{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-31_4_StR_646_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-31","aktenzeichen":"4 StR 646/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 646/73 URTEIL\n34 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rudi Helmut KUiEB aus CD Aort geboren\nam EEE 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 31. Januar 1974, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nMayr\n\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n418. Januar 1973 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nAM\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den zur Tatzeit am 8. März\n\n1971 18 Jahre und 16 Tage alten Angeklagten wegen\n\nTotschlags zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt.\n\nDie Staatsanwaltschaft will mit der Revision die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erreichen. Sie\n\nrügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Revision wird von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten. Sie ist unbegründet.\n\n1. Verfahrensrügen\n\nDie Jugendkammer hat zu den Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und\nder Anwendung von Erwachsenen- oder Jugendstrafrecht zwei Sachverständige gehört: den Gerichtsarzt\nund Leiter des Instituts für Rechtsmedizin in Kaiserslautern, Dr. Gumbel, und den Jugendpsychologen\nder Nervenklinik Landeck, Dr. Fetzner. Dr. Gumbel\nhat im Vorverfahren ein schriftliches Gutachten erstattet. In der Hauptverhandlung haben sich beide\nSachverständige für die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ausgesprochen. Die Jugendkammer hat sich\njedoch für die Anwendung des Jugendrechts entschieden. Sie hat ihre Auffassung damit begründet, daß\ndie Sachverständigen angenommen hätten, die Tat des\nAngeklagten sei ein von ihm und dem Mitangeklagten\nMOB geplanter und vorbereiteter Mord gewesen. Diese Annahme sei dafür ausschlaggebend gewesen, daß die Sachverständigen den Angeklagten KB\neinem Erwachsenen gleichgestellt hätten. Diese ent-\n\nscheidende Voraussetzung habe sich jedoch nicht erweisen lassen. Daher bestünden erhebliche Zweifel,\nob die Ansicht der Sachverständigen zutreffe. Diese\nZweifel seien umso stärker, als der Angeklagte K\n ] erst einige Tage vor der Tat 18 Jahre alt geworden sei. Ob unter diesen Umständen eine sichere Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit rückblickend\nnoch möglich sei, erscheine fraglich, zumal da der\nAngeklagte nach den Ausführungen der Sachverständigen noch zur Zeit der Hauptverhandlung gewisse jugendliche Züge aufgewiesen habe. Zu seinen Gunsten\nsei daher das Jugendstrafrecht anzuwenden.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt, die Jugendkammer\nhabe die Aufklärungspflicht verletzt, weil sie die\nbeiden Sachverständigen nicht dazu gehört habe, ob\nsie an ihrem Gutachten auch für den Fall festhalten\nwürden, daß die Tötung des Lauer nicht geplant und\nvorbereitet war.\n\nOb die Rüge zulässig ist, kann unentschieden\nbleiben (vgl. BGHSt 17, 351, 352). Sie ist jedenfalls\nunbegründet. Der Jugendkammer brauchte sich eine\nnochmalige Vernehmung der Sachverständigen nicht\naufzudrängen. Entsprang die Tat des eben erst dem\nJugendalter entwachsenen Angeklagten nicht einem\nvorher mit dem Mitangeklagten ausgeheckten Plan, Sondern einem impulsiven Augenblicksentschluß, so war\nschon dieser Umstand allein geeignet, Zweifel daran\nzu wecken, ob er strafrechtlich einem Erwachsenen\ngleichzustellen sei. So war denn auch für Dr. Gumbel\nschon nach seinem schriftlichen Gutachten entscheidend, \"daß hier in einer erschreckenden Kaltblütigkeit nach vorausgefaßtem Plan vorgegangen wurde,\nwas im Gegensatz zu den mehr spontanen Handlungen\n\nJugendlicher gerade diese Tat als eine solche kennzeichnet, die ebenso gut und in gleicher Weise von\nErwachsenen hätte begangen werden können\", Unter\ndiesen Umständen durfte die Jugendkammer, ohne die\nAufklärungspflicht zu verletzen, davon ausgehen,\ndaß auch von einer nochmaligen Anhörung der Sachverständigen kein eindeutiges Ergebnis zu erwarten\nwar.\n\nDie Zuziehung eines weiteren Sachverständigen\nbrauchte sich der Jugendkamnmer ebenfalls nicht aufzudrängen. Sie konnte sich auf Grund der ihr von\nden Sachverständigen vermittelten Anknüpfungstatsachen kraft ihrer eigenen Sachkunde als Jugendkammer ein Urteil darüber bilden, ob der Angeklate\nmit Sicherheit zur Tatzeit nicht mehr einem Jugendlichen gleichstand. Wenn sie Zweifel nicht überwinden konnte, mußte sie Jugendstrafrecht anwenden\n(BGHSt 12, 116, 119). Im Hinblick auf die lange zwischen der Tat und der Hauptverhandlung verstrichene\nZeit war unter den gegebenen Umständen nicht zu erwarten, daß ein weiterer Sachverständiger in der Lage sein werde, die geistig-seelische Entwicklung des\nAngeklagten, auf die auch die lange Untersuchungshaft nicht ohne Einfluß geblieben sein wird, mit mehr\nSachkunde darzustellen, als die beiden vernommenen\nSachverständigen. