{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-14_4_StR_41_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-14","aktenzeichen":"4 StR 41/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 41/74 URTEIL\n\nFr Eur\nwe a, TE\nv f\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Arbeiter Klaus MW aus BEE, geboren am\n\nGE 1952 ::. vorm,\n\n2. den Malergesellen Hans Wilhelm To aus\n\nDO, geboren am 952 in DEEEEEEED,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. März 1974, an der teilgenommen haben;\n\nRichter an Bundesgerichtshof\n\nBörtzier\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKirchhof\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin GER\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1972 werden\nverworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin\ngeändert, daß die Angeklagten im Fall 10 der Urteilsgründe (Özcan) der räuberischen Erpressung\nin Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind (§§ 255,\n2149, 43; § 223 a, 73 StGB).\n\nJeder: Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer ( Jugendkammer) hat die Angeklagten\nwie folgt verurteilt:\n\nMg wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem\nFall (ÜW) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls in acht schweren und drei\nversuchten schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in einem weiteren Fall zur Jugendstrafe von zwei\nJahren und neuen Monaten,\n\nEp wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung (Fall ÖÜgp), wegen Beihilfe zum Raub,\nwegen Diebstahls in sieben schweren und einem versuchten schweren Fall sowie wegen Diebstahls in einem weiteren Fall zur Jugendstrafe von zwei Jahren,\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung\nsachlichen Rechts; der Angeklagte MB beanstandet\nauch das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zwar im\nFall 10 der Urteilsgründe zu einer Änderung des\nSchuldspruchs, haben im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.\n\n1. Die auf eine Verletzung des § 338 Nr, 6 StPO\n\ngestützte Verfahrensrüge des Angeklagten Meg geht\nfehl.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom\n31. Januar 1974 zutreffend ausgeführt hat, kann sich\nauf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur der\nVerfahrensbeteiligte berufen, dem selbst gegenüber vorschriftswidrig verhandelt worden ist (BGHSt 10, 119,\n\n120; RGSt 62, 259, 260). Im Verfahren gegen den zur Tatzeit jugendlichen Beschwerdeführer ME sind aber die\nVorschriften über die Öffentlichkeit nicht dadurch verletzt worden, daß in der Hauptverhandlung vom 8. Mai\n1973 die Öffentlichkeit \"ohne jede Begründung\" ausgeschlossen war; denn gegen einen Jugendlichen wird vor\neinem Jugendgericht - hier vor der Jugendkamner - grundsätzlich nicht öffentlich verhandelt (vgl. § 48 Abs. 1\nJGG). Vorliegend hätte zwar wegen der Mitbeteiligung\n\nder mindestens bei einem Teil der Taten heranwachsenden Angeklagten Hagen und Ratsch öffentlich verhandelt\nwerden müssen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 JGG); ein möglicher\nAusschluß der Öffentlichkeit aus dem Gesichtspunkt des\n\n§ 48 Abs. 3 Satz 2 JGG ist auch nicht beschlossen worden,\nDurch diesen Verfahrensverstoß sind aber nur die beiden\nheranwachsenden Mitangeklagten beschwert (vgl. BGH aa0).\n\n2. Die Sachbeschwerden der beiden Angeklagten sind\nbis auf den nachfolgend erörterten Punkt offensichtlich\nunbegründet,\n\nDie Verurteilung wegen gemeinschaftlichen (vollendeten) Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall 10 der Urteilsgründe (Ög) entspricht jedoch nicht dem festgestellten Sachverhalt.