesehen\nvon der auch ihm gegenüber begangenen Führung eines akademischen Grades) einschließlich des Verlassens der \"Pension am 20.9.1971 ohne Bezahlung der\nSchulden in Höhe von 364,70 DM\",\n\n2. Die Rüge, die Strafkammer hätte den Angeklagten \"zumindest zunächst nach § 265 StPO auf\ndie Veränderung der Sachlage und des rechtlichen\nGesichtspunktes hinweisen müssen\", greift im Ergebnis durch,\n\n\"Aufgrund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes\" ist der Angeklagte allerdings nicht verurteilt worden. Aus dem Wortlaut des Absatzes 1\n\ndes § 265 StPO kann daher eine Verpflichtung des\nLandgerichts, dem Angeklagten einen \"besonderen\nHinweis\" zu erteilen, nicht gefolgt werden.\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist aber (im Anschluß an die Meinung des Reichsgerichts) wiederholt ausgesprochen worden, daß\nein Angeklagter nicht durch eine Tatsachenfeststellung oder durch rechtliche Folgerungen aus\neiner Tatsachenfeststellung überrascht werden darf,\nmit der er nach Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß und nach dem Gang der Hauptverhandlung nicht\nzu rechnen brauchte - vgl. BGHSt 2, 371, 374; LM\nNr. 15 zu § 265 StPO m. Anm. v. Fränkel; BGHSt 13,\n320 (= LM Nr. 18 zu § 265 StPO m. Anm. v. Geier);\n18, 56; 19, 88 (= LM Nr. 24 zu § 265 StPO m. Anm.\nv. Willms); 19, 141 -. Teilweise wird in diesen\nEntscheidungen bei einer solchen überraschenden\nÄnderung der in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegten Sachlage ein förmlicher\nHinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO für erforderlich\ngehalten (z.B. BGHSt 19, 88). Zum Teil wird es als\ngenügend angesehen, wenn der Angeklagte über die\nVeränderung der für die Verurteilung wesentlichen\ntatsächlichen Gesichtspunkte ohne förmlichen Hinweis \"durch den Gang der Verhandlung unterrichtet\"\nwird (z.B. BGHSt 19, 141). Diese Frage (vgl. dazu\nauch Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 22. Aufl. § 265\nStPO Anm. 7) braucht hier nicht abschließend untersucht und entschieden zu werden.\n\nWenn auch (wie vorstehend unter Nr. 1 dargelegt) verfahrensrechtlich das Verhalten des Ange-\n\nklagten beim Verlassen der Pension am 20. September\n1971 von dem Begriff der ihm durch Anklageschrift\nund Eröffnungsbeschluß zur Last gelegten \"Tat\" umfaßt wurde, so konnte er dies doch dem oben mitgeteilten Wortlaut der Anklageschrift nicht ohne weiteres entnehmen. Dieser Wortlaut deutete darauf hin,\ndaß ihm nur das durch unwahre Vorspiegelungen hervorgerufene Aufkommenlassen von - auch später unbezahlt\ngebliebenen - Mietschulden zur Last gelegt werden\nsolle. Deswegen mußte, ehe das Urteil erging, dem Angeklagten mit Rücksicht auf die Grundsätze der Mündlichkeit der Verhandlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs jedenfalls irgendwie - wenn vielleicht\nauch nicht nowendig durch einen ausdrücklichen Hinweis des Gerichts - zum Bewußtsein gebracht werden,\nder Betrugsvorwurf könne darauf gestützt werden, daß\ner beim endgüiltigen Verlassen der Pension am 20. September 1971 den Vermieter FB durch unwahre Vorspiegelungen zum Verzicht auf sein Vermieterpfandrecht bewog. Ein ausdrücklicher Hinweis in dieser\nRichtung ist dem Angeklagten nicht gegeben worden.\n\nEs fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, daß\n\nder Angeklagte von dieser Änderung der für die Beurteilung maßgebenden tatsächlichen Umstände durch\nden Gang der Verhandlung (durch Vorhaltungen seitens\ndes Gerichts, durch Ausführungen eines der Verfahrensbeteiligten usw.) unmißverständlich unterrichtet worden wäre. Dem Senat erscheint der Versuch\naussichtslos, diese Frage durch - insoweit mögliche - freie Beweiserhebung zuverlässig zu klären.\n\nHiernach muß auf die Verfahrensrüge das Urteil\nin diesem Einzelfall mit den Feststellungen aufgehoben werden.