{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-21_4_StR_32_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"4 StR 32/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 32/74 BESCHLUSS\nL 1: 2 ı74\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Günter Rolf K ED au: TEE,\ngeboren am EEE 1955 in Tummmmmmp,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nTg\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 21. Februar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n30. August 1973 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über .\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nN\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGrü n de:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Notzucht und gefährlicher Körperverletzung zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch und der Strafausspruch sind auch\nunter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision nach\nder zur Zeit der Aburteilung geltenden Fassung des Gesetzes\nrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil ist insbesondere\nauch insoweit rechtsfehlerfrei begründet, als zwei selbständige\nTaten angenommen sind.\n\nInzwischen sind jedoch die einschlägigen Bestimmungen\ndes Strafgesetzbuches durch das Vierte Gesetz zur Reform\ndes Strafrechts teilweise geändert worden. Der Senat muß\ndeshalb gemäß § 354 a StPO prüfen, ob die Neufassung das\nmildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB ist.\nDiese Prüfung ergibt, daß die festgestellten Handlungen\ndes Angeklagten auch den Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB n.E\nund, soweit es sich um die Tat in der Nacht vom 2. zum\n3. Januar 1972 handelt, außerdem den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 StGB n.F. (sowie\nder gefährlichen Körperverletzung) erfüllen.\n\nDie Neufassung des § 174 StGB enthält in jedem Fall\ngegenüber der bisherigen Fassung den milderen Strafrahmen.\nIm Fall der versuchten Notzucht, für den die Strafe gemäß § 73 StGB jetzt dem § 177 StGB zu entnehmen ist, hängt\ndie Entscheidung, ob die Neufassung dieser Bestimmung\ndas mildere Gesetz ist, davon ab, ob ein minder schwerer\nFall anzunehmen ist, worüber allein der Tatrichter zu\nbefinden hat. Da sich das Landgericht in den Urteilsgründen nicht darüber ausspricht, ob es dem Angeklagten\ninsoweit mildernde Umstände zubilligt, kann der Senat\n\nnicht feststellen, ob es bei Berücksichtigung der Neufassung einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 2 StGB\nangenommen hätte. Aus diesem Grunde und weil bei der\n\nHöhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht auf geringere\nStrafen erkannt hätte, wenn es die Strafen nach der\n\nneuen Gesetzesfassung zu bestimmen gehabt hätte, muß\n\nder gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet,\nist die Revision an sich unbegründet. Jedoch muß das\nLandgericht die Bezeichnung der Straftaten im Urteilssatz der neuen Gesetzesfassung anpassen und zwar, 80-\nweit es sich um § 174 StGB handelt, in jedem Fall, soweit es sich um § 177 StGB handelt, je nachdem, ob die\nalte oder die neue Fassung anzuwenden ist. Der Senat kann\nden Urteilssatz nicht selbst ändern, da er, wie dargelegt,\nnicht feststellen kann, welche Fassung des § 177 StGB im\nkonkreten Fall die mildere ist.\n\nMeyer Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-32-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-32-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.757894+00:00"}}