{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-02-14_4_StR_25_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-02-14","aktenzeichen":"4 StR 25/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 25/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Herbert Alfred 5 (EEE\n\naus AG zeboren am EEE 1935\nin Km,\n\nwegen Notzucht u.a.\n\n1%\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14.\nFebruar 1974 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zweibrücken vom\n16. Oktober 1973\n\n1. im Urteilssatz dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Notzucht in einem Fall\n(§ 177 StGB a.F.), der Vergewaltigung\nin einem Fall (§ 177 StGB n.F.) und\nder sexuellen Nötigung in einem Fall\n(§ 178 StGB n.F.) schuldig ist;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Strafausspruch für die Fälle\nVe und To,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht Landau zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht Kaiserslautern hatte den Angeklagten wegen Notzucht in zwei Fällen (§ 177 StGB\na.F.) - Fälle ME und FEED - und wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.)\n\n- Fall WREW- zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\n\nJahren (die drei Einzelfreiheitsstrafen wurden auf\nje drei Jahre festgesetzt) verurteilt und ihm die\nFahrerlaubnis entzogen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der jetzt\nbeschließende Senat dieses Urteil durch Beschluß\nvom 18. April 1973 - 4 StR 135/73 -— im Strafausspruch für die Fälle WM und FREIE sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben, in diesem Umfang die Sache an das\nLandgericht Zweibrücken zurückverwiesen und im übrigen die Revision verworfen.\n\nDas Landgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom\n16. Oktober 1973 für den Fall WW eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und für den Fall TEE\neine solche von einem Jahr und sechs Monaten - je\nunter Zubilligung mildernder Umstände - ausgesprochen und hieraus sowie aus der rechtskräftigen Einzelstrafe im Fall MED eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon vier Jahren gebildet.\n\nMit der Revision gegen dieses Urteil macht der\nAngeklagte Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\n2. Von den Einzelfreiheitsstrafen hatte sich\ndas Landgericht Zweibrücken infolge der eingetretenen Teilrechtskraft des Urteils des Landgerichts\nKaiserslautern nur mit denen für die Fälle WB und\nFO zu befassen.\n\nNach der Gesetzeslage, wie sie zur Zeit der Urteilsfindung des Landgerichts Zweibrücken noch bestand, hätte die Strafzumessung im engeren Sinne\nnicht beanstandet werden können. Auch die Revision\nerhebt insoweit keine Beanstandungen.\n\nGemäß § 2 Abs. 2 StGB und § 354 a StPO muß aber\nder Senat die durch das Vierte Strafrechtsreformgesetz vom 23. November 1973 herbeigeführten Gesetzesänderungen berücksichtigen. An die Stelle des § 176\nAbs. 1 Nr. 1 StGB a.F. ist der § 178 StGB n.F. getreten. Während nach der älteren Vorschrift bei mildernden Umständen, die das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat, auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen war, beträgt nunmehr die Freiheitsstrafe in minder schweren Fällen\ndrei Monate bis zu fünf Jahren. Nach § 177 StGB a.F.\nwar bei mildernden Umständen Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren angedroht, während nunmehr\ndie Strafdrohung in minder schweren Fällen nur noch\nauf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren lautet. Die vom Landgericht Zweibrücken in den\nFällen WEB und FEB verhängten Einzelstrafen\nsind nicht soweit von der bisher zulässig gewesenen\nMindestgrenze der Strafdrohung entfernt, daß mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, daß das Landgericht auf geringere Strafen erkannt hätte, wenn es\nschon die neuen Vorschriften hätte anwenden können.\nDas zwingt dazu, diese beiden Einzelstrafen aufzuheben.\n\nDa hiernach die Einzelstrafen für die Fälle www\nund FB den erwähnten neugefaßten Vorschriften zu\nentnehmen sind, ist es geboten, trotz der insoweit bestehenden Teilrechtskraft den Schuldspruch zu berichtigen. Das hat nur klarstellende Bedeutung.\n\nFür den Fall WW, in dem die Verurteilung\ndurch das Landgericht Kaiserslautern wegen Notzucht\ngemäß § 177 StGB a.F. durch den Senatsbeschluß vom\n18. April 1973 sowohl im Schuldspruch als auch im Einzelstrafausspruch Rechtskraft erlangt hat, ist dagegen\ndie nachträgliche Gesetzesänderung bedeutungslos. Insoweit kann auch eine Änderung der Urteilsformel nicht\nin Betracht rezogen werden.\n\n-5-\n\n3, Die vom Landgericht Kaiserslautern ausgesprochen gewesene Entziehung der Fahrerlaubnis, die Teil\ndes Strafausspruchs im weiteren Sinne war, ist mit der\nAufhebung der Gesamtstrafe von selbst entfallen. Das\nLandgericht Zweibrücken hat verkannt, daß es darüber\nerneut hätte befinden müssen. Da jetzt aber nur der\nAngeklagte Revision eingelegt hat, kann die Entziehung\nder Fahrerlaubnis nicht mehr nachgeholt werden (§ 358\nAbs. 2 StPO).\n\nMeyer Spiegel Hürxthal\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-14/4-str-25-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-02-14/4-str-25-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:54.353061+00:00"}}