{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-04-30_4_StR_67_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"4 StR 67/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer\nbei einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält,\nnimmt eine Vollstreckungshandlung im Sinne von\n\n§ 113 StGB vor.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja\n\nStGB 1969 § 113\n\nEin Polizeibeamter, der einen Verkehrsteilnehmer\nbei einer allgemeinen Verkehrskontrolle anhält,\nnimmt eine Vollstreckungshandlung im Sinne von\n\n§ 113 StGB vor.\n\nBGH, Urt. vom 30. April 1974 - 4 StR 67/74 -\nLG Bochum\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 67/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autoverkäufer Reiner M CE zus\n\nEEE, 2c>orr =: EEE\n1949 in ZUEEEW/ Sachsen,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. April 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nBuddenberg\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MW ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 3.\n\nOktober 1973 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte wollte am 7. Februar 1973 gegen\n2.00 Uhr nach dem Besuch einer Gaststätte mit seinem Personenkraftwagen nach Hause fahren, obwohl er\nmehr als 1,3 %o Alkohol im Blut hatte. Unterwegs\nforderte ihn ein Polizeibeamter in Uniform, der mit\nzwei anderen Beamten eine allgemeine Verkehrskontrolle durchführte, durch Zeichen mit einem beleuchteten Anhaltestab zum Halten auf. Der Angeklagte sah\ndas Zeichen. Da er sich aber bewußt wurde, daß er\nfahruntüchtig sein, sich eine Bestrafung wegen Trunkenheit am Steuer zuziehen und seinen Führerschein\nverlieren könnte, beschloß er, sich der Kontrolle\nzu entziehen. Er beschleunigte sein Fahrzeug, fuhr\ndirekt auf den in seiner Fahrspur stehenden Polizeibeamten zu und zwang diesen dadurch, zur Seite zu\nspringen und den Weg freizugeben. Die Polizeibeamten\nkonnten ihn nach kurzer Verfolgungsfahrt stellen.\n\nAuf Grund dieser Fes;stellungen hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand und mit Trunkenheit am Steuer zu einem Jahr\nFreiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis\nmit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision allgemein\nVerletzung des sachlichen Rechts. Im besonderen beanstandet er die Verurteilung wegen Widerstands und\ndas Strafmaß. Die Revision ist unbegründet.\n\nu.\n\nDer Senat hat stets, wenn auch bisher ohne\nausführlichere Begründung, die Ansicht vertreten,\ndaß sich ein Kraftfahrer, der so wie der Angeklagte auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu zwingen und sich der von dem Beamten beabsichtigten\nKontrolle zu entziehen, auch des Widerstands nach\n§ 113 StGB schuldig macht (NJW 1955, 1328; VRS 19,\n188 und zahlreiche nicht veröffentlichte Entscheidungen; zuletzt VRS 46, 106, 107). Er hat diese\nRechtsauffassung, die auch von Oberlandesgerichten\ngeteilt wird und in der Literatur Zustimmung gefunden hat (OLG Hamm DAR 1958, 330; KG VRS 11, 198;\nOLG Köln VRS 27, 103; 35, 344, 345 £f; OLG Celle NJW\n1973, 2214; Dreher 34. Aufl. § 113 StGB Anm. 1 Ab;\nLK 9. Aufl. § 113 StGB Rdn. 10), nicht nur in solchen Fällen vertreten, in welchen die Polizeibeanten einen Kraftfahrer aus besonderem Anlaß anhielten, sondern auch in Fällen, in denen sie die Weisung zum Anhalten im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle gaben (Urteile vom 21. Juni 1968\n- 4 StR 202/68 - und vom 15. Oktober 1969 - 4 StR\n260/69 -). Er hält hieran fest.