{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-26_4_StR_399_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-26","aktenzeichen":"4 StR 399/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Abgabe eines Schusses als \"ähnlicher,\ngefährlicher Eingriffn,\n\nebenso","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: Ja (beide nur zu Ziff. 2 a)\n\nStGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3\n\nAbgabe eines Schusses als \"ähnlicher,\ngefährlicher Eingriffn,\n\nebenso\n\nBGH, Urt. vom 26. März 1974 - 4 StR 399/73 -\nLG Wiesbaden\n\nPaEree\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 399/73 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Postbeamten Alexander 'S ERBE\naus TEEN, geboren an GE 1956 in\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 26. März 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin WWW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Freiherr von GE, TR\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Suunuuuu>\nwird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 26. Februar 1973, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDice Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte SE befuhr am 17. Januar\n1971 gegen 15.30 Uhr mit seinem Pkw VW 1300 die Bundesautobahn von Frankfurt in Richtung Wiesbaden. Kurz\nvor der Ausfahrt Frankfurt/M-Höchst, mit ca. 120 bis\n130 km/h fahrend, wechselte er auf die Überholspur.\nAls er etwa 4 km auf dieser zurückgelegt hatte, wollte ihn der Fahrer eines holländischen Pkw der Marke\nAlfa-Romeo überholen. Der Angeklagte gab die Überholspur jedoch nicht frei, \"obwohl dies wegen des geringen Verkehrs immer wieder möglich war\". Nachdem weitere 8 km zurückgelegt waren, innerhalb deren der Angeklagte die linke Fahrspur beibehielt, wollte auch\nder rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte Hu\nmit seinem Pkw Citroen ID 19 überholen und setzte\nsich deshalb unter Betätigung der Lichthupe hinter\nden niederländischen Pkw. SCHE b1ieb aber noch\netwa 1 km links, ehe er sein Fahrzeug auf die rechte\nFahrspur lenkte. Der Fahrer des niederländischen Pkw\nüberholte ihn und fuhr davon. Als sich der Mitangeklagte EEE nach dem Überholen etwa 20 m vor dem\n\n-L-\n\nAngeklagten befand, steuerte er sein Fahrzeug nach\nrechts und verringerte die Geschwindigkeit plötzlich\nvon rund 140 km/h auf 100 km/h, weil er sich über\nSCHERE Verhalten geärgert hatte und ihm eine\nLehre erteilen wollte. Daraufhin versuchte SeE»-\nGEB nun seinerseits, den HE zu überholen.\nDieser lenkte jedoch nach links, um ihn daran zu\nhindern. Als beide dann wieder rechts fuhren, wiederholte sich dieser Vorgang noch einmal. Nunmehr\nergriff der Angeklagte eine Pistole - er hatte sie\n1968 ohne Waffenerwerbsschein erworben -, hielt sie\nmit der linken Hand zum Seitenfenster. hinaus, entsicherte sie und gab aus einer Entfernung von \"nunmehr wieder höchstens 20 bis 22 m\" einen Warnschuß\nab. Die Kugel drang durch die Kofferraumabdeckung\nbis in die Rücklehne des Fahrersitzes und verletzte\nden Mitangeklagten HOW leicht am Rücken. Dieser\nverminderte darauf sofort seine Geschwindigkeit. Als\nbeide nach weiteren 2 km das Wiesbadener Kreuz erreicht hatten, bemerkte Hp den SCHERE\nrechts neben sich auf der Abzweigung der Ausfahrttangente fahrend. SEE hatte die Pistole in\nRichtung auf HB in Anschlag gebracht. Dieser\nbremste darauf sofort heftig. Der abgegebene zweite\nWarnschuß traf ihn nicht.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SEEN»\nwegen \"Verstoßes gegen das Waffengesetz vom 18.3.1938\"\nund wegen Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach\n§ 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt. Ferner wurde seine Fahrer-\n\nlaubnis \"eingezogen\" und eine Sperrfrist von 5 Jahren\nausgesprochen. (Der Mitangeklagte HB ist wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach\n\n§ 315 b Abs. INr. 2, Abs. 4 StGB in Tateinheit mit\nNötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden).