{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-21_4_StR_12_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-21","aktenzeichen":"4 StR 12/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 12/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernfahrer Hermann P HD sus SCREEN,\ndort geboren am EEE 1947,\n\nwegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung u.a.\n\n15\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 21. Februar 1974, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nMayr\nHürxthal\nSalger\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GENE, GEEEEEEEEED.\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n31. Juli 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1:\n\nGründe:\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der\nAngeklagte am Morgen des 26. Oktober 1972 gegen 7.00 Uhr\nfrüh auf der nach der Ortsdurchfahrt Cloppenburg vor dem\nKilometerstein 53,6 gerade verlaufenden Bundesstraße 213\nmit seinem Mercedes von der rechten Fahrbahnhälfte der\ndort insgesamt 8,5 m breiten Fahrbahn ab und fuhr auf den\nauf der Gegenfahrbahn entgegenkommenden Fiat 124 zu, den\ner auf der für ihn äußersten linken Fahrbahnseite noch\nseitlich streifte, um dann frontal auf den hinter dem Fiat fahrenden Peugeot aufzufahren, dessen drei Insassen dadurch getötet wurden, während der Fahrer des Fiat, der nach\nder Kollision die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren\nhatte und gegen einen Baum gefahren war, nur leicht verletzt wurde. Der Angeklagte selbst erlitt einen Schädelbruch mit einer Gehirnverletzung sowie erhebliche Gesichtswunden.\n\nNach Auffassung der Strafkammer war der Angeklagte,\nder in den vorausgegangenen Tagen nur wenig geschlafen\nund sich am 26. Oktober bis gegen 2.00 Uhr früh in einer\nGastwirtschaft aufgehalten hatte - zur Tatzeit betrug sein\nBlutalkoholgehalt 1,2 %o =, am Steuer seines Fahrzeugs eingenickt und dadurch auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte\ngeraten. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und\nihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr\nentzogen.\n\n£\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\n2. Der Beschwerdeführer, der sich damit verteidigt,\nordnungsgemäß rechts gefahren, nicht alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen und nicht am Lenkrad seines Pkw's eingeschlafen zu sein, hat im Laufe der Hauptverhandlung\nzahlreiche Hilfsbeweisamträge gestellt. Diese zielten\ndarauf ab, zu beweisen, daß er, der infolge seiner Schädelverletzungen keine Erinnerung mehr an das Unfallgeschehen hat, entweder zunächst auf seiner rechten Fahrbahnseite angefahren worden, oder aber durch den Ausfall\nder Lenkung seines Pkw auf die für ihn linke Fahrbahnseite geraten ist.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer noch in\nder Hauptverhandlung über die gestellten Hilfsbeweisamträge Beschlüsse gefaßt und auch die ablehnenden Entscheidungen nicht den Urteilsgründen vorbehalten hat (vgl.\nLöwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 244 Ann. IV, 16 b).\n\nb) Der Beschwerdeführer hat u.a. die Einholung eines\ntechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses\nBeweismittel sollte ergeben, \"daß sich nach den Unfallspuren und den weiteren Tatsachen der Endstellungen, der\nVerformung und sonstiger Merkmale der Unfall auf der Fahrbahnseite des Angeklagten ereignet haben kann\". Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag mit der Begründung zurückgewiesen, daß, \"soweit Unfallspuren ausgewertet werden\n\"sollen, das Gericht eigene Sachkunde besitzt und, soweit\n\n15\n\nEndstellungen der Fahrzeuge und Beschädigungen ausgewertet\nwerden sollen, das Beweismittel ungeeignet ist, da daraus\nkeine sicheren Schlüsse gezogen werden können\".