{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-26_4_StR_68_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"4 StR 68/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 68/74 URTEIL\n\nPIE Er u\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt und Notar Hermann Antonius M iD\naus WON, dort geboren am ED 1920,\n\nwegen Parteiverrats\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, GESEEEENED,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Münster (Westf.) vom 19. Oktober\n1973im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats zu 4.000,-=- DM Geldstrafe verurteilt.Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist\nunbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\n2. Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils\nhat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen vertrat der Angeklagte als Rechtsanwalt im Januar 1969 den Ehemann\nKB, der mit seiner Ehefrau bei ihm vorgesprochen hatte, außergerichtlich, als diesem von dem Medizinstuden-\n\nten FEW vorgeworfen wurde, er unterhalte ehewidrige\nBeziehungen zu dessen Frau; er wies diesen Vorwurf als\nunwahr zurück. Im März 1969 übernahm er die Vertretung\nder Ehefrau KB gegen ihren Ehemann. Sowohl im Unter.\nhaltsstreit als auch im Ehescheidungsprozeß (Widerklage)\ntrug er vor, daß der Ehemann KB seit Ende 1968 bzw.\nAnfang 1969 ein ehewidriges bzw. ehebrecherisches Verhältnis zu Frau Fl unterhalte.\n\nDer Angeklagte hat also dasselbe ehewidrige (ehebrecherische)Verhältnis zunächst im Interesse des Ehemanns KB bestritten, der seine Ehe damals noch aufrechterhalten wollte, und später im entgegengesetzten\nInteresse behauptet, um der Ehefrau KWWim Unterhaltsrechtsstreit und im Ehescheidungsprozeß gegen ihren Ehemann zum Erfolg zu verhelfen. Er hat damit \"beiden Parteien in derselben Rechtssache pflichtwidrig gedient\" (§ 356 Abs. 1 StGB; § 45 Nr. 2 BRAO; vgl. auch\nBGHSt 5, 284, 287; 5, 301, 307; 7, 17, 20; 9, 341, 346;\n15, 332, 334; 17, 306; BGH NJW 1963, 668; BGH Anwbl.\n1962, 221).\n\nDie Einwendungen der Revision zur inneren Tatseite\ngehen fehl:\n\nDie Behauptung, der Angeklagte sei der Meinung gewesen, es handele sich nicht um dieselbe Rechtssache,\nweil er bei Übernahme des Mandats von Frau KB geglaubt habe, das hier in Rede stehende ehewidrige Verhältnis habe sich erst nach Abschluß der Tätigkeit für\nden Ehemann Kp angebahnt, widerspricht den Feststellungen des angefochtenen Urteils. Danach hat die Strafkammer dem Angeklagten lediglich abgenommen - und weitergehend hatte dieser sich auch gar nicht eingelassen\n(vgl. UA 5) -, daß er während der Tätigkeit für den Ehe- .\nmann KM geglaubt habe, . ein ehewidriges Verhältnis be-.\n\n.\n\nstehe nicht (UA 2). Bei Übernahme des Mandats der Ehefrau KW erfuhr er jedoch die wahren Zusammenhänge\n(UA 3, 5, 7). Etwas anderes kann dem Urteil umsoweniger entnommen werden, als der Angeklagte in den beiden\nRechtsstreiten selbst vorgetragen hat, daß das ehewidrige bzw. ehebrecherische Verhältnis bereits seit Ende\n1968 bzw. Anfang 1969 bestanden habe. Alles, was die\nRevision in diesen Zusammenhang vorbringt, ist daher\nunbeachtlich,\n\nEs ist zwar richtig, daß es sich bei den Merknalen \"in derselben Rechtssache\" und \"in entgegengesetztem Interesse\" um 50g. normative Tatbestandsmerkmale\nhandelt. Die Kenntnis, daß sie gegeben sind, erschöpft\nsich demnach nicht in dem Wissen um die äußeren Umstände, sondern erfordert außerdem eine Wertung dieser äu-Beren Gegebenheiten. Ihre Bewertung insoweit kann daher als Tatbestandsirrtum den Vorsatz ausschließen, z.