\n\nA\n\nII. In den Fällen II 1 und 3 der Urteilsgründe\nkönnen die Schuldsprüche und die Einzelstrafaussprüche rechtlich nicht beanstandet werden.\n\n1. Das Landgericht hat nach der Vernehmung der\nZeugen de BD, (TB, \"cin: Va durch\nGerichtsbeschluß angeordnet, daß diese Zeugen - entgegen den übereinstimmenden Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers - zu vereidigen seien.\nSie leisteten hierauf den Eid.\n\nOb ein Zeuge, der als Verletzter (Geschädigter)\nanzusehen ist, unvereidigt bleiben soll, obliegt allein dem Ermessen des Tatrichters (§ 61 Nr. 2 StPO).\nOrdnet das Gericht, der Regel des § 59 StPO folgend,\ndie Vereidigung des Zeugen an, so braucht es diese\nErmessensentscheidung regelmäßig’ nicht zu begründen.\nDas Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob Anlaß\nzu der Befürchtung besteht, der Tatrichter habe bei\nder Entscheidung über die Vereidigung einen Rechtsbegriff verkannt oder unrichtig angewendet. Das ist\nbei der Vereidigung eines Zeugen, den das Gericht\nfür glaubwürdig hält, regelmäßig zu verneinen. Ausweislich der Urteilsgründe hat aber das Landgericht\ndie vorstehend genannten Zeugen für glaubwürdig erachtet.\n\n2. Weder gegen die Vorschriften des Verfahrensrechts noch diejenigen des sachlichen Strafrechts\nhat das Landgericht dadurch verstoßen, daß es die\n\nbis zum Jahre 1955 zurückgehenden Vorstrafen des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung erörtert und\nim Urteil zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Das Landgericht hat die Vorschriften des\nBundeszentralregistergesetztes nicht verletzt.\n\nMit Rücksicht darauf, daß der Angeklagte vom\nLandgericht Dortmund am 10. Februar 1965 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist\n(UA S. 6 unter g), mußten sämtliche im Strafregister\nenthaltenen Eintragungen in das Zentralregister\nübernommen werden (§ 60 Abs. 1 und 3 Nr. 1 BZRG).\nNach § 44 Abs. 1 (in Betracht kommt hier Nr. 3),\n§ 45 Abs. 3 Satz 1 BZRG ist keine dieser Eintragungen tilgungsreif. Die §§ 49, 61 BZRG sind daher\nnicht anzuwenden.\n\n3. Sachlichrechtlich kann der Schuldspruch\naus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das\ngilt auch für den Fall II 1 der Urteilsgründe\n(Fall de Boer), den die Revision mit Einzelaus-\n\nführungen angreift.\n\nDer Tatbestand des Betruges (§ 263 StGB) ist\nso ausgestaltet, daß für die Absicht des Täters,\nsich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu\nverschaffen, ein bloß bedingter Vorsatz nicht\nausreicht; es muß vielmehr dem Täter darauf ankommen, daß er oder der Dritte den Vermögensvorteil erlangt. Bezüglich aller übrigen Tatbestandsmerkmale - insbesondere hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils und\n\n- 10 -\n\nder Schädigung eines anderen - genügt dagegen bedingter Vorsatz des Täters (Dreher StGB 34. Aufl. Anm. 8A\nund B; Schönke/Schröder 17. Aufl. Rz 120; LK 8. Aufl.\nAnm. 8 a und b- je zu § 263,:.und je mit Hinweisen).\n\nDaß der Angeklagte im Falle II 1 der Urteilsgründe keinen Anspruch darauf hatte, von de 0] 180 DM zu\nerhalten, wußte er; er hat die Erlangung des Vermögensvorteils, diesen Betrag alsbald in seine Verfügungsgewalt zu bringen, mit direktem Vorsatz und absichtlich\nangestrebt. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale hat der\nAngeklagte den Urteilsfeststellungen zufolge mindestens\nmit bedingtem Vorsatz erfüllt.\n\n4. Als Folge des (einstweiligen) Wegfalls der Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe muß der Ausspruch über die Gesamtstrafe beseitigt werden. Die beiden anderen Einzelstrafen werden dagegen von der Teilaufhebung des Urteils nicht berührt und müssen bestehenbleiben.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-09/4-str-100-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-09/4-str-100-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.652042+00:00"}}