{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-26_4_StR_42_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"4 StR 42/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 42/74 | URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt en\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Hg wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 30. Mai 1973, soweit es ihn und den Mitangeklagten ER betrifft,\n\n1. dahin geändert, daß\n\na) der Angeklagte Hgg des fortgesetzten\nund des versuchten gemeinschaftlichen\nDiebstahls (§§ 242, 243 Nr. 1 und 2,\n\n88 43, 47, 74, 17 StGB),\n\nb) der Angeklagte BED des versuchten\ngemeinschaftlichen Diebstahls und der\nBeihilfe zum gemeinschaftlichen Diebstahl (88 242, 243 Nr. 1, §§ 43, 47,\n49, 74 StGB)\n\nschuldig sind;\n\n2. in den Einzelstrafaussprüchen im Falle 24 b\nder Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen\nüber die Gesamtstrafe mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Die weiter gehende Revision des Angeklagten\n\nHB wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nZweibrücken zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hgg wegen eines\nfortgesetzten und eines weiteren gemeinschaftlichen Diebstahls unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nMit seinei' Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nWährend die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen läßt, kann die Verurteilung wegen vollendeten\ngemeinschaftlichen Diebstahls im Fall 24 b der Urteilsgründe keinen Bestand haben.\n\nNach den Feststellungen der Strafkammer brachen\nder Angeklagte sowie die Mitangeklagten MB und ben\nin der Nacht zum 6. September 1972 das Vorhängeschloß\nzur Eingangstür zum Sportheim des SV ED He in\n ] auf und suchten dort nach stehlenswertem\nGut. \"Da sie sonst nichts Brauchbares fanden, entwendeten sie lediglich vier Flaschen Bier, die sie austranken\" (UA S. 40).\n\nVier Flaschen Bier stellen aber Nahrungs- oder Genußmittel von geringer Menge und von unbedeutendem Wert\ndar, die hier auch zum alsbaldigen Verbrauch entwendet\nwurden, so daß insoweit nur eine Bestrafung wegen Genußmittelentwendung (§ 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB) in Betracht\nkommen kann. Da die strafrechtliche Verfolgung dieser\nÜbertretung jedoch nur auf Antrag zulässig ist (§ 370\nAbs. 2 StGB), an dem es hier mangelt, verbleibt tatbestandsmäßig lediglich ein versuchter Diebstahl in einem\nschweren Fall (BGHSt 21, 244, 245). Dementsprechend hat\nder Senat den Schuldspruch geändert und den Einzelstrafausspruch sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Die weitere Einzelstrafe bleibt bestehen.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Änderung des Schuldspruchs\nauf die an dem versuchten Diebstahl beteiligten Mittäter,\n\nnämlich die Mitangeklagten EB und np zu erstrecken.\n\n-5-\n\nDiese Erstreckung führt allerdings nur hinsichtlich des\nMitangeklagten BB zur Änderung des Schuldspruchs\nund zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle 24 b\nder Urteilsgründe sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bezüglich des Mitangeklagten ME verbleibt es\nbei der Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls, wobei der Fall 24 b als bloßer Teilakt dieser fortgesetzten Handlung rechtlich nicht als vollendeter sondern\nnur als versuchter Diebstahl in einem schweren Fall zu\nwerten ist. Da jedoch die fortgesetzte Handlung noch aus\n16 Fällen (bisher 17) des vollendeten und aus 12 (bisher\n11) Fällen des versuchten Diebstahls besteht, ist auszuschließen, daß diese Änderung der rechtlichen Bewertung\neines Teilaktes der fortgesetzten Handlung von irgendwelchem Einfluß auf die gegen diesen Mittäter für den fortgesetzten Diebstahl verhängte Einzelstrafe ist.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-42-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-42-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:57.583544+00:00"}}