{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-31_4_StR_651_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-31","aktenzeichen":"4 StR 651/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_651/73 URTEIL\nE72R 27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Antonius S EB aus rum,\ngeboren am EEE 1924 ir CE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen heben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GREEEGEEEEEEEEEE> aus GEEEED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer Recklinghausen\n\ndes Landgerichts Bochum vom 1. August 1973 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einem\nJahr Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer die Ablehnung eines Beweisamtrages seines\nVerteidigers beanstandet, ist begründet und führt\nzur Aufhebung des Urteils.\n\nDie Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe von Februar 1966 bis April 1968 von Ce nach\nund nach mindestens 200 000 Liter steuerbegünstigtes\nGasöl zur Verwendung als Dieselkraftstoff in Kenntnis\nder Tatsache bezogen, daß für das Öl nur die Heizölsteuer entrichtet war, beruht entscheidend auf der\nAussage des Zeugen CM Dieser hat den Urteilsgründen zufolge bekundet, er habe dem Angeklagten in keinem Falle ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff\ngeliefert, den er etwa durch Diebstahl erlangt habe,\nes habe sich immer um Heizöl gehandelt, das er sich\ndurch sogenanntes Luftpumpen beschafft habe, Das Landgericht hält diese Aussage für glaubwürdig.\n\nDer Verteidiger hat beantragt, durch Zeugen und\nBeiziehung bestimmt bezeichneter Akten darüber Beweis zu erheben, daß CB in den Jahren 1966 bis 1968\naus einem Lager der BP große Mengen Gasöl entwendet\nhabe, und zwar auch bereits als Dieselkraftstoff versteuerte Ware. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt, da die unter Beweis gestellte Tatsache für die\n\nzn\n\nEntscheidung ohne Bedeutung sei, ohne indessen näher\ndarzulegen, auf Grund welcher Überlegungen es die Beweisbehauptung für bedeutungslos hält.\n\nDie Ablehnung des Beweisamtrages beanstandet\nder Beschwerdeführer mit Recht. Der Antrag zielte\nerkennbar darauf ab, die Zeugenaussage des Ci,\ner habe dem Angeklagten keinen gestohlenen Dieselkraftstoff geliefert, zu widerlegen; denn, wenn\nnachgewiesen würde, daß CP in der in Frage kommenden Zeit über beträchtliche Mengen gestohlenen,\nals Dieselkraftstoff versteuerten Gasöles verfügte,\ndann würde eine gewisse tatsächliche Vermutung dafür sprechen, daß er mit dem gestohlenen Kraftstoff\nauch den Angeklagten zu entsprechend niedrigen Preisen beliefert hat. Wenn der Beweis gelungen wäre,\nnätte sich daher das Landgericht mit dieser Möglichkeit auseiandersetzen müssen, ebenso, wenn es die Behauptung als wahr unterstellt hätte. Da weder der\nAblehnungsbeschluß noch die Urteilsgründe die Erwägungen erkennen lassen, die das Landgericht veranlaßt haben, den Beweisamtrag als bedeutungslos zurückzuweisen, muß der Senat annehmen, daß es die Bedeutung der unter Beweis gestellten Tatsache für die\nGlaubwürdigkeit des Zeugen Cggpnicht erkannt hat.\nAuf diesem Mangel kann das Urteil beruhen. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß sich Co auch\ndurch \"unlautere Machenschaften\" an der Raffinerie\nÖl beschafft habe. Darin könnte eine teilweise Wahrunterstellung der im Beweisamtrag behaupteten Tatsachen liegen. Es nimmt aber an, daß es sich hierbei\nnur um Heizöl, nicht aber auch um ordnungsgemäß versteuerten Dieselkraftstoff gehandelt habe, und läßt\ndamit die entgegengesetzte Beweisbehauptung, auf die\nes gerade ankommen kann, unberücksichtigt. Das Urteil\nmuß daher aufgehoben werden und zwar in vollem Umfang.\n\n7\n\nDer Beweisamtrag bezog sich zwar nur auf einen Teil\ndes vom Landgericht als fortgesetzte Tat beurteilten Geschehens. Da der Tatumfang betroffen ist, kann\nJedoch die Aufhebung nicht auf den Strafausspruch\nbeschränkt werden.\n\nAuf die weiteren Verfahrensrügen und auf die\nSechrüge braucht unter diesen Umständen nicht näher\neingegangen zu werden. Bemerkt sei jedoch, daß Beweisanregungen (sog. Beweisermittlungsamträge) nicht\nals unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Das Gericht muß ihnen vielmehr nachgehen, soweit dies die\nAufklärungspflicht gebietet. Es ist Beweisanregungen\ngegenüiber nur nicht an die strengen Regeln des § 244\nAbs. 3 bis 5 StPO gebunden. Der weitere Antrag, dessen Ablehnung der Beschwerdeführer rügt, war zudem\nkeine bloße Anregung, sondern ein Beweisamtrag. Er\nenthielt das Verlangen, durch bestimmte, hinreichend\ngenau bezeichnete Personen als Zeugen über bestimmte\nnegative Tatsachen Beweis zu erheben. Ob diese Personen allerdings geeignet waren, diesen negativen\nBeweis zu erbringen, ist eine andere Frage. Auch\nwenn sie bestätigen würden, daß CB bei den von\nihm belieferten Schulen, Behörden und Betrieben in\nder Zeit von 1966 bis 1968 nicht Heizöl in nennenswertem Umfang \"unterschlagen oder gestohlen\" habe,\nwäre es möglich, daß sie davon nichts bemerkt haben.\nDie benannten Bezieher von Heizöl waren Großabnehnmer,\nC@Bbesaß einen 18 500 Liter fassenden Tankwagen.\nWenn er bei jeder Lieferung durch \"Luftziehen\" nur\neinige hundert Liter Öl für sich abzweigte, so brauchte dies den Abnehmern nicht aufzufallen.\n\nZu den Aufklärungsrügen sind Ausführungen nicht\nveranlaßt. Dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bleibt es unbenommen, ihnen geeignet erscheinende\nBeweisamträge zu stellen.\n\n- DD -\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken:\nFalls das Landgericht den Angeklagten wieder verurteilt, wird es darzulegen haben, wann die Steuerhinterziehungen der Öllieferanten des Angeklagten (CC,\nGoEED und WEB beendet waren. Davon kann es abhängen, ob sich der Angeklagte der Steuerhehlerei oder\nder Teilnahme an der Steuerhinterziehung seiner Lieferanten schuldig gemacht hat. Ferner wird die innere Tatseite eingehender als bisher zu erörtern sein. Dies gilt\nauch für die Frage des Fortsetzungszusammenhangs. Ob\neine gewerbsmäßige Steuerhehlerei auch fortgesetzt begangen werden kann (vgl. einseits BGH db. Dallinger, MDR\n1966, 24, andererseits Dreher, 34. Aufl. § 260 StGB\nAnm. 1C), braucht hier nicht entschieden zu werden, da,\njedenfalls nach den bisherigen Feststellungen, nicht\neine fortgesetzte, sondern mindestens zwei Taten gegeben\nsind. Die Vereinbarung des Angeklagten mit Go\nüber Heizöllieferungen beruh# offensichtlich auf einem\nneuen Tatentschluß.\n\nMeyer Ri. am BGH Börtzler ist Mayr\n. erkrankt und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nMeyer\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-651-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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