{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-28_4_StR_3_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"4 StR 3/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur)\neine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276\n(§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beachtet, wenn der\nÜberholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat,\ndaß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen\nkönnte.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStvo §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 41 Abs, 2 Nr. 7\n\nIm Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für (nur)\neine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276\n(§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO) beachtet, wenn der\nÜberholende bis zum Zeichen das überholte Fahrzeug mindestens so weit hinter sich gelassen hat,\ndaß er sich ohne Gefährdung vor diesem einordnen\nkönnte.\n\nBGH, Beschluß v. 26. März 1974 - 4 StR 3/74 -\n\nAG Kassel\nOLG Frankfurt\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nu Str 3/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Rolf &% GEREEEEEEE aus Hep-U , geboren an EEE 1936 in 11c/ Saale,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. März 1974 durch\nden Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger beschlossen:\n\nIm Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für\n(nur) eine Richtung ist das Überholverbotszeichen 276 (% 41 Abs. 2 Nr. 7 Stvo)\nbeachtet, wenn der Überholende bis zum\nZeichen das überholte Fahrzeug mindestens\nso weit hinter sich gelassen hat, daß er\nsich ohne Gefährdung vor diesem einordnen\nkönnte.\n\nDer Betroffene überholte mit seinem Personenkraftwagen auf der \"vierspurig\" ausgebauten Bundesstraße 7 einen Lastzug. Als er ein Überholverbotszeichen 276 erreichte, das wegen einer 90 m weiter\nbeginnenden Straßenverengung angebracht war, hatte\ner den Lastzug gerade passiert; zwischen der hinteren Kante seines Fahrzeugs und der vorderen Stoßstangenkante des Motorwagens bestand ein Abstand von\nhöchstens 1 bis 2 m. Kurz vor dem Beginn der Engstelle ordnete er sich in angemessenem Abstand vor\ndem Lastzug auf die rechte \"Fahrspur\" ein.\n\nDas, Antsperichl hat pepeu den Betroffenen wegen\nVerkehrsordnunpswidripkeit nach S » Abs. 3 Nr. .,\n4 49 Abs. 1 Nr. 5 5tVC in Verbindung mit § 24 Stvu\neine Geldbuße festgesetzt. Es ist der Auffassung,\nder Betroffene habe mit dem Überholen nur beginnen\ndürfen, wenn er sicher sein konnte, daß er es vor\nder Überholverbotszone auch hätte beenden können,\nindem er bis zum Verbotsschild entweder sich mit dem\nnötigen Sicherheitsabstand wieder vor dem Lastzug\neingeordnet oder zumindest einen für ein gefahrloses\nEinscheren ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug erreicht hatte.\n\nDer Betroffene bezieht sich in seiner Rechtsbeschwerde auf einen Beschluß des Hanseatischen Cberlandesgerichts Hamburg vom 2. März 1972 - 2 Ss 25/72\nOwi - (DAR 1973, 25 £f£f). Nach Ansicht dieses Gerichts,\ndas sich auf die Regelung stützt, die das \"mehrspurige\" Nebeneinanderfahren von Kraftfahrzeugen in der\nNeufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 gefunden hat, liegt eine Mißachtung des Zeichens 276 bei \"mehrspurigem\" Verkehr mit nachfolgender\nFahrbahnverengung nicht vor, wenn der Überholende das\nüberholte Fahrzeug bei Erreichen des Überholverbotsschildes so hinter sich gebracht hat, daß sich die\nRückseite seines Fahrzeugs mindestens in Höhe der Vorderseite des überholten Fahrzeugs befindet.