\n\nNach allgemeiner und zutreffender Auffassung\ngehört es zum Tatbestand des Widerstands, daß einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden bestimmten (konkreten) Vollstreckungshandlung eines dazu berufenen Beamten oder Soldaten\noder einer diesen nach § 114 StGB gleichstehenden\nPerson Gewalt oder Drohung mit Gewalt entgegengesetzt wird, um den Beamten zur Unterlassung der\nVollstreckungshandlung zu nötigen. Vollstreckungshandlung in diesem Sinne ist jede Handlung einer\n\ndazu berufenen Person, welche die Verwirklichung des\n(die Regelung eines bestimmten Falles anstrebenden, )\nnach Umfang und Inhalt durch das Gesetz oder die in\n\n§ 113 StGB bezeichneten Staatsorgane bestimmten und\nbegrenzten, notfalls zwangsweise durchsetzbaren Staatswillens bezweckt (RGSt 41, 82, 88). Die Neufassung des\n§ 113 StGB durch das Dritte Gesetz zur Reform des\nStrafrechts hat hieran nichts geändert. Mit Recht sind\ndaher Streifenfahrten (OLG Hamm JMBINW 1965, 44), Beschuldigtenvernehmungen (BayObLG JR 1963, 67), Befragungen von Straßenpassamten (OLG Zweibrücken NJW 1966,\n1086) und andere bloße Ermittlungstätigkeiten von Polizeibeamten nicht als Vollstreckungshandlungen im Sinne des § 113 StGB angesehen worden. Wenn jedoch ein Polizeibeamter bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle\neinen Verkehrsteilnehmer zum Anhalten auffordert, um\nihn oder sein Fahrzeug zu kontrollieren, so ist das bereits der Beginn einer bestimmten Vollstreckungshandlung. Wie das Reichsgericht in RGSt 41, 82 eingehend\ndargelegt hat, ergibt der Wortlaut der Vorschrift, daß\nauch die unmittelbare Vollstreckung des in einem Gesetz zum Ausdruck gekommenen Staatswillens ohne vorausgehende gerichtliche oder behördliche Anordnung den\nSchutz des § 113 StGB genießen soll. § 36 Abs. 5 StVO\nermächtigt die Polizeibeamten, Verkehrsteilnehnmer zur\nVerkehrskontrolle anzuhalten. Nach dem im Gesetz verkörperten Staatswillen sollen demnach allgemeine Verkehrskontrollen möglich sein. Der Vollstreckung dieses\nStaatswillens im Einzelfall dient das Haltegebot, das\nnach § 36 Abs. 1 StVO von jedem Verkehrsteilnehmer zu\nbefolgen ist. Die Polizeibeamten, die eine allgemeine\nVerkehrskontrolle durchführen, handeln auf Grund eigener, selbständiger Entschließung zur unmittelbaren Verwirklichung des Gesetzeswillens (RGSt aaO S. 85). Sie\n\nkönnen ihr Haltegebot notfalls mit unmittelbarem\nZwang durchsetzen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur für die Frage, welche Zwangsmittel zulässig sind, eine Rolle spielt.\n\nDie Revision beruft sich für ihre abweichende Rechtsansicht zu Unrecht auf das Urteil des\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main in NJW 1973,\n1806. Diesem kann nicht die Auffassung entnommen\nwerden, es sei keine Vollstreckungshandlung, wenn\nein Polizeibeamter einen Kraftfahrer bei einer\nallgemeinen Verkehrskontrolle zum Anhalten auffordert. Im übrigen braucht zu dieser Entscheidung\nnicht Stellung genommen zu werden, weil sie einen\nanderen Fall betrifft.\n\nDas Urteil des Landgerichts enthält auch\nsonst keine Rechtsfehler. Dies gilt auch für den\nStrafausspruch. Die Revision kann insoweit insbesondere nicht mit einem Vergleich mit Strafen ge-\n\nN\n!\nu\n\n+\n\nrechtfertigt werden, die in anderen ähnlichen\nFällen ausgesprochen worden sind (BGHSt 12, 148,\n151).\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-67-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":8},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-67-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.310689+00:00"}}