\n\nB. wenn der Täter den Gegenstand des früheren Auftrages\nnicht in dem neuen wiedererkennt, wenn er sich des Inhalts seines Auftrages nicht bewußt geworden ist und\ndeshalb oder infolge rechtsirriger Beurteilung der Belange seiner Auftraggeber die Gegensätzlichkeit der Interessen nicht erkennt (vgl. BGHSt 5, 301, 311; 7, 261,\n263 ff; 15, 332, 338; BGH NIW 1963, 668). Die Revision\nentfernt sich jedoch auch hier von den für den Senat allein maßgeblichen Urteilsfeststellungen, wenn sie von\neiner solchen irrigen Wertung ausgeht. Als der Angeklagte\ndas Mandat der Ehefrau KB übernahn, war ihm bekannt,\ndaß die beteiligten Personen dieselben waren und daß es\nsich bei dem in Rede stehenden ehewidrigen bzw. ehebrecherischen Verhältnis zu Frau FB un dasselbe Verhältnis handelte, das Gegenstand bereits des Mandats des\nEhemanns Kg gewesen war (UA 5). Er wußte auch, \"als\n\ner die Interessenvertretung der Frau KopBeuf das ehewidrige Verhältnis des Ehemannes stützte, daß er im Gegensatz\n\nzu der Interessenausrichtung des früheren Mandats nunmehr denselben Tatkomplex gegen seinen früheren Mandanten geltend machte\" (UA 7). Wenn der Angeklagte gleichwohl der Ansicht gewesen sein sollte, es handele sich\nnicht um dieselbe Rechtssache, vielleicht auch deshalb,\nweil er - wie er sich eingelassen hat -— bei der Vertretung der Ehefrau KB keinerlei Informationen verwertet habe, die er vom Ehemann Kg erhalten habe\n\n(UA 5), so hat er nicht über ein Tatbestandsmerkmal geirrt, sondern nur den Begriff \"derselben Rechtssache\"\noder den des \"entgegengesetzten Interesses\" anders, als\ndas Gesetz ihn verstanden wissen will, ausgelegt. Das\naber ist ein Subsumtions-, d.h. also, wie die Strafkanmer mit Recht angenommen hat, ein Verbotsirrtum, der\nden Täter nur dann entschuldigt, wenn er nicht vermeidbar war (vgl. BGHSt 7, 17, 23; 7, 261, 264; 9, 341, 347;\nBGH GA 1961, 203; BGH NJW 1963, 668, 669).\n\nNach Auffassung der Strafkammer war der Verbotsirrtum des Angeklagten vermeidbar, zumal da \"ein besonders evidenter Fall der Identität der Rechtssache und\neines bestehenden Interessengegensatzes vorliegt\" (UA 8).\nAuch die in diesem Zusammenhang im Urteil getroffenen\nFeststellungen und angestellten Erwägungen halten der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Die Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet. Das gleiche\ngilt von der Behauptung, der Grundsatz \"in dubio pro reo\"\nsei verletzt worden.\n\n3. Rechtliche Bedenken bestehen lediglich gegen\nden Strafausspruch;\n\nVermeidbarer Verbotsirrtum beseitigt zwar den Tatvorsatz nicht und berührt damit auch nicht den Schuld-\n\n-7-\n\nspruch. Er muß auch nicht unbedingt, kann aber je nach dem Meß,\nin dem es der Täter an der gehörigen Gewissensanspannung\nhat fehlen lassen, im Einzelfall den Schuldvorwurf mildern\nund vom Tatrichter (nach Versuchsgrundsätzen) strafmildernd\nberücksichtigt werden (vgl. BCHSt 2, 194, 209; 7, 17, 23;\n9, 341, 347). Selbst bei einem offensichtlich vermeidbaren\nVerbotsirrtum müssen die Strafzumessungsgründe deshalb ergeben, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit einer Strafmilderung bewußt gewesen ist und von seinem Ermessen in der\neinen oder anderen Richtung Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH,\nBeschluß vom 13. Februar 1969 - 4 StR 33/69 - bei Dallinger\nMDR 1969, 358, 359). Hierzu fehlen im angefochtenen Urteil\nJegliche Erwägungen. Für den Fall einer Milderung wäre dann\nauch zu beachten, daß die Mindeststrafe nur ein Viertel von\ndrei Monaten beträgt (vgl. BCGHSt 2, 194, 210, 211).\n\nStrafschärfend ist unter anderem \"die völlige Bedenkenlosigkeit\" des Angeklagten bei der Vertretung der Frau Me]\ngewertet worden. Was die Strafkammer damit hat sagen wollen,\nist unverständlich. Sollte sie gemeint haben, daß dem Angeklagten Zweifel oder Bedenken hinsichtlich seiner (falschen)\nRechtsauffassung gar nicht gekommen seien, so wäre dies kein\nGrund, ihn härter zu bestrafen. Hat sie sagen wollen, daß . der\nAngeklagte sich über alle Zweifel und Bedenken einfach hinweggesetzt habe, so würden hierzu hinreichende Feststellungen\nfehlen.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-68-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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