{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-21_4_StR_22_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"4 StR 22/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 22/74 URTEIL\n212.74\n\nin der Strafsache\n\nden Schmiedemeister Hans-Joachin S EEE aus\n\nSCHNEE, geboren cm GE 1929 in sam,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwal tg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Siegen vom 24. September 1973\ndahin geändert, daß die gesonderte Verurteilung\nwegen Trunkenheit im Verkehr und die Gesamtstrafe wegfallen, der Angeklagte also nur wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr -\nin Tateinheit mit Widerstand, Unfallflucht und\nTrunkenheit im Verkehr (§§ 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3, 315 Abs. 3, 113 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2,\n142, 316, 73 StGB) zu einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr und wegen eines gefährlichen Eingriffs\nin den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand, Unfallflucht und Trunkenheit im Verkehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet.\n\nDas Rammen eines verfolgenden Polizeifahrzeugs und\ndas gezielte Zufahren auf einen Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, erfüllt nach\nder ständigen Rechtsprechung des Senats den Tatbestand\neines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach\n§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB. Hiervon abzugehen besteht\nkein Anlaß. Entscheidend ist für die Rechtsansicht des\n\nSenats, daß in den genannten Fällen ein Fahrzeug im döffentlichen Straßenverkehr zu einem verkehrsfremden Eingriff benutzt wird (BGHSt 23, 4, 6). Daher känn ihr\nnicht entgegengehalten werden, daß nicht jeder mit anderen Mitteln geführte Angriff auf andere Verkehrsteilnehmer unter § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt.\n\nDie Bedenken der Revision gegen die Feststellung,\ndaß die Besatzung des Polizeifahrzeuges durch das seitliche Anrempeln während schneller Fahrt an Leib und Leben gefährdet worden ist, sind offensichtlich unbegründet, desgleichen die Bedenken gegen die Überzeugung der\nStrafkammer, der Angeklagte habe den Polizeibeamten\nKOEEEED vorsätzlich gefährdet, indem er auf ihn zufuhr\n(vgl. BGHSt 22, 67, 73).\n\nAuch die Ausführungen des angefochtenen Urteils\nzur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Da\ndas Landgericht aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten die Überzeugung gewonnen hat, daß er das Unerlaubte\nseiner Handlungsweise erkannt hat, bestand kein Anlaß\nzu erörtern, ob seine Einsichtsfähigkeit durch die Alkoholwirkung beeinträchtigt gewesen sein könnte. Daß\neine Erinnerungslücke ein Anzeichen für eine vorübergehende Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung zur\nTatzeit sein kann, hat das Landgericht nicht verkannt.\nEs hat aber mit rechtlich unangreifbarer Begründung\ndargelegt, daß beim Angeklagten zur Tatzeit kein derartiger Zustand bestanden hat.\n\nA?\n\nNicht gebilligt werden kann jedoch die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Trunkenheitsfahrt des\nAngeklagten bis zu dem Zeitpunkt, in dem er bemerkte,\ndaß ihn eine Polizeistreife zum Anhalten aufforderte,\ngegenüber dem nachfolgenden Tatgeschehen eine rechtlich\nselbständige Straftat sei. Bei dem späteren Geschehen\nhandelt es sich um eine Polizeiflucht, die vom Senat in\nständiger Rechtsprechung als rechtlich einheitliche Tat\nangesehen wird (VRS 28, 359, 361; BGHSt 22, 67, 76).Mit\ndieser ist auch das vorhergehende Fahren in fahruntüchtigem Zustand durch Tateinheit verbunden, wie der Senat\nebenfalls bereits entschieden hat (BGHSt 22, 67, 77;\nUrteil vom 10. April 1973, 4 StR 118/73). Daran ändert\nder Umstand nichts, daß der Angeklagte während der einheitlichen Fluchtfahrt auch noch eine Unfallflucht begangen hat. Die Trunkenheitsfahrt bis zum Anhalten durch\ndie Polizei geht in dem weiteren Tatgeschehen auf und\nmuß daher als selbständige Tat im Schuldspruch wegfallen.\n\nDer Senat hält es im Einverständnis mit dem Generalbundesanwalt für sachdienlich, die Einzelstrafe für das\nvom Landgericht unzutreffend als selbständige Tat angesehene Vergehen nach § 316 StGB sowie die Gesamtstrafe\nwegfallen zu lassen.\n\nVors.Ri. Meyer ist durch Mayr Hürxthal\nUrlaub verhindert, zu unterschreiben.\n\nMayr\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-22-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-22-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.731256+00:00"}}