\n\nDanach wollten die beiden Beschwerdeführer und\ndie früheren Mitangeklagten RO und Sc den\nTürken Öggm zusammenschlagen, weil er sich angeblich\neinem 13-jährigen Mädchen unsittlich genähert hatte,\nOn folgte ihrer Aufforderung mitzugehen, weil er ,\nwie sie auch bemerkten, wegen ihrer drohenden Haltung\nAngst hatte. In dieser Angst bot er den Angeklagten\nauch an, Bier auszugeben, womit sie sich einverstanden\n\nerklärten, ohne aber ihr Vorhaben, ihn zu schlagen, aufzugeben. ÖÜfp gab dann nach und nach Geld für etwa sieben Flaschen und später noch einmal für etwa vier Flaschen Bier. Gleichwohl schlugen und traten die Angeklagten ihn erheblich. Als die anderen Angeklagten RE\nüberredeten, nicht auch noch mit einem Ast auf OB einzuschlagen, gab dieser RW 6,-- DM. FEED forderte\ndie anderen auf, die Taschen von ÜP nach weiterem Geld\nzu durchsuchen. Alle wühlten in ÜBEB Taschen. Hg\nfand dabei eine Geldbörse und nahm sie an sich. Da die\nAngeklagten in der Geldbörse kein Geld fanden, warfen\nsie sie mit den Papieren, die sie enthielt,weg (UA 15,\n16).\n\nWie der Generalbundesanwalt mit Recht annimmt, ist\ndie Wegnahme der Geldbörse allerdings nicht als vollendeter Raub zu werten. Das wäre nur richtig, wenn die Angeklagten auch die Geldbörse selbst in der Absicht\nrechtswidriger Zueignung weggenommen hätten. Das war indessen nicht der Fall. Die Angeklagten durchsuchten die\nTaschen Ü nach Geld. He nahm die Geldbörse nur\nan sich, weil die Angeklagten nach ihrer Vorstellung auf\ndiese Weise an das allein begehrte Geld herankommen konnten. Als sie kein Geld fanden, warfen sie sie mit ihren\nInhalt als für sie wertlos fort. Den wirtschaftlichen\nWert der Geldbörse wollten die Angeklagten also nicht\neinmal vorübergehend ihrem Vermögen einverleiben. Der\nRaub ist mithin im Versuch steckengeblieben (vgl. RGSt\n64, 250; BGHSt 4, 236, 238; 16, 190, 192; 19, 388).\n\nAuf der anderen Seite erfüllt der im Urteil festgestellte Sachverhalt außerdem nicht nur den Tatbestand\nder gefährlichen Körperverletzung, sondern auch den der\n(vollendeten) räuberischen Erpressung nach § 255 StPo.\nDie Angeklagten hatten zwar ursprünglich nur vor, Öggmmp\nzu verprügeln, nicht auch, sich an ihm zu bereichern.\n\nAls sie jedoch erkannten, daß Özcan sich aus Angst\nnicht nur genötigt fühlte, mit ihnen zu gehen, sondern auch dazu, ihnen Geld anzubieten und so über\nsein Vermögen zu verfügen, und als sie gleichwohl\nihre drohende Haltung nicht aufgaben und das angebotene Geld annahmen, handelten sie auch in Bereicherungsabsicht (vgl. BGH NJW 1953, 1400; OLG Frankfurt NJW 1970, 342). Das hat die Strafkamner offensichtlich gemeint, wenn sie den Tatbestand der Erpressung \"dadurch\" als erfüllt ansieht, \"daß sie\n(die Angeklagten) den Türken unter der von diesem\nerkannten Drohung ihn zu verprügeln, veranlaßten,\nfür sie Bier zu bezahlen und unter dem Eindruck der\nerhaltenen Schläge zugleich aus Furcht vor weiteren\nSchlägen dem Angeklagten RMPp6,-- DM zu geben\"\n(UA S. 17).\n\nEs braucht hier nicht untersucht zu werden, ob\ndie Strafkammer mit Recht dieser räuberischen Erpressung gegenüber dem von ihr angenommenen vollendeten Raub an der Geldbörse keine selbständige Bedeutung beigemessen hat. Gegenüber der Verurteilung\naur wegen versuchten Raubes tritt (vollendete) räuberische Erpressung jedenfalls nicht zurück; diese\nbeiden Straftaten treffen mihin tateinheitlich (mit\nder gefährlichen Körperverletzung) zusammen.\n\nDer Senat hat den die Beschwerdeführer betreffenden Schuldspruch entsprechend geändert, Für den\nStrafausspruch ist dies ohne Einfluß. Der zu beurteilende Sachverhalt ist derselbe geblieben und hat\nlediglich eine andere, im Ergebnis noch schärfere\nrechtliche Wertung gefunden. Es ist deshalb auszuschließen, daß die Strafkammer mildere Jugendstrafen\ngegen die Angeklagten verhängt hätte, wenn sie den\nSachverhalt rechtlich zutreffend gewürti-+ muuı.\n\n- 7-\n\nDie Änderung des Schuldspruchs war nicht auch\n\nauf die früheren Mitangeklagten REED und ScHie\nzu erstrecken, weil sie sich, insgesamt gesehen,\n\nnicht zu deren Gunsten auswirkt ( § 357 StPO).\n\nBörtzler Kirchhof Spiegel\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-14/4-str-41-74","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-14/4-str-41-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.263554+00:00"}}