{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-14_4_StR_550_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-14","aktenzeichen":"4 StR 550/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/74 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Bau- und Möbelschreiner Josef Roger KM aus\n\nOD-SEEE, zeboren zn EB 1357 in cu-FD,\n\nwegen Betruges\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\"Sitzung vom.9. Januar 1975, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n_ Mayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nSalger\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n‘als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n14. Februar 1974 wird das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Betruges zum Schaden der Firma Kr in og (Faıı F\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist; -\ndie Verurteilung des Angeklagten wird insoweit aufgehoben. Die durch das Verfahren in\ndiesem Fall entstandenen besonderen Kosten und\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe wird mit\nden Feststellungen aufgehoben, Zur Bildung.\neiner neuen Gesamtstrafe wird die Sache an\neine andere Strafkammer des. Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der\nRevision zu befinden hat,\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Frei-Sprechung im übrigen wegen Betruges in vier Fällen,\nin einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung,\nferner wegen versuchten Betruges in drei ?ällen unter Einbeziehung einer früheren Strafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf M»naten verurteilt, Die Revision des Angeklagten, mit der er\nVerletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\nI. Rechtlich fehlerhaft ist die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firma\nKram, da insoweit entgegen der Ansich+ des Landgerichts die Strafklage durch den Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1970\n\nverbraucht ist, Die Verurteilung in diesen Falle be-\n\nruht auf der Feststellung, daß der Angeklagte im\nOktober 1967 als freier Handelsvertreter der Firma\nKr Sieser Firma zwei Bestellungen auf Bettwäsche, Uhren und Kaffee von, wie er wußte, zahlungsunfähigen Kunden einreichte, um unrechtmäßig Provision zu erlangen. Die beiden Bestellscheine hat er\n\"einheitlich\", also in einem Akt eingereicht, weshalb des Landgericht auch, an sich zutreffend, nur\neine Handlung angenommen hat. In dem eingestellten\nVerfahren des Amtsgerichts Essen wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung verübt zu haben. Er\nsoll u.a. im Oktober 1967 in betrügerischer Absicht\nals Vertreter der Firma Kr einen Bestellschein\nauf Lieferung von Kaffee eingereicht haber., auf dem\nJedoch die Unterschrift der angeblichen Bestellerin\ngefälscht war. Das Amtsgericht Essen hat das Verfahren am 18, Dezember 1970 gemäß § 154 Abs. 2 StPO mit\nRücksicht auf eine andere vom Angeklagten inzwischen\nverbüßte Strafe eingestellt.\n\nNach Sachlage ist davon auszugehen, daß der Angeklagte jenen Kaffeebestellschein zugleich mit den\nhier in Frage stehenden Bestellungen eingereicht hat.\nDafür spricht nicht nur, daß alle drei Bestellungen\nEnde Oktober 1967 eingereicht wurden, sondern auch,\ndaß der. Angeklagte auch in den anderen Fällen, die\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, jeweils\nmehrere Bestellungen gleichzeitig bei den Firmen vorgelegt hat, die er vertrat. Demnach handelt es sich\nbei der Vorlage der drei Bestellungen um eine einheitliche Tat im materiellen, folglich auch im verfahrensrechtlichen Sinne. Der Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Dezember 1970 erfaßte die ganze\n\neinheitliche Tat, ungeachtet dessen, daß damals nur\nein Teilausschnitt dieser Tat bekannt und Gegenstand\nder Anklage war. Es trifft also nicht zu, wie das\nLandgericht (im Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen) meint, daß das Verfahren seinerzeit nur\nwegen eines Teilstücks einer fortgesetzten Handlung\neingestellt worden sei, es daher an der Aburteilung .\n‚weiterer Teilstücke nicht gehindert sei,\n\nDurch die Einstellung des Verfahrens g>mäß\n§ 154 StPO ist vielmehr die Strafklage wezen dieser\nganzen Tat verbraucht (BGHSt 10, 88, 93 f). Eine\nWiederaufnahme ist nicht mehr möglich (§ 154 Abs, 3\nStPO). Das vorliegende Verfahren ist daher mit der\nKostenfolge des § 467 Abs, 1 StPo einzustellen, soweit es den Vorwurf des Betruges zum Schaden der\nFirma Knemeier zum Gegenstand hat, Die Verurteilung\nist insoweit aufzuheben,\n\nII. Im übrigen ist die Revision unbegrindet,\nKeine rechtlichen Bedenken bestehen insbesondere dagegen, daß das Landgericht die Einzelstra'’en einbezogen hat, die der vom Amtsgericht Recklinghausen\nmit Urteil vom 28. November 1972 gegen den Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafe zu Grunde liegen,\nobwohl die Höhe dieser Einzelstrafen in jenem Urteil\nnicht festgestellt ist. Die Gesamtstrafe :st rechtskräftig ausgesprochen und müßte vollstreckt werden,\nwenn ihre Einzelstrafen hier nicht einbezogen würden.\nDas Landgericht nimmt an, daß die Gesamtstrafe von\nneun Monaten aus zwei Einzelstrafen von je fünf Monaten Freiheitsstrafe gebildet worden ist und geht damit\nvon der dem Angeklagten nach Sachlage günstigsten Möglichkeit aus. Da die Voraussetzungen des § 17 StGB\nvorlagen, hätten die zwei Einzelstrafen bei mindestens\nJe sechs Monaten liegen müssen.\n\n- 6 -\n\nAuch sonst 1ä5ßt das Urteil des Landgerichts keine\nsachlichrechtlichen Mängel erkennen. Die Einzelangriffe der Revisionsbegründung richten sich nur unzu=.\nlässig gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\nWegen der Einstellung des Verfahrens im Fall F\nder Urteilsgründe muß der Ausspruch Über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben werden, da .\nnicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei\nWegfall der Einzelstrafe in diesem eine geringere\nGesamtstrafe ausgesprochen hätte.\n\nSchmidt Mayr Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-14/4-str-550-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-14/4-str-550-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.376952+00:00"}}