{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-04-30_4_StR_78_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"4 StR 78/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 78/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Architekten Walter PH zu: iii,\ndort geboren am EB 325,\n\nwegen Untreue\n\nn>\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen\ndes Landgerichts Bochum vom 14. September\n1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue zu 10.000,-- DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet\nund Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos,\n\nDie Verletzung des Verfahrens (§§ 261, 267 StPO)\nsieht die Revision offenbar darin, daß in den Urteilsgründen nach ihrer Auffassung der Beweis für das\nVorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 266 StGB nicht\nlückenlos und nicht mit nachvollziehbaren logischen\nArgumenten geführt sei, insbesondere die notwendigen\nFeststellungen zur inneren Tatseite fehlten. Damit\nrügt sie in Wahrheit die Verletzung sachlichen Rechts.\nEntgegen ihrem Vorbringen hält das Urteil jedoch der\nsachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nAufgrund der ihm nach den Urteilsfeststellungen\nobliegenden Aufgaben hatte der Angeklagte als Architekt die Treuepflicht, die Vermögensinteressen der Bauherren wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1969\n- 1 StR 614/68 - bei Dallinger MDR 1969, 534). Dazu gehörte es vor allem, daß er die ihm zur Finanzierung des\nBauprojekts von den Bauherren zur Verfügung gestellten\nGelder zweckentsprechend verwendete. Das hat er nach den\nFeststellungen nicht getan. Er hat im Jahre 1969\ndie von den Bauherren nach seiner Anweisung als Abschlagszahlung für Erschließungskosten auf ein Sonderkonto eingezahlten 14.000,-- DM nach und nach abgehoben\n\nund - ebenso wie einen zum selben Zweck übergebenen\nBarscheck über 3.500,-- DM - für sich verbraucht.\nEbenso hat er im Jahre 1971 die von weiteren Bauherren für denselben Zweck auf dasselbe Sonderkonto eingezahlten 17.500,-- DM nach und nach seinem Privatvermögen zugeführt. Mindestens 1969 ist dadurch das\nBauvorhaben ins Stocken geraten. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte ohne eine dahingehende Absprache mit den Bauherren überhaupt berechtigt gewesen wäre, das gesamte ihm für die Erschließung anvertraute Geld selbst dann für sich zu verwerten, wenn\n\ner über entsprechende fällige Honorarforderungen verfügt hätte. Das mag indessen hier auf sich beruhen.\nFällige Honorarforderungen standen ihm nach den Feststellungen bei der jeweiligen Verfügung über das Sonderkonto jedenfalls nur in einem im Verhältnis zum abgehobenen Gesamtbetrag geringen Umfang zu. Damit ist\nder äußere Tatbestand der Untreue erfüllt. Die zweckwidrige Verfügung über fremde Gelder bedeutet stets\neinen Nachteil im Sinne des § 266 StGB, solange nicht\nzugleich andere ausreichende Geldbeträge zur zweckentsprechenden Verwendung bereitgehalten werden (vgl.\nRGSt 73, 283, 285 ff; BGH, Urteil vom 24. September\n1957 - 1 StR 532/56 - in BGHSt 10, 384 nicht abgedruckt). Das war hier nicht der Fall. Die erst später,\nim Jahre 1972 mit Bauherren getroffene Abmachung,\n\nnach der bereits geleistete Erschließungsbeiträge mit\nHonorarforderungen verrechnet wurden, ist deshalb mit\nRecht von der Strafkammer nur als Wiedergutmachung des\nbereits zugefügten Nachteils gewertet worden. Daß ein\nTeil der Bauherren seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und daß dem Angeklagten mögli-\n\ncherweise in der hier in Rede stehenden Zeit keine\nweiteren wesentlichen Rinnahmequellen zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes zur Verfiigung gestanden haben, ist rechtlich ohne Bedeutung.\n\nAuch die von der Revision zur inneren Tatseite\nerhobenen Bedenken sind nicht begründet. Nach den\nFeststellungen ist sich der Angeklagte von Anfang\nan darüber klar gewesen, \"daß seine endgültige Honorarforderung nicht annähernd den Betrag erreichen\nwerde, den er sich schon 1969 zugeeignet hat\" (UA 9).\nIndem die Strafkammer dann ausführt, \"soweit er weit\nüber diesen Betrag hinaus Gelder seinem Privatvernögen zugeführt hat, hat er diese veruntreut\", hat sie\neindeutig ihre Überzeugung zum Ausdruck gebracht, der\nAngeklagte sei sich auch darüber klar gewesen, daß er\nseine Treuepflichten verletzte und den Bauherren, die\nihn mit der Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen beauftragt und ihm zu diesem Zweck Geld anvertraut hatten, vermögensrechtliche Nachteile zufügte. Ausdrückliche Ausführungen im Urteil insoweit bedurfte es bei\nder eindeutigen Sachlage nicht.\n\nAuch die Strafzumessung läßt einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen,\nDie in § 13 Abs. 2 StGB angeführten Umstände sind\nzwar in den Urteilsgründen nicht alle ausdrücklich\nerörtert. Das bedeutet jedoch nicht, daß die Strafkammer sie bei der Entscheidung unberücksichtigt gelassen hätte. Sie hat trotz des beträchtlichen Schadens, den der Angeklagte den Bauherren zugefügt hat,\nund trotz des Umstandes, daß er nicht etwa nur einmal,\n\nsondern in zwei Zeitabschnitten jeweils mehrere Male\ntreuwidrig tätig geworden ist - die Annahme nur einer (fortgesetzten) Tat beschwert ihn unter diesen\nUmständen nicht - nur 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe\nverhängt. Angesichts der \"guten Vermögensverhältnisse\",\nin denen der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen\nlebt (UA 10), läßt sich auch gegen die erkannte Geldstrafe von 10.000,-- DM aus Rechtsgründen nichts einwenden,\n\nMeyer - Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-78-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-78-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.333027+00:00"}}