\n\nDie Revision des Angeklagten EEE beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung materiellen\nRechts. Sie hat Erfolg.\n\n1. Verurteilung wegen Nötigung\n\na) Die Strafkammer war, entgegen der Auffassung\nder Revision, nicht gehindert, sich auch mit dem Teil\ndes in der Anklageschrift geschilderten Geschehens zu\nbefassen, der örtlich und zeitlich vor dem Wechsel des\nAngeklagten auf die rechte Fahrspur liegt (vgl. Anklageschrift Bl. 187/188). Dieser Teil des Geschehens war\nmit Gegenstand der zugelassenen Anklage. Die Tat im\nSinne von § 264 StPO, die Gegenstand der Urteilsfindung ist, umfaßt alle mit ihr zusammenhängenden und\nauf sie bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Unstände, die nach der Auffassung des Lebens eine natürliche Einheit bilden (vgl. RGSt 72, 339, 340; BGHSt 13,\n21, 25). Daß das Gericht nicht von Anfang an alle rechtlichen Folgerungen aus diesem Grundsatz gezogen hatte,\nänderte nichts an seiner Verpflichtung, die Tat so, wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellte, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu\nwürdigen, also den Unrechtsgehalt des gesamten Tatge-\n\nschehens voll auszuschöpfen (BGHSt 25, 72, 75). Das\nLinksfahren des Angeklagten und die Verhinderung\ndes Überholens bildet bei lebensnaher Betrachtung\neine natürliche Einheit mit dem übrigen ihm zur\nLast gelegten Geschehen.\n\nt! Die Rüge einer Verletzung des § 265 StPO\nbrauch: nicht erörtert zu werden, da die Verurteilung nach § 240 SGB aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben kann:\n\nDer Angeklagte mag zwar dadurch, daß er den\nFahrer des niederländischen Pkw der Marke Alfa Romeo sowie etwas später den Mitangeklagten Heim\nauf eine längere Strecke am Überholen hinderte, andere mit Gewalt zu einer Unterlassung genötigt haben (BGHSt 18, 389; 19, 263, 265).\n\nDen Feststellungen des angefochtenen Urteils\nist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Gewaltanwendung auch verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2\nStGB war, d.h. ob sie im Verhältnis zum erstrebten\nZweck sittlich zu mißbiliigen war, ob sie ein ber\ndie Erfüllung einer bloßen Ordnungswidrigkeit hinausgehendes strafwürdiges Unrecht darstellte (vgl.\nBGHSt 18, 391). Objektiv mag zwar, trotz der recht\npauschalen Ausführungen über ngeringen Verkehr\" und\nden \"immer wieder möglichen Wechsel der Fahrspur\"\nfür die ganze Strecke ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1\nStVO zu bejahen sein. Wann dieser Verstoß aber dem\nAngeklagten bewußt geworden ist, läßt sich den Feststellungen nicht eindeutig entnehmen. Seine innere\nEinstellung wird zunächst dahin umschrieben, es sei\nihm\"nicht entgangen, daß ihm auf einer Strecke von\n\nmehr als 8 km ein Pkw der Marke Alfa Romeo auf der\nlinken Fahrspur folgte, der seine Absicht zum Überholen durch Betätigung des linken Blinklichtes dauernd anzeigte\". Dies wird anschließend aber wieder\neingeschränkt, wenn es heißt: \"daß man ihn überholen wollte, hat der Angeklagte spätestens, wie er\n\nselbst zugibt, bemerkt, als der Angeklagte FE\ndie Lichthupe an seinem Fahrzeug betätigte\" (UA S.\n\n15/16). Das geschah etwa einen Kilometer vor dem\nFahrspurwechsel (vgl. UA S. 6). Da es sich danach\nnicht ausschließen läßt, daß die Strafkammer eine\nsichere Überzeugung vom Wissen des Angeklagten um\ndie Überholabsicht nur für diesen einen Kilometer\ngewinnen konnte, muß die Verurteilung wegen Nötigung aufgehoben werden. Sollte nämlich der Angeklagte die nachfolgenden Fahrer nur etwa einen Kilometer lang bewußt am Überholen gehindert haben, so ist\nein vorsätzlich verkehrswidriges Handeln schon deswegen zweifelhaft, weil er auf dieser Strecke möglicherweise selbst andere Fahrzeuge überholt hat\n(vgl. dazu UA S. 16, erster Absatz). Ob das Verhalten des Angeklagten verwerflich i.S. des § 240 Abs.