{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-31_4_StR_655_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-31","aktenzeichen":"4 StR 655/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 655/7 URTEIL\n3A FU\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Roland SEE aus nei Weser,\ndort geboren am EEE 19.5,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n- \"g-\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hildesheim\nvom 6. September 1973 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit nach § 315c Abs. 1\nNr. 1a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und wegen Unfallflucht in\nTateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf\nvon zwei Jahren und neun Monaten keine Fahrerlaubnis\nzu erteilen.\n\nDie auf den Strafausspruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDer Strafausspruch begegnet folgenden sachlichrechtlichen Bedenken:\n\nDie Strafkammer hat die nach Lage der Sache nied-\n\nrigen Einzelfreiheitsstrafen von acht und sechs Monaten in erster Linie damit begründet, daß der bisher\nunbescholtene Angeklagte \"ein reumütiges Geständnis\nabgelegt\" habe (UA S. 6). Der Angeklagte hat zwar gegen den Vorwurf der fahrlässigen Tötung durch Trunkenheit am Steuer nichts vorgebracht, sich im übrigen jedoch dahin eingelassen, daß er unmittelbar nach dem\nAufprallgeräusch in einen Schock geraten sei, auf Grund\ndessen er sich auf die darauffolgenden Ereignisse nicht\nmehr erinnern könne (UA S. 4). Diese Einlassung hat die\nStrafkammer widerlegt. Sie ist davon überzeugt, daß ein\ndie Zurechnungsfähigkeit ausschließender Schock nicht vor-\n\ngelegen habe, als der Angeklagte alsbald nach dem\nvon ihm erkannten schweren Unfall die Flucht ergriff. Sie folgert das aus seinem zielgerichteten\nStreben, die Feststellung des amtlichen Kennzeichens an seinem Kraftfahrzeug zu verhindern, und\naus seiner manipulierten Fahrweise, um den ihn verfolgenden Kraftfahrer abzuschütteln: \"Der Angeklag-\n\nte gab Vollgas, schaltete das Licht seines Pkw's aus,\n\nwechselte mehrfach die Fahrspur und konnte (seinem\nVerfolger) durch ein geschicktes Manöver auf der\nAmpelkreuzung in Höhe der Einmündung der Schulenburgallee entkommen\" (UA S. 4). Unter diesen Umständen kann von einem reumütigen Geständnis je-\n\ndenfalls hinsichtlich der Unfallflucht keine Rede\nsein.\n\nIm übrigen hat die Strafkammer auf die für den\nhier mit Recht angenommenen besonders schweren Fall\nder Unfallflucht vorgesehene Mindeststrafe von 6\nMonaten erkannt (§ 142 Abs. 3 StGB). Für das dargelegte Fluchtverhalten des außerdem fahruntüchtigen und insoweit nicht geständigen Angeklagten, der\nerhebliche kriminelle Energie bewiesen hat, ist die\ngesetzliche Mindeststrafe nicht gedacht.\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, \"daß der\nunter der Last seiner Schuld leidende Angeklagte\nnicht wieder straffällig werden wird\" und hat deshalb die Vollstreckung der einjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt (§ 23 Abs. 1 StGB).\nIhre Auffassung, daß auch die Verteidigung der\nRechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht\ngebiete (§ 23 Abs. 4 StGB), hat sie lediglich damit\n\n-5_\n\nbegründet, daß es sich um eine einmalige Entgleisung\ndes sonst unbescholtenen Angeklagten handle (UA S.6).\nDiese Begründung trifft nicht den Kern der zu entscheidenden Frage. Die Verteidigung der Rechtsordnung\ngebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe dann,\nwenn angesichts der besonderen Umstände des Falles zu\nbesorgen ist, daß die Aussetzung der Vollstreckung auf\ndas Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren\nRechtstreue. ernstlich beeinträchtigen werde. Eine\nsolche Befürchtung liegt aber bei den häufig auftretenden Trunkenheitsfällen mit nicht wieder gutzumachenden Unfallfolgen und anschließender Unfallflucht in\neinem besonders schweren Fall nahe (vgl. BGHSt 24, 64\nff). Damit hätte sich die Strafkammer deshalb unter\nWürdigung aller Tat und Täter kennzeichnender Umstände im Urteil auseinandersetzen müssen. Allein mit dem\nHinweis auf das günstige Persönlichkeitsbild des Täters läßt sich die Strafaussetzung zur Bewährung in\neinem Fall wie dem vorliegenden nicht begründen.\n\nDie sachlich-rechtlichen Mängel zwingen zur Aufhebung des Strafausspruchs (einschließlich des Ausspruchs, daß ein besonders schwerer Fall gegeben sei)\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache. Für die\nneue Verhandlung sei noch bemerkt, daß im Urteilsspruch\nnicht nur eine Sperre bis zur Erteilung der (neuen)\n\nFahrerlaubnis (§ 42n Abs. 1 StGB), sondern in erster\nLinie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins (§ 42m StGB) anzuordnen sind.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-655-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-655-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:53.756311+00:00"}}