\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob, was die\nRevision in Zweifel zieht, die Strafkammer tatsächlich\nüber die für die Auswertung der Unfallspuren hinreichende\neigene Sachkunde verfügt, die sie im übrigen nicht näher\nbegründet hat (vgl. BGHSt 12, 18, 20). Rechtlich zu beanstanden ist jedenfalls die Ablehnung des Beweisamtrages\ninsoweit, als die beantragte Einholung eines Gutachtens\neines technischen Sachverständigen als ungeeignet bezeichnet wird, \"da daraus keine sicheren Schlüsse gezogen werden können\".\n\nAls ungeeignet kann ein Beweismittel nach § 244 Abs. 3\nS. 2 StPO nur dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisher gewonnene Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel ein solches Ergebnis, wie das im Beweisamtrag\nin Aussicht gestellte, nach sicherer Lebenserfahrung nicht\nerzielen läßt. Eine solche sich aus dem Wesen des Beweismittels eindeutig ergebende absolute Untauglichkeit kann\nhier in bezug auf die beantragte Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens zur genauen Bestimmung\ndes ersten Kollisionspunktes aus den Endstellungen der\nFahrzeuge und ihren Beschädigungen nicht festgestellt werden. Die Strafkammer selbst ist auch nur der Auffassung,\ndaß aus solch einem Gutachten keine sicheren Schlüsse gezogen werden können. Damit läßt sie aber seine, wenn auch\nwenig wahrscheinliche, Geeignetheit - nämlich für das Ziehen irgendwelcher, wenn auch nicht sicherer Schlüsse - für\n\ndie Beweisfrage offen. Eine derartige relative Ungeeignetheit des Beweismittels berechtigt jedoch nicht zu seiner\nZurückweisung gemäß § 24h Abs. 3 S. 2 StPO, die nur bei\nvölliger Ungeeignetheit zulässig ist (vgl. Eberh. Schmidt,\nLehrkom. zur StPO § 244 Rdn. 54). Insoweit steht dem Gericht im Hinblick auf das Verbot der Vorwegnahme der Beweiswürdigung auch kein Ermessensspielraum zur Verfügung\n(Löwe-Rosenberg, 22. Aufl. § 244 Anm. V 8b).\n\nIm übrigen ist hier anzumerken, daß die Strafkammer\ndie Umstände, die nach ihrer Auffassung die (völlige) Wertlosigkeit des angebotenen Beweismittels ausmachen sollen,\nin ihrem Beschluß nicht näher dargelegt hat, was erforderlich gewesen wäre, um der Verteidigung - und auch dem Revisionsgericht - eine sachliche Nachprüfung ihrer Auffassung zu ermöglichen (vgl. Löwe-Rosenberg aa0 a.E.).\n\n3. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.\nEin näheres Eingehen auf die weiteren Verfahrensbeschwerden und die Sachbeschwerde erübrigt sich daher.\n\nFür das weitere Verfahren sei jedoch darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Auffassung bestehen, ein Abkommen von der rechten Fahrbahnhälfte auf gerader Fahrbahn spreche hier gegen das Vorliegen eines gewöhnlichen\nalkoholbedingten Fahrfehlers (UA 5). Gerade ein solches,\nohne einen äußeren Anlaß erfolgtes Verlassen der rechten\nFahrbahnhälfte - die Aufklärung der zur Tatzeit herrschenden Witterungs-Sicht- und Straßenverhältnisse sowie der\ngefahrenen Geschwindigkeiten kann in diesem Zusammenhang\nvon Bedeutung sein -, stellt für einen erfahrenen Kraftfahrer, wie den Angeklagten, ein derartig grobes Fahrversagen dar, das seine Erklärung allein im Vorliegen typisch\n\nLt\n\n-7-\n\nalkoholbedingter Ausfallerscheinungen finden kann, die ohne\nweiteres den Schluß auf die (relative) Fahruntüchtigkeit\n\ndes Fahrers zulassen (vgl. BGH VRS 14, 282, 284; 19, 29, 30),\ninsbesondere dann, wenn sich dessen Blutalkoholgehalt zur\nTatzeit dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit annähert. Lassen sich also äußere Anlässe, vor allem eine erste Kollision auf der rechten Fahrbahnseite des Angeklagten\nund ein Versagen der Lenkung seines Pkw hier nicht feststellen, dann kann dahingestellt bleiben, ob das Abkommen\nvon der rechten Fahrbahnhälfte auf die alkoholbedingte\nbloße Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit und der Konzentrationsfähigkeit oder auf ein durch Übermüdung und Alkoholgenuß bereits erfolgtes \"Einnicken\" zurückzuführen ist. Es\nwäre dann allerdings insoweit nur eine Verurteilung nach\n\n§§ 315 c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB auszusprechen.\n\nMeyer Mayr Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-21/4-str-12-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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