{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-26_4_StR_439_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"4 StR 439/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 439/74 URTEIL .\n46 FU\nin der Strafsache\n\ngegen’\n\nden Zahntechniker Günter R ED aus Heagwp,\ngeboren am EEE 1921 ır KE/Ober-\n\nschlesien,\n\nwegen Beleidigung\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \\\nBörtzler |\nMayr\nDr.Dr. Spiegel\nSalger .\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin GE\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gu\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin Frau\n: Margot Kl wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hagen vom 26. März 1974 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nJo\n\nVerletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg,\n\nhen und sie zu küssen versuchte, wobei sie sich nicht\nnur wörtlich gegen sein Ansinnen verwahrte, sondern ihn\nauch \"immer wieder dadurch abwehrte, daß sie ihn wegschubste\", Schließlich. griff er ihr \"unvermittelt\nunter den Rock durch den Bund der Strumpfhose und\n\nder Schlüpfer an die Geschlechtsteilgegend\".\n\nIn Ansehung dieses hartnäckig und grob die Ge-Schlechtsehre der Frau KB mißachtenden Verhaltens\nhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum den Angeklagten - gegen den Frau Ks rechtzeitig Strafantrag\ngestellt hat (Bl. 2 R d.A.) - der Beleidigung schuldig\n' befunden. Und zwar handelt es sich, weil der An-\n\n'geklagte unmittelbar auf den Körper der Frau Km\neingewirkt hat, um eine tätliche Beleidigung im Sinne\nder zweiten Alternative des §§ 1§ 5 StGB.\n\n3.. Das Landgericht hat zwar nicht klären können,\nwas während der Zudringlichkeiten des Angeklagten\nin allen Einzelheiten vorgefallen ist (UA S. 4 - 6).\nEs steht aber fest, daß schließlich am Hals der Frau\nKU zwei Hämatome und eine weitere, etwa 10 cm\nlange Stelle mit einer Hautrötung vorhanden waren,\ndie alle \"mit großer Wahrscheinlichkeit von der Anwendung .stumpfer Gewalt herrühren\" (UA S. 6). Die\n‚Strafkammer ist auch davon überzeugt, daß jedenfalls\ndie Hämatome von dem Angeklagten verursacht worden\nsind (UA S. 9).\n\nHiernach liegt es nahe, daß der Angeklagte\nmittels einer üblen, unangemessenen Behandlung das\nkörperliche Wohlbefinden der Frau KM nicht D1oß\nunerheblich beeinträchtigt und also eine Körperverletzung begangen hat (RGSt 29, 60; BGHSt 14, 269),\nHierauf sowie auf die damit zusammenhängende Frage,\nob es sich um eine fahrlässige oder - was wohl\nnäher liegt - vorsätzliche Körperverletzung handelt, hätte das Landgericht eingehen müssen. Es\nhätte eine selbst vorsätzliche Körperverletzung bejahen können, ohne dadurch in Widerspruch zu seiner\nÜberzeugung zu geraten, daß der Angeklagte nicht mit.\nGewalt den Geschlechtsverkehr oder sonst eine sexuelle\nHandlung erzwingen wollte. Von dem Strafantrag der\nFrau K@EB wird ebenso wie eine Beleidigung auch eine\nKörperverletzung erfaßt.\n\n2?\n\nDa tätliche Beleidigung und Körperverletzung im\nVerhältnis der lateinheit (§ 73 StGB) stehen können\n(RGSt 64, 113, 118; RG JW 1938, 1389 Nr. 4) und hier\nden Feststellungen zufolge auch stehen würden, muß\ndas angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben\n\nwerden,\n\nSchmidt . Börtzler . . Mayr\nSpiegel . Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-439-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-439-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.602844+00:00"}}