{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-11_4_StR_437_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-11","aktenzeichen":"4 StR 437/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu StR 437/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt wilhelm A EB zus En\ndort geboren am EEE '9°2,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n‚Der a, Strafsenat des Bundesprerichtshofs hat in der\n\nSttzung vom 21. November 174, an der Leilgenonmen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n Börtzler\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin gun\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ww\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Münster (Westfalen) vom 11. März 1974\naufgehoben, soweit es ihn betrifft.\nDer Angeklagte wird freigesprocher..\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staats-\n\nkasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n‚Gründe\n\nAm 21. April 1971 stürzte das Dach iiber der Tenne\ndes Anwesens des Angeklagten ein. Dabei fiel die linke\nDachhälfte in das Gebäude, durchbrach die Zwischendecke\nzu einem Arbeitsraum und verschüttete dort sechs Frauen,\nvon denen zwei getötet und vier verletzt wurden.\n\nDie Strafkammer hat den Ingeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (§§ 222, 230, 73 StGB) zu einer Geldstrafe von\n4.000 DM, ersatzweise für Je 80 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Sie führt den Einsturz des in\nden Jahren 1863 bis 1869 zusammen mit dem Gebäude errichteten sog. Kehlbalkendachs auf die durch Schädlingsbefall, Fäule und Nagerfraß hervorgerufene Beschädigung\neiner Fußpfette, deren unzureichende, nicht handwerksgerechte Befestigung an den Querbalken sowie auf einen\nzerbrochenen Mauerhaken zurück (UA S, 19, vgl. auch\n3. 15 und S. 20). Zugunsten des Angeklagten konnte\nnicht ausgeschlossen werden, daß Umbauarbeiten, die\nder freigesprochene Mitangeklagte SC eineinhalb\nJahre zuvor in der von ihm gemieteten Tenne ausgeführt\nhatte, für den Einsturz des Dachstuhls mitursächlich\n\n' waren.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Frfolg.\n\nDas angefochtene Urteil wirft dem 'ngeklagten vor, er\nhehe es pflichtwidrig unterlassen, den Dachstuhl bei\nder Vermietung der Tenne an den Mitangeklagten bzw, vor\n\n- Lu.\n\nder Neueindeckung durch einen Fachmann (Zimmermann) auf\nseine Standfestigkeit iiberpriüfen zu lassen. Damit wer-\n\nden die dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflichten\n\nJedoch überspannt.\n\nZwar geht die Strafkammer zutreffend davon aus,\ndaß der Angeklagte für das Gebäude, auch für den vermieteten. Teil, verkehrssicherungspflichtig war. Denn\ngrundsätzlich hat derjenige, der eine Gefahrenlage\nschafft oder andauern läßt, in seinem Verantwortungsbereich die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um\neine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Auch der\nEigentümer eines Gebäudes, der darin einen Verkehr eröffnet, zuläßt oder andauern läßt und den sich daraus\nergebenden Gefahren begegnen kann, muß im Rahmen des\nZumutbaren für die Sicherheit dieses Verkehrs einstehen\n(vgl. BGH NdW 1971, 1093, 1094 m.w.Nachw. aus der Rspr.).\n\nWelche Pflichten im einzelnen aus dieser Verkehrssicherungspflicht erwachsen, hängt von den Umständen des\nEinzelfalles ab. Objektiv war es zwar bei einem über\n100 Jahre alten Gebäude, dessen Dach zuletzt 1930 überholt und neu verlattet worden war, gerade auch im Hinblick auf die vorgenommenen Umbauten und die Nutzungsänderung infolge der Vermietung der Tenne geboten, die\nSicherheit des Daches zu überpriifen oder überprüfen zu\nlassen. Daß der Angeklagte das nicht getan hat, kann\nihm jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die Frage\nder Standsicherheit des Gebäudes und seiner einzelnen :\nTeile, auch des Daches, mußte schon im Rahmen des Umbaus der Tenne, für den der Mitangeklagte Sunny\nverantvortlich war, sowohl von dessen Architekten Ep-ME 1: auch von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde\n\nTE\n\n83}\n\nnach den Bestimmungen der Rauordnung für das Land\nNordrhein-Westfalen geprüft werden. Das Urteil spricht\nsich richt ausdrücklich darüber aus, ob dies geschehen\nist. Offenbar hatten aber weder die Bauaufsichtsbehörde\nnoch der Architekt Ei insoweit irgendwelche Bedenken, jedenfalls sind solche dem Angeklagten gegenüber nicht geäußert worden. Es wird vielmehr festgestellt, EEE Habe das Dach lediglich ausgemessen,\nzu. einer Untersuchung des Dachstuhls auf seine Standfestigkeit aber keine Veranlassung gesehen. Der Angeklagte, der zwar Alter und bauliche Konstruktion des\nDaches kannte (UA S. 8), aber nicht über besondere\nfachliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, konnte\nsich indessen darauf verlassen, daß ein Fachmann - und\nein Architekt ist ein solcher - etwaigen Bedenken gegen\ndie Standsicherheit des Dachstuhls nachgehen würde.\nWenn für ihn der Architekt auch nur die Ausschreibung\nfür die neue Tacheindeckung besorgte, so mußte es nach\nseinen Vorstellungen doch auch zu den Fflichten des\nArchitekten gehören, daß dieser sich dabei auch Gedanken darüber gemacht hatte, ob etwa vor diesen Arbeiten noch weitere Untersuchungen erforderlich waren,\nund ihm dann einen entsprechenden Hinweis geben würde,\nwenn er das für notwendig hält. Es kommt hinzu, daß\nauch keiner der beiden Dachdecker vor der im Dezember\n1969 und im Februar 1970 erfolgten Eindeckung des\nDaches dem Angeklagten gegenüber erkennen ließ, daß\neine vorherige Überprüfung der Standfestigkeit des\nDachstuhls erforderlich sein könnte. Daß weder sie\nnoch FEW das Dach eingehend angesehen und auf\nseine Standsicherheit untersucht, insbesondere die unter\ndem Stroh versteckt liegende Fußpfette iiberprüft hatten\nund der Angeklagte dies wußte (vgl. UA S. 12 und S. 23),\n\nhätte diesen nur dann veranlassen müssen, einen (weiteren)\nFachmann heranzuziehen, wenn dieses Verhalten für ihn als\npflichtwidrig erkennbar gewesen wäre. Das aber war nach\nden Feststellungen nicht der Fall.\n\nAuf die von der Revisionsrechtfertigung aufgeworfene\nFrage, ob die zugunsten des Angeklagten AB angenommene\nMitursächlichkeit. der Umbauarbeiten in der Tenne bei der\nFrage der Pflichtwidrigkeit seines Unterlassens rechtlich\n\nAuch ein Vergehen nach § 330 StGB liegt nach dem\nfestgestellten Sachverhalt nicht vor (vgl. BGH NJW 1965,\n1340 und Gallas, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit\nder am Bau Beteiligten, 1963, S. 18/19 und S. 23/24),\n\nDa ergänzende Feststellungen nicht mehr möglich\nerscheinen, war der Angeklagte freizusprechen.\n\n‚Schmidt Börtzler Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-11/4-str-437-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-11/4-str-437-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.062311+00:00"}}