{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-23_4_StR_425_74_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-23","aktenzeichen":"4 StR 425/74","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 425/74 URTEIL\n\na 7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Horst G ED aus EEE, dort geboren\nam EEE 19.1, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nIb\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24, Oktober 1974, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr. Spiegel\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin END\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, WEB, als Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten GB wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Januar 1974,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Verfahren gegen Gröne und zwei andere Angeklagte\nist am 16. Januar 1974 \"mit dem Ziele einer erneuten Verbindung am 18. Januar 1974 ...\" abgetrennt und am\n18. Januar wieder mit dem Verfahren gegen die übrigen\nAngeklagten verbunden worden. Am 16. Januar ist nach der\nAbtrennung in Abwesenheit des Angeklagten CB u.a. der\nZeuge FEB vernommen worden. Dieser war Leiter der Revisionsabteilung der Deutschen Bank in EM. Ihm hatte\nnach seiner Aussage der Mitangeklagte PD im Sommer\n1973 Einzelheiten über die Hintergründe des Betrugsfalles\nSW mitgeteilt, an dem als Mittäter beteiligt gewesen\nzu sein dem Angeklagten GEW vorgeworfen wird. Fi\nhat u.a. ausgesagt, PAD habe ihm erzählt, es sei\nabgesprochen worden, daß die Beteiligten im Falle der\nEntdeckung angeben sollten, ein Unbekannter habe sie im\nCafe OB angesprochen und sie gebeten, ihm gegen\nEntgelt bei der Verschiebung größerer Geldbeträge aus\nsteuerlichen Gründen zu helfen. Genau so hatte sich\nGEB bei seiner ersten Vernehmung am 22. Februar 1973\neingelassen. In der Hauptverhandlung ist er bei dieser\nEinlassung geblieben. Das Landgericht hält sie für eine\nunwahre Schutzbehauptung. Es stützt diese Überzeugung\nzwar vorwiegend auf allgemeine Überlegungen (UA S. 38 f.);\nes ist jedoch nicht auszuschließen, daß dabei auch die\n\nAussage des in Abwesenheit des Angeklagten CB vernommenen Zeugen FÜ eine nicht unwesentliche Rolle\ngespielt hat; denn bei der den Mitangeklagten Poguuup\nbetreffenden Beweiswürdigung geht es näher auf diese\nZeugenaussage ein (UA S. 62 £.). Dort führt es aus, -\ndie Aussage des Zeugen FO passe genau auf die Einlassung CB, die auf Grund der Gesamtumstände als\nreine (unwahre) Schutzbehauptung zu werten sei. Bei\ndieser Sachlage ist die Beweiswürdigung zu Lasten des\nAngeklagten CM von derjenigen zu Lasten des Mitangeklagten PO nicht zu trennen. Beide sind als\nMittäter im Fall Stg angeklagt.\n\nHiernach ist die Rüge, gegen den Angeklagten\nsei zeitweise in seiner Abwesenheit verhandelt worden,\nbegründet. Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Nr. 5 StPO vor. Wird in einer Hauptverhandlung\ngegen mehrere Angeklagte das Verfahren gegen einen\nAngeklagten abgetrennt und später wieder verbunden,\nso liegt darin jedenfalls dann ein Verfahrensmangel\nim Sinne der §§ 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO, wenn von\nvornherein nur an eine vorübergehende Trennung gedacht\nwar und in der inzwischen fortgesetzten Hauptverhandlung\ngegen die anderen Angeklagten Vorgänge verhandelt werden,\ndie mit den in dem abgetrennten Verfahren erhobenen und\nzur Verurteilung führenden Vorwürfen zusammenhängen\n(BGHSt 24, 257). Dabei genügt es, daß ein solcher Zusammenhang nicht sicher ausgeschlossen werden kann\n\nSb\n\n(BGH, Urteil vom 10. Juli 1974, 2 StR 3/74). Das Urteil\nmuß daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.\n\nBörtzler Mayr\nSalger\n\nSchmidt\nSpiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-23/4-str-425-74","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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