{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-04-30_4_StR_92_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"4 StR 92/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 92/74 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Diebstahls\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr.\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nBuddenberg\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nund WEB wird das Urteil des Landgerichts\nEssen vom 1. Oktober 1973, auch soweit es\nden Mitangeklagten Hogwpbetrifft, mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Kl und\nTED wegen gemeinschaftlichen räuberischen Diebstahls\nzu je zehn Monaten Freiheitsstrafe, den Angeklagten\nHD wegen räuberischen Diebstahls in Tateinheit\nmit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der gegen\nHOEEEEEB ausgesprochenen Strafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt.\n\nDie Angeklagten KEMW und TEE haben gegen\ndas Urteil Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung\ndes sachlichen Rechts, TB erhebt auch eine Verfahrensrüge. Die Sachrüge ist begründet und führt\nzur Aufhebung des Urteils, auch soweit es den Mitangeklagten HB betrifft. Auf die Verfahrensrüge\ndes Angeklagten TEE praucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\nDas Landgericht hat zwar festgestellt, daß sich\ndie drei Angeklagten des Fahrzeug des DiiiiE>\nrechtswidrig zueignen wollten. Wann sie diesen Entschluß im Verlauf des Tatgeschehens gefaßt haben,\ngeht aus dem Urteil jedoch nicht hervor. Von der Bestimmung dieses Zeitpunktes hängt indessen die rechtliche Beurteilung der Tat ab.\n\nHatten die Täter die Absicht, sich den Wagen\nzuzueignen, bereits, als sie DEE \"mehr oder\nweniger freiwillig\" aus dem Auto drückten, so haben\nsie, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen\nkeinen räuberischen Diebstahl sondern einen Raub\n\nna\n\noder, je nach Sachlage, einen schweren Raub begangen.\nSie haben DEE zurückgerissen, also körperliche\nGewalt gegen ihn angewendet, als er versuchte, wieder\nin seinen Wagen zu steigen. Diese Gewalt war das Mittel, mit welchem sich die Angeklagten den Alleingewahrsam an dem Wagen erst verschafften; denn in dem\nAugenblick, in dem DEINEN wieder einsteigen wollte, war sein Gewahrsam an dem Fahrzeug noch nicht endgültig gebrochen, die Wegnahme noch nicht vollendet.\nDieselbe rechtliche Beurteilung würde Platz greifen,\nwenn die Angeklagten den Entschluß sich den Wagen zuzueignen nach dem Anhalten, aber, bevor sie Beim\nam Wiedereinsteigen hinderten, gefaßt haben. Haben sie\nsich hierzu schon während der Fahrt mit DEEEEEEB\nentschlossen, so liegt möglicherweise sogar ein Autostraßenraub in Tateinheit mit Raub oder mit schwerem\nRaub vor. Eine abschließende Beurteilung ist auf Grund\nder biserigen Feststellungen jedoch nicht möglich.\nRechtlich unhaltbar ist jedenfalls die Ansicht des\nLandgerichts, eine Verurteilung der Angeklagten wegen\nAutostraßenraubes scheitere deshalb, weil es am Tatbestandsmerkmal des fließenden Straßenverkehrs fehle.\n\nFür den Tatbestand des § 316 a StGB ist wesentlich die\nAusnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs. Der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlußfreiheit des Kraftfahrzeugführers oder Mitfahrers braucht\naber nicht notwendig im fließenden Straßenverkehr begangen zu werden. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar in der Entscheidung BGHSt 18, 170 (171)\nim Anschluß an frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausgeführt: Für das Merkmal der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs sei es entscheidend, ob sich der Täter für sein räuberisches Vorhaben eine Gefahrenlage zunutze mache, die dem fließen-\n\nden Straßenverkehr eigentümlich sei und gerade deshalb so für Teilnehmer am Kraftfahrzeugverkehr entstehe. Schon wenige Sätze weiter hat er aber erläuternd hinzugefügt, daß zum fließenden Straßenverkehr\nim Sinne des § 316 a StGB auch das vorübergehende\nHalten und Abstellen des Kraftwagens auf einem Parkplatz gehört. An dieser Ansicht hat er auch in der\nEntscheidung BGHSt 22, 114 ersichtlich festhalten\nwollen, die in anderer Hinsicht von BGHSt 18, 170\nabweicht. Auch der erkennende Senat hat stets die\nAnsicht vertreten, daß die Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs nicht notwendig\nvoraussetzt, daß der Fahrzeugführer oder Mitfahrer\nwährend der Fahrt angegriffen wird. Der Umstand, daß\ndie Angeklagten mit DEE in einen Feldweg gefahren sind, würde, wenn die Voraussetzungen im übrigen vorliegen, einer Verurteilung wegen Autostraßenraubes daher nicht entgegenstehen.\n\nAnders ist die Tat der Angeklagten rechtlich zu\nbeurteilen, wenn sie, was nach den bisherigen Feststellungen nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, den Entschluß, sich den Wagen zuzueignen,\nerst gefaßt haben, nachdem sie den Alleingewahrsam\nan dem Wagen erlangt hatten. Möglicherweise hatten\nsie zunächst nur die Absicht, mit dem Wagen herunzufahren und ihn dann dem Eigentümer wieder zurlickzugeben. Dafür könnte sprechen, daß sie nach kurzer\nZeit wieder an den Tatort zurückgekehrt sind, dort\nDEE aber nicht mehr angetroffen haben. Haben\nsie sich nun erst entschlossen, sich den Wagen zuzueignen und diese Absicht dadurch betätigt, daß sie\nmit ihm bis in die Gegend von Lippstadt fuhren, ihn\n\n-6-\n\ndann in Waltrop stehen ließen und so dem beliebigen\nZugriff Dritter preisgaben, so haben sie sich einer Unterschlagung schuldig gemacht. Die vorangegangene gewaltsame Wegnahme des Wagens ist in diesem\nFalle als räuberische Erpressung zu beurteilen,nicht\nals Raub oder räuberischer Diebstahl, weil es an der\nAbsicht rechtswidriger Zueignung zur Tatzeit fehlte.\nDie Angeklagten haben PP mit Gewalt genötigt,\ndie Wegnahme des Fahrzeugs zu dulden. Sie haben ihm\ndadurch einen Vermögensnachteil zugefügt, um sich den\nVorteil des, sei es auch nur vorübergehenden, Besitzes\nan dem Wagen zu verschaffen.\n\nDie Unklarheit der Feststellungen zur inneren\nTatseite nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem\nUmfang. Nach § 357 StPO ist es auch insoweit aufzuheben als es den Mitangeklagten Henning betrifft.\n\nWenn das Landgericht die Angeklagten KED\nund WB wieder verurteilt, wird es auch Gelegenheit haben, die Einwände des Verteidigers gegen die\nAnwendung des Erwachsenenstrafrechts zu berücksichtigen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-92-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-92-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.353254+00:00"}}