{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-31_4_StR_9_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-31","aktenzeichen":"4 StR 9/74","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 9/74 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nden Arbeiter Guiseppe M EEEED aus VE, geboren\n\nem ED 1945 in FW Ttalien,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde .\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1974\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 5. September\n1973 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einem Kinde nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (a.F.)\nzur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und\ndie Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und\ndaher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachbeschwerde ist begründet. Nach den Feststellungen zur äußeren Tatseite ist der Tatbestand des\n§ 176 StGB weder in seiner zur Zeit der Urteilsfindung\ngeltenden Fassung (Abs. 1 Nr. 3) noch in der am 28. November 1973 in Kraft getretenen Neufassung des 4. StrRG\n(Abs. 1) gegeben.\n\nI\nN\n\nNach der schon vom Reichsgericht (vgl. RGSt 67,\n170; HRR 1937 Nr. 1050) vertretenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zum Begriff\nder unzüchtigen Handlung in der bisherigen Gesetzesfassung eine gewisse äußere Erheblichkeit; kurze oder\naus anderen Gründen unbedeutende Berührungen sind dagegen aus dem Bereich des Unzüchtigen auszunehmen,\nauch wenn sie auf Sinnenlust beruhen oder ihr dienen\nsollen (vgl. BGHSt 2, 163, 167; NJW 1954, 120; GA 1954,\n243, BGHSt 17, 280, 288; 18, 169, 170). Ein kurzes Anfassen der Brust eines Mädchens über der Kleidung ist\ndaher in der Regel nicht als ausreichend für eine Verurteilung nach §§ 174 ff StGB a.F. angesehen worden\n(vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1962 - 4 StR Lu48/61 -,\nvom 3. September 1963 - 5 StR 298/63 -, vom 1. April\n1969 - 1 StR 649/68 - und vom 24. November 1970\n- 1 StR 544/70 -). Jedenfalls in dieser Hinsicht hat\nauch die Neufassung keine Änderung gebracht. Unter dem\nBegriff der sexuellen Handlungen will der Gesetzgeber\nnach § 184c Nr. 1 StGB nur solche verstanden wissen, die\nim Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut \"von\neiniger Erheblichkeit\" sind.\n\nHierzu ist im Urteil lediglich festgestellt: Nachdem der Angeklagte erfahren habe, daß Angelika nicht 16,\nsondern nur 13 Jahre alt sei, sei es bis zur Vollendung\nihres 14. Lebensjahres (nur) \"mindestens zu einer intimen Berührung\" gekommen, indem er Angelika \"in wollüstiger Absicht über der Bekleidung an die Brust faßte\"\n(UA 3).An anderer Stelle (UA 4) ist nur davon die Rede,\ndaß der Angeklagte Angelika an der Brust \"berührt\" habe.\n\nHiernach läßt sich nicht beurteilen, ob der Handlung des Angeklagten objektiv die erforderliche Erheblichkeit beizumessen ist. Zweifel erheben sich umsomehr,\nals die Urteilsgründe nicht ausschließen, daß Angelika\ndem Angeklagten (unmittelbar?) \"zuvor praktisch um den\n\nHals gefallen ist\" (UA 4). Die Strafkammer hätte also\ndie näheren Umstände, wie es zu der Berührung der Brust\ngekommen ist, prüfen und insbesondere untersuchen müssen, ob der Angeklagte die Brust nur kurz oder sonst unbedeutend berührt hat oder ob dies mehrmals und/oder intensiv geschehen ist. Der sachlichrechtliche Mangel\nzwingt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache. Bei der neuen Entscheidung\nwird die Strafkammer auch die Milderung der Neufassung\ndes § 176 Abs. 1 StGB berücksichtigen müssen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-9-74","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-9-74","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.780435+00:00"}}