{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-04-30_4_StR_140_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-04-30","aktenzeichen":"4 StR 140/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 140/74 BESCHLUSS\n\nI 5 u;\n\nDu\nSe\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schausteller Otto W ED zus ug, geboren\nam GEB 19... in ED Kreis Sep,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\n[°}\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. April 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Novenber 1973\n\na) dahin geändert, daß der Angeklagte der in\nTateinheit begangenen zweifachen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist (§ 177 Abs. 1, 88 239,\n\n\\\n3 StGB),\n\nb) im übrigen mit den Feststellungen aufgehoben..\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\ndie auch über die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden hat.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hatte den Angeklagten im ersten Urteil wegen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des\nAngeklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der in\n\nTateinheit begangenen zweifachen Notzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig sei, und im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\nWegen der damit im Schuldspruch rechtskräftig festgestellten Tat hat die Strafkammer den Angeklagten\nnunmehr zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei\nMonaten verurteilt. Auch die abermalige Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\nDie nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nzwar unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nAuch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat bei Zugrundelegung der zur Zeit seines Erlasses geltenden Gesetzesfassung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Inzwischen ist\njedoch die hier (§ 73 StGB) für die Strafbemessung\nmaßgebliche Bestimmung des § 177 StGB geändert worden (4. StrRG Art. 1 Nr. 16). Der (rechtskräftig)\nfestgestellte Sachverhalt erfüllt zwar auch den Tatbestand der Vergewaltigung in der neuen Gesetzesfassung. Da die Strafkammer dem Angeklagten mildernde\nUmstände zugebilligt hat (UA 6), ist jedoch nicht\nauszuschließen, daß sie einen minderschweren Fall im\nSinne des § 177 Abs. 2 StGB n.F. angenommen hätte,\nwenn sie ihrer Entscheidung die Neufassung zugrunde\ngelegt hätte. Dann hätte sie aber von einer Mindestfreiheitsstrafe von nur sechs Monaten statt bisher\nvon einem Jahr ausgehen müssen. Es läßt sich nicht\nausschließen, daß sie dann auf eine geringere Strafe\nals ein Jahr und drei Monate erkannt hätte.\n\nDies hat auch noch das Revisionsgericht trotz\ndes rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs zu berücksichtigen (§ 344 a StPO, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\nBörtzler Mayr Spiegel\nHürxthal Buddenberg\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-140-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-30/4-str-140-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:58.271848+00:00"}}