\n2 StVO war, 1äßt sich im übrigen überhaupt nur dann\nzutreffend entscheiden, wenn die Gründe für seine\nFahrweise genau festgestellt sind (BCHSt 18, 389,\n392).\n\n2. Verurteilung nach § 315_b Abs.1 Nr.3, Abs.4 StGB\n\na) Unter einem \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" i.S. des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB\nist eine Handlung zu verstehen, die an Bedeutung\nund Gefährlichkeit den in Nr. 1 und 2 genannten Begehungsformen gleichkommt (vgl. LK, 9. Aufl. Rn 23\nff zu § 315 d StGB). Das trifft auf die Abgabe eines\nSchusses nur dann zu, wenn sie unmittelbar in gewichtiger Weise auf einen Verkehrsvorgang einwirkt. Die\nAbgabe des Schusses - gleichviel ob von außen her\noder aus einem in Fahrt befindlichen Fahrzeug - muß\nsich als eine derartige Einwirkung darstellen, daß\nsie die erhebliche konkrete Gefährdung eines oder\nauch mehrerer Verkehrsteilnehmer zur Folge hat. Wird\netwa ein Schuß in die Luft abgegeben, den ein Verkehrsteilnehmer nur als akustische Beeinflussung enpfindet, so mag eine solche konkrete Gefährdung in\nder Regel ausscheiden. Wird indessen ein Fahrer durch\nden Knall des Schusses so in Schrecken versetzt, daß\ner deswegen andere Verkehrsteilnehmer oder auch sich\nselbst in Gefahr bringt, dann kann auch schon die Abgabe eines solchen ungezielten Schusses im Einzelfall\nden Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen. Wird ein Schuß in Richtung auf ein im fließenden Verkehr befindliches Fahrzeug derart abgegeben,\ndaß der Führer dieses Fahrzeugs den Schußvorgang und\ndie Schußrichtung erkennt, so wird dies regelmäßig\nzu einer konkreten Gefährdung führen, und zwar - infolge der psychischen Einwirkung - auch dann, wenn\nder Schuß den Fahrer und selbst das Fahrzeug nicht\ntrifft und noch nicht einmal treffen soll. Das bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Bedrohung\neines Verkehrsteilnehmers mit einer Schußwaffe, die\n\nvon diesem nur optisch wahrgenommen werden kann\nund soll, kann ausreichen, um einen ebenso gefährlichen Eingriff i.S. von § 315 b Abs. 1 Nr.\n\n3 StGB zu bejahen. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Vorschrift ist es bei alledem gleichgültig, ob der Täter sich außerhalb des eigentlichen Verkehrsraumes befindet oder ob er selbst\nam Verkehr, sei es als Fahrer, sei es als Mitfahrer, teilnimmt. Die Einschränkung durch die Rechtsprechung, daß der Führer eines im fließenden\nVerkehr befindlichen Fahrzeugs grundsätzlich nur\ndann gegen § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB verstoße,\nwenn sein Verhalten eine bewußte Zweckentfrendung des Fahrzeugs zum Inhalt habe, die ein verkehrsfeindliches Verhalten bedeute (vgl. insbesondere BGHSt 23, 4), ist für Fälle dieser Art\nohne Bedeutung.\n\nb) Bei Berücksichtigung dieser Erwägungen\nreichen die Feststellungen des Landgerichts, das\ndie abgegebenen Schüsse beide, und zwar ohne deren gebotene deutliche Trennung voneinander immer\neinzuhalten, nicht als gezielte Schüsse ansah,\nsondern \"als Warnschüsse, die durch ihren Knall\nden Hoffmann von weiteren Behinderungen abhalten\nsollten\" (UA S. 16/17), zur Verurteilung nach\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB bisher nicht\naus.\n\nZur subjektiven Seite wird im Urteil zwar\nfestgestellt, der Angeklagte habe die beiden\nSchüsse vorsätzlich abgegeben. Daraus zieht die\n\n- 10 -\n\nStrafkammer dann ersichtlich den Schluß, auch die\nTathandlung des ähnlichen, ebenso gefährlichen\nEingriffs sei gleichermaßen vorsätzlich erfolgt.