{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-21_4_StR_35_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"4 StR 35/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_35/74 URTEIL\n21:2:7%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Willy S EB aus\nICE, dort geboren am EEE 1926,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nFAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\n\nHürxthal\n\nSalger\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 25. September 1973\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt worden ist.\n\nInsoweit wird der Angeklagte freigesprochen.\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen ist, trägt\ndie ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die\nausscheidbaren, ihm entstandenen notwendigen Auslagen die Staatskasse. Im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels; jedoch wird\ndie Gebühr für das Revisionsverfahren um ein\nDrittel ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Iserlohn vom\n21. Januar 1971 und vom 21. Juni 1971 zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten und\neiner Gesamtgeldstrafe von DM 3.600,--, ersatzweise\nfür je DM 100,-- zu einem Tag Freiheitsstrafe, sowie\nwegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von fünf\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen die Verurteilung wegen Untreue unter Einbeziehung der früher erkannten Einzelstrafen wendet. Insoweit 1äßt das Urteil, auch unter Berücksichtigung der\nAusführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 15.\nFebruar 1974, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDagegen hat das Rechtsmittel Erfolg, soweit es\nsich gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung\nrichtet.\n\nDer Angeklagte hat den ihm versehentlich überwiesenen Betrag von DM 885,75 von seinem Konto abgehoben\nund für sich verbraucht. Da es sich bei diesem Konto\noffensichtlich um ein auf seinen Namen lautendes laufendes Konto handelte, ist das Geld mit der Auszahlung\nin sein Eigentum übergegangen. Gegenstand der Unterschlagung kann aber nur eine fremde Sache sein. Der\nAngeklagte ist deshalb zu Unrecht wegen Unterschlagung\nverurteilt worden.\n\nDie Tat ist auch unter keinem anderen rechtlichen\nGesichtspunkt strafbar. Es liegt insbesondere, da kein\nRechtsverhältnis im Sinne des § 266 StGB verletzt worden ist, keine Untreuehandlung vor. Der Angeklagte ist\ndeshalb insoweit freizusprechen.\n\nVRi am BGH Meyer ist Mayr Hürxthal\n‚infolge Urlaubs an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\nMayr Salger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-35-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-35-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.780600+00:00"}}