\n\nDas zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde\nzuständige Oberlandesgericht Frankfurt möchte der\nAuffassung des Amtsgerichts beitreten, sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts\nHamburg gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 79\nAbs. 3 OWiG, § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof\nzur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:\n\nLiert eine Fißachtiunn des iberholverdotrzeichene £7/b bej mehrspurigenm Verkehr mit\nnachfolgender Fahrbahnverengun« auch dann\nvor, wenn der iberholende das überholte\nFahrzeug bei ürreichen des Schildes so\nhinter sich gelassen hat, daß sich die Rücksrite seines Tahrzeugs mindestens in Höhe\nGer Vorderseite des überholten Fahrzeugs befindet, der Überholvorgang aber noch nicht\nabgeschlossen isr”\n\nIl.\n\nDie Vorlegung ist zulässig (RGHSt 23, 365, 366).\n\nIII.\n\nIn der Sache schließt sich der Senat im wesentlichen dem vorlegenden Oberlandesgericht an. Die Entscheidungen beider Oberlandesgerichts verstehen unter\n\"mehrspurigem\" Verkehr das Fahren auf Straßen mit mindestens zwei ausschließlich für den Verkehr in einer\n(der gefahrenen) Richtung bestimmten Fahrstreifen, wie\nsie z.B. regelmäßig Autobahnen, häufig auch durch Zeichen 295 unterteilte Straßen aufweisen. Jedenfalls in\ndiesem Verkehr gehört das .[iedereinorädnen vor dem überholten Fahrzeug nicht zum Überholen. Aus Sicherheits-\n\nrründen muß jedoch gefordert werden, daß bis zum lberholverbotszeichen ein ausreichender Abstand zum überholten Fahrzeug hergestellt worden ist. Für Jen Verkehr\nauf anderen Straßen bleibt die Entscheidung ausdrücklich offen.\n\n1. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO nF ist das Überholen unzulässig, \"wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen\n276, 277) verboten ist\". Das Zeichen 276 verbietet\n\"Führern von Kraftfahrzeugen aller Art, mehrspurige\nKraftfahrzeuge und Krafträder mit Beiwagen zu überholen\" (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO). Diesen Vorschriften ist\nnicht zu entnehmen, in welcher Weise das Zeichen zu befolgen ist oder wann es mißachtet wird. Auch die Amtliche Begründung (VerkB1 1970, 797) und die Allgemeine\nVerwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (Vwv\nStVO - VerkBl. 1970, 758) bezeichnen den Verbotsinhalt\ndes Zeichens 276 nicht. Entsprechendes gilt für die bis\nzum 28. Februar 1971 geltende Gesetzesfassung (vgl.\n§ 10 StVO aF; Anlage zur StVO A Id Ziff. 6b; C II\nBild 21 b),\n\nDie übrigen in § 5 StVO für das Überholen getroffenen Anordnungen enthalten, jedenfalls für den Verkehr\nauf mehreren Fahrstreifen für (nur) eine Richtung, ebenfalls keine eindeutige Aussage zum Inhalt des Überholverbotszeichens 276. In § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO wird\nzwar bestimnt, überholen dürfe nur, wer übersehen könne, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber hat also hier mit \"Überholen\" eindeutig den\n\"sanzen Überholvorgang\" gemeint, der \"mit dem Ansetzen\nbeginnt und erst mit dem YWiedereinordnen nach rechts\nendet. während dieser ganzen Zeit, also auch noch im\nletzten Stadium, muß eine Gefährdung oder auch nur Behinderung des Gegenverkehrs von Anfang an als ausge-\n\nschlossen betrachtet werden können\" (Amtliche Berriürdunp aa0 5. 80%). Gerade diese Bestimmung hat aber im\nVerkehr auf mehreren i’ahrstreifen für eine Richtung\nhöchstens in Ausnahmefällen Bedeutung, denn der vegenverkehr wird auf solchen Straßen normalerweise nicht\ngefährdet, weil der fir diesen bestimmte besondere\nStraßenteil vom Überholenden nicht benutzt werden\ndarf.\n\n2. Tie Frage nach Jem Verbotsinhalt des Zeichens\n276, also danach, welches Fahrverhalten beim überholen\ndurch § 5 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 2\nNr. 7 StVO untersagt ist, läßt sich mithin für einer\nFall wie den vorliegenden nur nach einer Gesamtbetrachtung aller das Aneinandervorbeifahren regelnden\n\ngesetzlichen Bestimmungen beantworten.