\nDem könnte dann gefolgt werden, wenn feststünde,\ndaß der Angeklagte Hi treffen oder zumindest bedrohen wollte. Von beidem war die Strafkammer aber gerade nicht überzeugt, da sie die\nSchüsse nur als Warnschüsse, die nur durch ihren\nKnall den Mitangeklagten beeinflussen sollten, ansieht. Die Tatsache allein, daß der erste Schuß\ngleichwohl getroffen und HW sogar verletzt\nhat, erlaubt naturgemäß noch keinen Schluß auf\ndas Wollen des Angeklagten. Möglicherweise kommt\nnur ein fahrlässiges Handeln nach § 315 b StGB in\nBetracht.\n\nHinsichtlich des zweiten Schusses wird zwar\nfestgestellt, SCHOEN habe die Pistole \"in\nRichtung auf\" HB in Anschlag gebracht. Inwieweit damit auch eine konkrete Gefahr für Leib\noder Leben des HAB oder seine Mitfahrerin\ngeschaffen war, ergibt sich aus dem Urteil nicht.\nEs enthält dazu nur die Feststellung, HAIE habe\nsofort scharf gebrenst.\n\nAngesichts dieser unzureichenden Feststellungen kann die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erstreckt sich auch auf die tateinheitliche Verurteilung wegen fehrlässiger Körperverletzung, obwohl diese selbst keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\n- 11 -\n\n3. Da die Sachrüge mithin insgesamt Erfolg hat\n(vgl. auch im folgenden Nr. 4, b), braucht auf die\nBesetzungsrüge nicht eingegangen zu werden.\n\n4, Für die neue Hauptverhandlung ist im übrigen auf folgendes hinzuweisen:\n\na) Auch die Ausführungen zur Frage der Notwehr\nsind nicht frei von Fehlern. Als der Angeklagte zum\nzweiten Mal in Richtung auf HB schoß, lag ein\ngegenwärtiger rechtswidriger Angriff nicht mehr vor.\nDenn zu diesem Zeitpunkt - seit dem ersten Schuß\nwar, da die Geschwindigkeit nie unter 100 km/h betrug, etwa eine Minute vergangen - war er bereits\nauf die Ausfahrttangente des Wiesbadener Kreuzes abgezweigt, während Hei weiter geradeaus fuhr.Die\nBehinderung (in der Form der Nötigung) bzw. Gefährdung (nach § 315 db Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 StGB) des\nAngeklagten SC, deretwegen der Mitangeklagte HOME rechtskräftig verurteilt worden ist, dauerte also nicht mehr an, der rechtswidrige Angriff\nwar abgeschlossen. Anhaltspunkte für einen Irrtum\nüber das Bestehen einer Notwehrlage sind nicht ersichtlich. Das ist auch die Auffassung der Strafkanmmer. Diese verträgt sich indessen nicht mit den weiteren Ausführungen, der Angeklagte habe \"die beiden\nSchüsse, wie er selbst zumindest für den zweiten einräumt, vorsätzlich abgegeben, um HB zu warnen\nund sich zu verteidigen\". (UA S. 19). Daß damit eine\nFeststellung zur inneren Tatseite getroffen und\nnicht lediglich die dann später (UA S. 20/21) wider-\n\n- 12 -\n\nlegte Einlassung des Angeklagten wiedergegeben werden sollte, läßt sich umso weniger ausschließen, als\nauch auf UA S. 17 von den \"zur Abwehr dieses Angriffs\nabgegebenen Schüssen\" gesprochen wird. Sollte der\nAngeklagte mit Verteidigungswillen gehandelt haben,\nso käme Putativnotwehr und damit bei fahrlässiger\nVerkennung der Gegenwärtigkeit des Angriffs oder der\nErforderlichkeit der Verteidigung eine Bestrafung\nnur nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB in Betracht.\n\nAuch zur Frage der Rechtfertigung des ersten\nSchusses sind die Feststellungen nicht eindeutig.\nVon der Überlegung ausgehend, daß die Fahrmanöver\ndes Mitangeklagten Hei einen rechtswidrigen\nAngriff auf den Angeklagten darstellten, äußert\nsich die Strafkammer dahin, die zur Abwehr dieses\nAngriffs abgegebenen Schüsse seien nicht die im\nSinne von § 55 Abs. 1 StGB gebotene Gegenmaßnahme\ngewesen, vielmehr komme der Gebrauch der Schußwaffe in der festgestellten Situation einem Rechtsmißbrauch gleich. Dem ist zuzustimmen. Selbst ein\nbloßer Warnschuß ist gegenüber verkehrswidrigen\nVerhalten bzw. gegenüber Nötigung im Straßenverkehr ein unzulässiges Verteidigungsmittel. Ob dies\nder für die Strafkammer entscheidende Gesichtspunkt\nwar, ist indes zweifelhaft, zumal über die Vorstellungen des Angeklagten nichts festgestellt ist.