{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-05-06_4_StR_548_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-05-06","aktenzeichen":"4 StR 548/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 548/74 BESCHLUSS\n\nvon +.\" 702\nP} Rn 74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Otto KEEED aus BEE, dort geboren\nam ED 191,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerde-\n\nführers gemäß 8 319 Abs. 2 und 4 StPO am 19, Dezenmber 1974 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 6. Mai 1974\n\n4. dahin geändert, daß der Angeklagte der\nversuchten Vergewaltigung (88 177 Abs. 1\nund 2, 43 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die. Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach § 177 StGB aF zu 4 Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur allgemein\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Der Senat hat lediglich den Urteilsspruch der Neufassung der Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 angepaßt.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat die Strafe für die in\nder Nacht zum 19. August 1974 begangene Tat der alten\nGesetzesfassung entnommen und ist deshalb unter Zubilligung mildernder Umstände nach § 177 Abs. 2 StGB\naF und unter Berücksichtigung der doppelten weiteren\nMilderungsmöglichkeit wegen Versuchs ($ Au Abs. 3 StGB)\nund wegen nicht auszuschließender verminderter Zurechnungsfähigkeit (§§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB) von\neiner gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von 6 Wochen\nausgegangen. Dabei hat sie jedoch die Bestimmung des\n8 2 Abs. 2 S. 2 StGB falsch angewendet. Welches Gesetz\ndas mildeste ist, entscheidet sich nicht nach der abstrakten Strafdrohung, hier des Grundtatbestandes der\nStrafbestimmung; danach droht allerdings die alte Gesetzesfassung des § 177 Abs. 1 StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von nur einem Jahr die mildeste Strafe\nan. Maßgebend für die Entscheidung ist vielmehr, welche\nRegelung für den Einzelfall nach seinen besonderen Umständen die mildeste Bewertung zuläßt (vgl. u.a. BHG\nIM Nr. 2 zu § 200 StGB; BGH NJW 1953, 1439; BGHSt 20,\n22, 25). Das ist bei Zubilligung mildernder Umstände\n1.5. des § 177 Abs. 2 StGB aF bzw. bei Annahme eines\nminder schweren Falles 1.5. des § 177 Abs. 2 StGB nF\ndie Neufassung mit einer gesetzlichen Mindestfreiheitsstrafe von nur 6 Monaten. Unter Berücksichtigung der\nweiteren doppelten Milderungsmöglichkeit gemäß $ hu\n\n„Le\n\nAbs. 3 StGB und gemäß §§ 51 Abs. 2, uHu Abs. 3 StGB\nhätte die Strafkammer vorliegend also der Strafzumessung im engeren Sinne eine gesetzliche Mindestfreiheitsstrafe von nur etwas mehr als 3 Wochen ZU-\ngrunde legen müssen, Es 15ßt sich von vornherein\nnicht ausschließen, daß sie dann auf eine niedrigere\nFreiheitsstrafe als auf ein Jahr erkannt hätte.\n\nSchmidt Spiegel Hürxthal\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-06/4-str-548-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-05-06/4-str-548-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.507679+00:00"}}