\n\na) Unter \"Überholen\" wird allgemein ein tatsächlicher Vorgang verstanden, der vorliegt, \"wenn ein\nVerkehrsteilnehmer von hinten an einem anderen vorbeifährt, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder - was hier nicht interessiert -\nnur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält\" (BGHSt\n22, 1357, 139; vgl. u.a. auch BGH VRS 6b, 155; 11, 171;\n17, 43, 45; OLG Hamburg JR 1964, 74; BayObLG VerkBl,\n1964, 313 =VRS 26, 587, 388; OLG Hamm NJW 1972, 652;\nCramer Straßenverkehrsrecht § 5 St/O Rdn 6; Jagusch\nStraßenverkehrsrecht 20. Aufl. § 5 StVO Rdn 16). Da\nein Verbotszeichen sofort, d.h. von der Stelle an zu\nbefolgen ist, an der es angebracht ist (BayObLG VRS\n19, 382, 383; OLG Hamm VRS 30, 76; Krumme/Sanders/Mayr\nStraßenverkehrsrecht % 5 StVO Bem. C II 1), verbietet\ndas Zeichen 276 nach wohl ebenso einhelliger Auffassung nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung\nund die Beendigung des Überholvorgangs innerhalb der\n\nÜberholverbotszone; cin bereits eingeleiteter Überholvorgang muß andernfalls noch vor dem Verbotsschild\nabgebrochen werden (vgl. u.a. auch OLG Köln VerkMitt.\n1962 Nr. 51; OLG Schleswig VerkMitt. 1964 Nr. 28; OLG\nDüsseldort VerkMitt. 1965 Nr. 59; Booß Straßenverkehrsordnung 1971 S. 350; Cramer aaO § 41 Zeichen 276, 277\nRdn C 5; Mühlhaus Straßenverkehrs-Ordnung 3. Aufl. § 5\nBem. 4 b).\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb bisner für das Linksüberholen überwiegend gefordert worden, daß der Überholende das überholte Fahrzeug spätestens in Höhe des Verbotsschildes hinter sich gelassen haben und gefahrlos auf die rechte Fahrbahnseite\nzurückgekehrt sein müsse (OLG Schleswig VerkMitt. 1964\nNr. 28; OLG Düsseldorf VerkMitt. 1965 Nr. 59; OLG Köln\nVRS 33, 461, 462; Krumme/Sanders/Mayr aa0 Bem. AI35,\n\nC II 1; Möhl/Rüth Straßenverkehrsordnung 1973 § 41 StVO\n_ zum Zeichen 276; vgl. auch BayObLG VerkBl. 1964, 313;\nOLG Stuttgart DAR 1965, 103 zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4\nStGB aF; OLG Braunschweig VRS 32, 372, 375 zu § 315 c\nAbs. 1 Nr. 2 b StGB nF; Cramer aa0 § 41 StVO zu Zeichen\n276, 277 Rdn C 5; Jagusch aaO Rdn 18). Bleibt der Überholende links, gleichgültig ob berechtigt (vgl. Möhl/\nRüth aa0 § 5 Rdn 33) oder unberechtigt (vgl. BayObLG\nVerkMitt. 1968 Nr. 46), soll es jedoch genügen, wenn\n\ner das überholte Fahrzeug so weit hinter sich gelassen\nhat, daß er sich gefahrlos vor dieses setzen könnte\n(vgl. OLG Köln VerkMitt. 1962 Nr. 51; auch Jagusch aaO\nRdn 18). Das soll auch für das Rechtsüberholen gelten,\nbei dem ein Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug\nin der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Braunschweig VRS 32, 372, 374 £f; Cramer aaO § 5 StVO Rdn\n10; Krumme/Sanders/Mayr aaO Bem. A I 3; vgl. auch OLG\nHamm DAR 1955, 307).\n\nc) Der Senat hat bereits in seiner das Kechtsüberholen auf der Bundesautobahn betreffenden Entscheidung\nBGHSt 22, 137, 139 zum Ausdruck gebracht, daß das Überholen eine Rückkehr auf den ursprünglich eingehaltenen\nFahrstreifen nach Vollendung des Überholvorgangs, d.h.\nalso ein Wiedereinordnen, nicht verlange. Er hält an\ndieser, damals nur beiläufig geäußerten und nicht näher\nbegründeten Rechtsauffassung insbesondere im Hinblick\nauf die Regelung fest, die das Nebeneinanderfahren auf\nmehreren Fahrstreifen in der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. Movember 197C gefunden hat (vgl.\nauch OLG Hamburg DAR 1973, 25):\n\nNach % 2 Abs. 2 Satz 2 darf, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt, vom Rechtsfahrgebot abgewichen und damit der Fahrstreifen nach dem Überholen\nbeibehalten werden.\n\nWenn sich Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf\nnach § 7 Satz 1 rechts schneller als links gefahren und\ndamit ebenfalls der Fahrstreifen nach dem Überholen\nbeibehalten werden. Für die linke Fahrzeugschlange versteht sich das danach von selbst. Daß es der Gesetzgeber als Überholen ansieht, wenn sich ein Kraftfahrer\nim Verkehr auf mehreren Fahrstreifen (§ 2 Abs. 2 Satz 3),\ndie nur für eine Richtung bestimmt sind, an einem anderen Fahrzeug von hinten nach vorn vorbeibewegt, ohne\nseinen Fahrstreifen zu verlassen, ergibt auch die Amtliche Begründung zu § 5 Abs. 1, die auf § 7 als einen\nFall des Überholens Bezug nimmt (VerkBl. 