\nDenn im Urteil wird weiter ausgeführt, \"im übrigen\"\nkomme \"eine Rechtfertigung durch Notwehr schon deswegen nicht in Betracht, weil der im Verhalten des\nAngeklagten HOP liegende Angriff nicht mehr\n\ngegenwärtig war, als der Angeklagte Sei»\nden ersten Schuß abgab\". Zu Unrecht wird dies aber\n\n- 13 -\n\ndamit begründet, HE habe die Angelegenheit\nals abgeschlossen betrachtet, er sei schon eine\n\nZeitlang mit sich erhöhender Geschwindigkeit auf\nder rechten Fahrspur gefahren, als der Angeklagte geschossen habe. Abgesehen davon, daß diese\nFeststellung nicht ohne weiteres mit den in ihrer\nBedeutung unklaren Ausführungen zu vereinbaren\nist, der Abstand habe bei Abgabe des ersten Schusses \"nunmehr wieder höchstens 20 bis 22 m\" betragen (UA S. 8), kommt es für die Frage der Gegenwärtigkeit des Angriffs nicht auf die Vorstellung\ndes Mitangeklagten He an.\n\nDaß das Urteil schließlich noch auf § 53\nAbs. 3 StGB eingeht, der gerade voraussetzt, daß\ndie Abwehrhandlung die Grenzen des Erforderlichen\ngegenüber einem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff\nüberschreitet, gibt zu weiteren Bedenken Anlaß.\nAuch die vom Landgericht offensichtlich vorgenonmene Unterscheidung zwischen \"Furcht\" und \"Angst\"\n(vgl. UA S. 20) ist nicht verständlich; beide Begriffe bedeuten im Sinne der Vorschrift des § 53\nAbs. 3 StGB dasselbe. Die Tatsache, daß der Sachverständige \"die Annahme des § 51 Abs. 2 StGB\nnicht nur auf die vom Angeklagten geschilderte\nAngst gestützt\" hat, schließt ein Handeln aus\nFurcht jedenfalls nicht aus.\n\nb) Das (Reichs-) Waffengesetz vom 18. März 1938\n(RGB1 I S. 265) war zum Zeitpunkt der Tat noch in\nGeltung, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Aburteilung, vgl. §§ 61 Abs. 1 Nr. 2, 62 des (Bundes-)\n\n- 14 -\n\nWaffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl IS.\n1797). Dessen neue Strafbestimmungen (§§ 53 Abs.\n3 Nr. 1 a und b, 28 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1\nSatz 1) sind gegenüber den 8§ 26 Abs. 1, 11 Abs.\n1, 14 Abs. 1 des (Reichs-) Waffengesetzes das\nmildere Gesetz i.S. von § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB.\nIn der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkanmmer auch zu prüfen haben, in welchem Verhältnis\nder Erwerb und das Führen der Waffe zueinander\nbzw. das Führen zum übrigen Geschehen stehen.\n\nc) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte \"sich\nnoch einem Disziplinarverfahren ausgesetzt\nsieht und die Kammer durch die Strafhöhe keine\ndisziplinarischen Automatismen in Gang setzen\nwill\" (UA S. 22). Mit dieser Erwägung verträgt\nsich möglicherweise nicht eine Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr bei einem Schuldspruch aus § 315 db\nAbs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB (vgl. dazu § 48 BBG).\nNach einer verbreiteten Meinung, zu der hier nicht\nStellung genommen zu werden braucht, ist damit\neine Verurteilung wegen einer Vorsatztat erfolgt\n(vgl. Lackner-Maassen, StGB, 8. Aufl. Anm. 5 zu\n§ 315 b i.V. m. Anm. 6 b zu § 315 c m.w. Nachw.;\nvgl. auch BGHSt 23, 4, 8).\n\nd) Bei eventuellen Maßnahmen nach § 42m\nStGB ist die Fahrerlaubnis zu entziehen (Abs. 1)\n\n- 15 -\n\nund der Führerschein einzuziehen (Abs. 4 Satz 2).\nDies war mit der \"Einziehung\" der Fahrerlaubnis\noffensichtlich gemeint, so daß, wenn diese Maßnahmen im neuen Urteil wieder angeordnet werden\nsollten, kein Verstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung vorliegt.\n\ne) Der Senat hat entgegen dem Antrag des Verteidigers keinen Anlaß gesehen, die Sache an ein\nanderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-26/4-str-399-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315d","ref_norm":"315d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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