{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-04-05_4_StR_121_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-04-05","aktenzeichen":"4 StR 121/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 121/74 BESCHLUSS\n\n” Fr or!\nGr e\nwi Z De)\n\nin der Strafsache\n\nden: Arbeiter Erwin DB EEE zus BEEEEE, geboren am\n\nGE 1939 ir TEE Ostpreußen, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5.\nApril 1974 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Bochum vom 15. November 1973 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe;zs\n\nDie Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit der\nSchuldspruch wegen Zuhälterei und wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angefochten ist (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach der zur Zeit der Urteilsfindung geltenden Rechtslage hätte auch der Strafausspruch nicht beanstandet werden\nkönnen. Der Senat kann jedoch den Folgerungen nicht voll\nbeitreten, die der Generalbundesanwalt aus dem Inkrafttreten des 4, Strafrechtsreformgesetzes in seinem schriftlichen\nAntrag vom 19. März 1974 gezogen hat.\n\nFür die Zuhälterei betrug die gesetzliche Mindeststrafe,\nda das Landgericht dem Angeklagten insoweit mildernde Unstände nicht zugute gehalten hat, nach der alten Fassung\ndes § 181 a StGB ein Jahr Freiheitsstrafe. In der Neufassung\nist die Mindeststrafe auf sechs Monate ermäßigt. Die vom\nLandgericht tatsächlich verhängte Einzelstrafe von einem\n\n- 3-\n\nJahr und drei Monaten liegt nicht wesentlich über der damals zulässig gewesenen Mindeststrafe. Es 1äßt sich nicht\nmit Sicherheit ausschließen, daß das Landgericht auf eine\ngeringere Strafe erkannt hätte, wenn der zur Verfügung\nstehende Strafrahmen damals schon bei sechs Monaten begonnen hätte. |\n\nFür die Verletzung der Unterhaltspflicht war in § 170 b\nStGB aF Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, während die Strafdrohung nach der Neufassung nur noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet. Deswegen ist es geboten, auch die für die Verletzung der Unterhaltspflicht erkannte Einzelstrafe (4 Monate Freiheitsstrafe\naufzuheben, zumal ihre Höhe von der Höhe der Strafe für die\n\nur ZU 72 u 55 Ei 4 27 N+ 4\nZuhälterei beeinflußt sein kann.\n\nHinsichtlich des Strafausspruchs entscheidet der Senat\ndurch Beschluß gemäß § 349 Abs. 4 StPo.!\n\nMeyer Börtzler Mayr\nBuddenberg Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-05/4-str-121-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-04-05/4-str-121-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.910283+00:00"}}