1970, 805; vgl.\nauch Bouska DAR 1971, 68).\n\nWo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nach § 37\nAbs. 4 auch dort nebeneinander gefahren und damit der\nFahrstreifen beibehalten werden, wo die Verkehrsdichte\ndas nicht rechtfertigt, d.h. sich (noch) keine Fahrzeugschlangen (§ 7 Satz 1) gebildet haben.\n\nFahrzeuge, die sich auf Fahrstreifen mit Richtungspfeilen (Zeichen 297) eingeordnet haben, dürfen\n- nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 auch rechts - überholt werden, ohne daß der Fahrstreifen danach gewechselt werden müßte.\n\nNach § 42 Abs. 6 Nr. 1 d darf der mittlere von\ndrei markierten Fahrstreifen für eine Richtung durchgängig befahren, d.h. also auch nach dem Überholen\nbeibehalten werden, wo - auch nur hin und wieder -\nrechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. |\n\nSchließlich darf auf markierten Beschleunigungsstreifen (Zeichen 340) nach § 42 Abs. 6 Nr. 1 e schneller als auf den anderen in gleicher Richtung führenden\nFahrstreifen gefahren, also ebenfalls überholt und der\nFahrstreifen beibehalten werden.\n\n‚, Die neue Straßenverkehrsordnung enthält danach\nfür den Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine\nRichtung eine Reihe von,praktisch nicht etwa unbedeutenden (vgl. z.B. § 7 Satz 1), Überholregeln, bei denen\nein Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug entweder überhaupt nicht in Betracht kommt oder doch nicht\nvorgeschrieben ist. Insoweit hat also das Überholverbotszeichen 276 nicht den Inhalt, daß sich der Überholende bis zum Zeichen wieder vor dem Überholten Fahrzeug eingeordnet haben muß. Für die übrigen Überholfälle im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung kann nichts anderes gelten. Das Verkehrszeichen\n276 ist eine formale Bestimmung, die für die gleichartigen Verhältnisse in diesem Verkehr nicht mehrere inhaltlich verschiedene Bedeutungen haben kann. Der Kraftfahrer wäre überfordert, wenn er selbst jeweils vor diesem Zeichen entscheiden müßte, welche von mehreren möglichen Bedeutungen es im konkreten Fall habe und welche\n\n- 10 -\n\nAnforderungen es deshalb an ihn stelle. Ein Verbotszeichen muß sofort befolgt werden; es muß deshalb auch sofort und aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl.\nauch Cramer aa0 § 39 StVO Rdn 55 ff). Ob sich der (links)\nÜberholende in den nicht ausdrücklich anders geregelten\nÜberholfällen des Verkehrs auf mehreren Fahrstreifen für\neine Richtung (wieder) rechts einordnen muß, richtet\nsich danach allein nach dem Inhalt des Rechtsfahrgebotes des § 2 Abs. 1 und 2 StVO, das in § 5 Abs. 4\n\nSatz 3 StVO lediglich wiederholt wird (vgl. Cramer aa\nRdn 96; Jagusch aaO Rdn 52; liöhl/Rüth aaO Rdn 32 a.E.).\n\nDiese Auslegung widerspricht nicht etwa dem Sicherheitsbedürfnis im Straßenverkehr, Das Wiedereinordnen\nals solches, und auch nur das nach rechts, soll zunächst\nden Gegenverkehr schützen. Dieser kann aber, wie bereits oben erwähnt, im Verkehr auf Straßen mit mehreren\nFahrstreifen für eine Richtung in aller Regel nicht gefährdet werden, wenn der (links) Überholende den für\nseine Fahrtrichtung vorbehaltenen Fahrstreifen auch nach\ndem Überholen benutzt. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs\nist etwa möglich, wenn, so wie hier wegen eines Engpasses, die mehreren Fahrstreifen für eine Richtung sich\nauf nur noch einen Fahrstreifen verengen oder wenn die\nUnterteilung der Straße in besondere Fahrstreifen für\nbeide Richtungen (z.B. durch Zeichen 295) überhaupt alsbald wegfällt und eine Verkehrslage entsteht, die beim\nÜberholenden Fehlreaktionen auslösen und durch diese zu\neiner Gefahr für den Gegenverkehr führen kann. Das wird\naber im allgemeinen nur dann in Betracht kommen, wenn\ndie für das Einordnen zur Verfügung stehende Wegstrecke,\nan der zulässigen Fahrgeschwindigkeit gemessen, zu kurz\nist. Das 1äßt sich indessen unschwer vermeiden, wenn das\n\n- 11 -\n\nÜberholverbotszeichen 276 in angemessener Entfernung\nvor der Gefahrenstelle aufgestellt wird (eine ausdrückliche entsprechende Anordnung wie für das Zeichen 274 enthält die VwvStVO allerdings nicht), Geschwindigkeitsbeschränkungen rechtzeitig vorher angeordnet werden und rechtzeitig auf die Gefahrenstelle, etwa durch Verkehrszeichen 120 oder 121, hingewiesen wird. Wer sich dann beim Wiedereinordnen falsch\nverhält, verstößt gegen § 1 StVO oder gegen das Rechtsfahrgebot oder auch gegen § 5 Abs. 4 Satz 4 StVO. Der\nGegenverkehr braucht jedenfalls im Verkehr auf mehreren Fahrstreifen für eine Richtung nicht außerdem\ndurch das Verkehrszeichen 276 geschützt zu werden, indem dieses Zeichen dahin ausgelegt wird, es sei schon\ndann mißachtet, wenn bis zu ihm nicht auch der \\Wiedereinordnungsvorgang abgeschlossen sei. Insoweit befin- -\ndet sich der Senat also praktisch im Einklang mit der\nauch vom Generalbundesanwalt vertretenen Auffassung\nbeider Oberlandesgerichte.\n\nd) Zur Beachtung des Überholverbotszeichens genügt es jedoch nicht, wie das Oberlandesgericht Hanburg meint, daß der Überholende das überholte Fahrzeug\nbei Erreichen des Verbotsschildes in seiner ganzen\nLänge hinter sich gelassen hat. Insoweit folgt der\nSenat der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt.\nNur diese Auffassung wird im Verkehr auf mehreren\nFahrstreifen für eine Richtung dem Zweck des Zeichens\ngerecht, das nicht etwa nur dem Schutz des Gegenverkehrs, sondern auch dem des vorausfahrenden und des\n\n- 12\n\nnachfolpenden Verkehrs dient (vrl. auch BCH Verk.iiit*.\n1968 Nr. 78 zu Bild ?1 b der Anlage zur 5tVO ar). 7\nGefährdung des überlolten Fahrzeugs kann aber nur vermieden werden, wenn der Überholende bis zum Verbotsschild einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum überholten Fahrzeug herpestellt hat. Das gilt nicht etwa\n\n-17,e\n\nnur Ziür den Fall, dal der vom vberholenden benutzte\nTahrstreifen bald nach dem Verbotsschild wegfällt. Auch\nsonst muß - nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\nzur StVO soll das .\"berholverbotszeichen ja unter anderen zerade \"dort auirestellt werden, wo die Gefährlichkeit des überholens dem Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist, daß er von sich aus nicht überholt\" (VerkBl.\n1970, 781) - mit dem plötzlichen Auftreten einer neuer\nYerkehrslage in der .berholverbotszone gerechnet werder,\nzu deren Bewältigung: der Überholende eine gewisse Beweungsfreiheit benötigt, um sie ohne Gefährdung vor allem\ndes überholten Fahrzeugs meistern zu können. Diese Bewegungsfreiheit, etwa zum plötzlichen Ausweichen nach rechts,\nhat der Überholende jedenfalls nicht im ausreichenden\nMaße, wenn er erst nach dem Verbotsschild zunächst einmal durch weitere Beschleunigung einen ausreichenden .\\bstand zum überholten Fahrzeug herstellen muß. Dann wirü\nder überholte Fahrzeugführer unter Umständen zu Teaktionen penötigt, die sich - gleichgültig, ob sie sich im\nnachhinein bei ruhigen \\'berdenken als richtig erweisen\nsollten oder nicht -— erfahrungsgemäß nicht nur für ihn\nselbst, sondern bei (ntsprechender Verkehrsdichte auch\nfiir nechfolgende Fahrzeuge als gefährlich erweisen können. Wies kann nur vermieden werden, wenn der Überholende\nbereits bei .:rreichen des Verbotsschildes das iibernolte\n\n- 13 -\n\nFahrzeug so weit hinter sich gelassen hat, daß er.sich\nnotfalls ohne Gefährdung vor dieses setzen kann (vgl.\nauch OLG Köln VRS 22, 67).\n\nMayr Spiegel\nHürxthal Salger\n\nMeyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-3-74","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":5},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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