{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-17_4_StR_645_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-17","aktenzeichen":"4 StR 645/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 645/73 BESCHLUSS\nKERRIET\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bernd Lg aus KEEP, zeboren\nam GE 19:5 ir Vu CE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft, )\n\nwegen Straßenverkehrsgefährdung u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1974 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 3. August 1973 wird\nmit der Maßgabe verworfen, daß in der Urteilsformel die Worte und Zeichen \"§ 315 c Abs. 1\nNr. 2,\"gestrichen werden.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nbei der Verfolgungsfahrt im Stadtgebiet von Köln mit mehr\nals 100 km/st an mehreren Stellen Rotlicht zeigende Verkehrsampeln unbeachtet gelassen hat und auch über andere\nStraßenkreuzungen mit derselben Geschwindigkeit gefahren\nist. Mit Recht hat hiernach das Landgericht angenommen,\ndaß der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtlos\ndie Vorfahrt nicht beachtet hat und an Straßenkreuzungen\nzu Schnell gefahren ist. Dem Urteil läßt sich aber nicht\nentnehmen, daß an diesen Straßenstellen während der Durchfahrt des Angeklagten andere Verkehrsteilnehmer quer über\ndie Fahrbahn des Angeklagten hätten fahren wollen und daß\ner also durch sein verkehrswidriges Fahren Leib und Leben\nanderer oder fremde Sachen von bedeutendem Wert \"konkret\"\nin Gefahr gebracht hat. Der Senat hält es hiernach für angebracht, die Verurteilung wegen eines - mit dem Verbrechen nach § 315 b tateinheitlich zusammentreffenden -\nVergehens nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 a) und d) StGB ersatzlos in Wegfall zu bringen. Es ist mindestens zweifelhaft,\n\nob ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Für\ndie Strafzumessung in der vorliegenden Sache ist das bedeutungslos. Für den auf den Diebstahl folgenden \"zweiten\nTatkomplex\" hat das Landgericht nur Umstände strafschärfend gewürdigt, die für das nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3,\nAbs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 StGB maßgebende Verhalten des Angeklagten, wonach eine höhere Strafe als in\n\n§ 315 c StGB angedroht ist, in Betracht kommen (UA S.\n\n38/39).\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-17/4-str-645-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-17/4-str-645-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.923208+00:00"}}