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der Kreisjugendpfleger Hg, ein\nin der Beurteilung Jugendlicher und Heranwachsender\nsicherlich erfahrener Mann, sich für die Anwendung\ndes Jugendstrafrechts ausgesprochen hat (Bd. III Bl.\n603 d.A.).\n\n2. Sachrüge\n\nMit der Sachrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Jugendkammer den Angeklagten nicht\nwegen Mordes verurteilt und daß sie Jugendstrafrecht\nangewendet hat. Sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat sich nicht sicher davon\nüberzeugen können, daß der Angeklagte den Li aus\nniedrigem Beweggrund getötet habe. Ihre Erwägungen\nsind im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat es die\nJugendkammer gerade nicht für erwiesen erachtet, daß\nKA den LED auch aus dem Beweggrund der Rache,\nnämlich, um ihn für seinen \"Verrat\" zu bestrafen, getötet habe. Sie hat nicht ausschließen können, daß\nKB und MED nur geplant hatten, Lg zu verprügeln, daß sich KB aber, als er die Fluchtabsicht LilllBerkannte, auf Grund eines spontanen Entschlusses, impulsiv und ohne großes Überlegen zu der\nTat hinreißen ließ. Nach der rechtlich nicht angreifbaren Ansicht der Jugendkammer lag also das Rachemotiv zwar dem Plan, IL zu verprügeln, zu Grunde,\nnicht aber möglicherweise dem spontanen Entschluß\nKO, 1 mit dem Messer den Hals durchzuschneiden. Nun kann hier allerdings auch Wut oder die Absicht, die Flucht IMlWwzu verhindern, als Beweggrund\nin Betracht kommen. Unter den besonderen Umständen\ndes vorliegenden Falles könnte auch ein solches Motiv\nals niedrig zu werten sein. Ob die Jugendkammer dies\ngesehen hat, lassen die Urteilsgründe zwar nicht erkennen. Das Fehlen näherer Erörterungen hierzu gefährdet indessen nicht den Bestand des Schuldspruchs\nwegen Totschlags. Die Jugendkammer hält es für möglich, daß sich K@EB \"ohne großes Überlegen\" zu der\n\nTat hinreißen ließ. Damit will sie, wie auch der Hinweis auf BGHSt 6, 329, 331 in diesen Zusammenhang\nzeigt (UA S, 35), ersichtlich zum Ausdruck bringen,\ndaß sich der Angeklagte KB im Augenblick des Tötungsentschlusses des Tatmotivs und der Umstände, die\ndieses als auf tiefster sittlicher Stufe stehend erscheinen lassen können, gar nicht bewußt gewesen ist.\nDann konnte er aber nicht des Mordes schuldig gesprochen werden; denn zum inneren Tatbestand der Tötung\naus niedrigem Beweggrund gehört, daß sich der Täter\nim Augenblick der Tat ein bestimmtes Tatmotiv vorstellt und daß er die Umstände wenigstens \"mit einem\nBlick\" (BGHSt 6, 329, 331) erfaßt, welche die Wertung\ndes Tatmotivs als niedrig zulassen. Dies gerade hat\ndie Jugendkammer nicht feststellen können.\n\nAuch die Erwägungen, mit welchen die Jugendkanmmer die Annahme einer heimtückischen Tötung ablehnt,\nsind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat für die\nFrage, ob Li arglos war, zutreffend auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Angeklagte Fi nach\nseiner, nach Auffassung der Jugendkamner unwiderlegbaren, Einlassung den Tötungsentschluß faßte. Daß\nL&S vorher, als er von REP in die Scheune gelockt\nwurde, mit keinem Angriff rechnete, ist unerheblich\n(BGHSt 19, 321; 22, 77, 79). Als LO nit KO die\nScheune betrat und bemerkte, daß dort MP hinter einem Strohballen versteckt gewartet hatte,\n\"ahnte er nichts Gutes\" und wandte sich zur Flucht.\nErst in diesem Augenblick, davon ist zu seinen Gunsten auszugehen, faßte Kl den Entschluß, ihn zu\ntöten. In diesem Augenblick aber war LWlWnicht mehr\narglos. Er hatte, wie dem Zusammenhang der Feststellungen zu entnehmen ist, erkannt, daß er nun für seinen \"Verrat\" bestraft werden sollte. Daß er sich möglicherweise nicht gerade eines Angriffs auf sein Leben\n\nEL\n\nPre\n\nversah, schließt nicht aus, daß er im Augenblick des\nAngriffs nicht mehr arglos war (BGHSt 20, 301).\n\nKeinen rechtlichen Bedenken begegnen schließlich auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht\ndie Anwendung des Jugendstrafrechts begründet. Es hat\nsich nicht sicher davon überzeugen können, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht mehr einen Jugendlichen\ngleichgestanden habe. Die Entscheidung hierüber liegt\nwesentlich auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet\ntatsächlicher Beurteilung. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-31/4-str-646-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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