{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-03-06_4_StR_44_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-03-06","aktenzeichen":"4 StR 44/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 44/74 BESCHLUSS\n43:74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Günter Wilhelm LEW aus\nDEE - BED, zeboren ar EEE 1938 in DEREN,\n\nwegen gefährl. Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung am 6. März 1974 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 28. August 1973\nmit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher\nHinsicht läßt bis auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht\nerkennen. Insoweit ist das Rechtsmittel offensichtlich\nunbegründet.\n\nDie Strafkammer hat die Einbeziehung einer Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort vom 7. Januar 1972 zu 4.000,-- DM Geldstrafe in die Gesamtstrafe mit der Begründung abgelehnt,\nes verstoße gegen die §§ 358 Abs. 2 und 331 StPO, wenn\n\nes deshalb, wie beabsichtigt, die Gesamtfreiheitsstrafe um\n2 Monate erhöhe (UA 9).\n\nDiese Rechtsansicht ist unzutreffend. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom\n8. Februar 1974 ausgeführt: \" Das Verschlechterungsverbot steht einer Erhöhung der Gesamtstrafe durch\nEinbeziehung einer weiteren Verurteilung nicht entgegen (vgl. Löwe-Rosenberg 22. Aufl. Anm. 7 c zu\n§ 331). Die Strafkammer würde mit der beabsichtigten\nErhöhung die gegen den Angeklagten durch Urteil vom\n23. November 1972 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe\nnicht einmal überschritten haben. Den Urteilsgründen\nist nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer von der\nGesamtstrafenbildung aus Freiheits-wund Geldstrafe aus\nsonstigen Gründen absehen wollte (vgl. BGH MDR 1973,\n17). Die Urteilsgründe lassen nicht einmal erkennen,\nob eine Einbeziehung der fraglichen Verurteilung überhaupt möglich gewesen wäre (§ 76 Abs. 1 StGB). Da\nes dem Revisionsgericht infolge dieser Mängel verwehrt\nist, die Berechtigung der Ablehnung der Einbeziehung\nnachzuprüfen, muß der Ausspruch über die Gesanmtstrafe\naufgehoben werden\".\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat mit\ndem Hinweis auf BGHSt 16, 164 ff an. Die Strafkammer\nwird infolge der Aufhebung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe erneut über den Entzug der Fahrerlaubnis\nund die Dauer der Sperrfrist zu entscheiden haben.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-06/4-str-44-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-03-06/4-str-44-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:55.004195+00:00"}}