{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-14_4_StR_661_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-14","aktenzeichen":"4 StR 661/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR_ 661/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Klempner Heinz S EEE ‚ geboren\nam GD '926 ir AU, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n13\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des\nBeschwerdeführers am 14. Februar 1974 beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bielefeld vom 3. September 1973\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2. Auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird das Urteil dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens\nzu tragen hat.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Der Senat tritt insoweit den Ausführungen bei, die der Generalbundesanwalt in seinem\n- dem Revisionsführer bekanntgegebenen - Schriftsatz\nvom 16. Januar 1974 gemacht hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\nEr bemerkt nur ergänzend:\n\nDas Schwurgericht hat zwar nur bedingten Tötungsvorsatz angenommen. Dieser und die Absicht, durch die\nHandlung die bereits vorher begangene Straftat (hier\ndie versuchte Notzucht) zu verdecken, schließen sich\nhier jedoch nicht aus (BGHSt 15, 291, 297; 21, 283,\n284). Der Angeklagte wollte durch das mit bedingtem\n\nTötungsvorsatz vorgenommene Zudrücken des Halses\nseines Opfers verhindern, daß der herankommende\nZeuge (HE) sich wegen des Weiterröchelns des\nMädchens einmischte, näher umsah und das bisherige Tatgeschehen entdeckte. Ebenso ist eine mit\nbedingtem Tötungsvorsatz vorgenommene ‚Tötungshandlung mit der Absicht vereinbar, zur Befriedigung\ndes Geschlechtstriebs zu töten. Voraussetzung\nhierfür ist nur, daß es dem Täter genügt, gegebeenenfalls auch an der Leiche seines Opfers seine\nsexuelle Befriedigung zu suchen und zu finden\n(vgl. BEHSt 23, 176, 194); gerade das wollte der\nAngeklagte tun und hat er getan.\n\n2, Die Kostenentscheidung eines Urteils oder\ndas Unterbleiben einer solchen kann nur mit der\nsofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 464\nAbs. 3 Satz 1 StPO; BGHSt 25, 77). Innerhalb der\nfür die Einlegung der sofortigen Beschwerde bestimmten Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 Satz\n4 StPO) muß der Beschwerdeführer erkennbar machen,\ndaß er eben die Kostenentscheidung - oder ihr Unterbleiben - beanstanden will. Das hat in der\nvorliegenden Sache die Staatsanwaltschaft bei den\nBesonderheiten der Sachlage ausreichend getan.\n\nGegen das am 3. September 1973 verkündete\nUrteil hat die Staatsanwaltschaft mit einem am\nfolgenden Tage beim Landgericht eingegangenen\nSchriftsatz \"Revision\" eingelegt. Ihr in der Hauptsache verfolgtes Ziel, daß der Angeklagte wegen\n\nvollendeten Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe\nverurteilt werden solle, hatte die Staatsanwaltschaft durch das verkündete Urteil erreicht. Für\neine Revisionseinlegung in der Hauptsache zu Ungunsten des Angeklagten fehlte der Staatsanwaltschaft jeder Anlaß; dafür, daß sie zu Gunsten des\nAngeklagten habe Revision einlegen wollen, war und\nist nicht das geringste ersichtlich. Andererseits\ndrängte es sich auf, daß die verkündete Urteilsformel überhaupt keine Kostenentscheidung enthielt.\n\nDazu kommt folgendes: Schon mit Schreiben vom\n4. September 1973 wies der Vorsitzende des Schwurgerichts die Staatsanwaltschaft besonders darauf\nhin, daß - was dann auch in dem schriftlich abgesetzten Urteil festgehalten wurde (UA S. 25) -\ndas Schwurgericht versehentlich keine Kostenentscheidung in die Urteilsformel aufgenommen habe\n(Bd. IV Bl. 991 d.A.). Darauf antwortete der Oberstaatsanwalt (wenn auch erst mit seinem beim Landgericht am 12. September 1973 eingegangenen Schreiben vom 11. September 1973), daß er \"allein wegen\ndieses Formfehlers ....... das Rechtsmittel der Revision eingelegt habe\" (Bd. IV Bl. 994 d.A.). Später.\nmachte er dann auch in seiner Revisionsbegründung\nallein dies geltend (Bd. IV Bl. 1033 d.A.).\n\nNach allem war es von Anfang an offensichtlich,\ndaß die Staatsanwalt mit ihrer - rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist bei Gericht eingegangenen -\n\"Revision\" eben gerade das Unterbleiben der Kostenentscheidung beanstanden wollte.\n\nDiese \"Revision\" muß in die allein zulässige\nsofortige Beschwerde umgedeutet werden (§ 300 StPO).\nDas Rechtsmittel muß, was auch der Verteidiger\nnicht in Zweifel zieht (Bd. IV Bl. 993 d.A.), gemäß\n§ 465 Abs. 1 StPO zu der auch von den richterlichen\nMitgliedern des Schwurgerichts für angebracht gehaltenen (Bd. IV Bl. 992 d.A.) Ergänzung des Urteils\nführen.\n\nMeyer Mayr Spiegel\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-14/4-str-661-73","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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