{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-17_4_StR_609_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-17","aktenzeichen":"4 StR 609/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 609/73 URTEIL\n17:1:37%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauarbeiter Klaus D ÜEEEEEB zus DEE,\ndort geboren am EB 1951, zur zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\n4\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesperichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. Januar 1974, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\nSalger\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin gen\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts beim Landgericht Hildesheim\nvom 21. Mai 1973 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGriinde:\n\nDas Schwurgericht hat’ den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm auf Lebenszeit keine\nFahrerlaubnis zu erteilen. Die Revision des Angeklagten\nwendet sich gegen die Verurteilung wegen versuchten Mordes sowie gegen den Strafausspruch und ist auf Verletzung\ndes förmlichen- und des sachlichen Rechts gestützt. Sie\nhat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge\n\nDie drei Aufklärungsrügen sind unbegründet:\n\na) Die Aufklärungsrüge kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, den in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen seien bestimmte weitere Fragen nicht gestellt worden (BGHSt 4, 125, 126). Das Revisionsgericht\nist nicht in der Lage, nachzuprüfen, welche Fragen an den\nZeugen gestellt worden sind und ob der Tatrichter die\nvermißte Aufklärung nicht doch versucht hat. Die Revision\nläßt im übrigen in ihrem eigenen Vortrag erkennen, daß\nder Polizeibe:mte zu der von ihr aufgeworfenen Frage gehört worden ist.\n\nb) Für eine Augenscheinseinnahme am Tatort in Verbindung mit einer Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters\nder Stadtverwaltung FEB pestand kein Anlaß. Die Fest-\n\n. stellungen im Urteil über die Straßenführung und ihre.\n\nUn\n\nUmgebung sowie iber den Ablauf der Fahrt hat das Schwurrericht in der Hauptverhandlung aufprund der Aussagen des\nBeifahrers BoD sowie der beiden Polizeibeamten getroffen (vgl. vor allem UA S. 10 ff), ferner wurden ausweislich der Sitzungsniederschrift sowohl der maßstabgerechte Stadtplan wie auch die von den beteiligten Polizeibeamten gefertigten Unfallskizzen in Augenschein genommen.\nDa gegen diese Beweismittel weder seitens des Angeklagten\nnoch seitens seiner Verteidigerin Einwände erhoben worden\nsind, beide auch den Inhalt der Anklageschrift insoweit\nnicht beanstandet hatten, brauchte sich dem Gericht eine\nOrtsbesichtigung bzw. die Einvernahme des Sachbearbeiters\nder Stadtverwaltung nicht aufzudrängen. Daß im Urteil der\nRadweg einmal als Sandweg bezeichnet wird, beruht, wie\nsich aus den weiteren Ausführungen ergibt, auf einem Versehen,\n\nc) Auch zur Feststellung der Länge der Alten Ve\nStraße bedurfte es nicht einer Augenscheinseinnahme oder\nder Auskunft der Stadtverwaltung. Auch diese Feststellung\nwar dadurch möglich, daß der im Maßstab von 1 : 10 000\n' gefertigte Stadtplan von Peg (Bl. 85 d.A.) in der Hauptverhandlung von den Verfahrensbeteiligten in Augenschein\ngenommen worden ist.\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Die Einwände der Revision gegen die Verurteilung\nwegen versuchten Mordes gehen fehl. Die im Urteil dargelegten Gründe, die das Schwurgericht davon überzeugt haben, daß der Angeklagte schon beim Wenden erkannt hat, daß\nder ihn verfolgende und beim Bremsen auf ihn leicht aufge-\n\nfahrene Wagen mit Polizeibeamten besetzt war, enthalten weder\n\nDenkverstöße noch Widersprüche, wie die Revision meint.\nDie Formulierung, daß dem Fahrer beim Wenden nicht verborgen bleiben \"konnte\", daß in dem \\iagen zwei Polizeibeamte in Uniform und mit weißen Dienstmützen saßen,\ngibt lediglich eine der Überlegungen wieder, die im Zusammenhang mit anderen, im Urteil ebenfalls enthaltenen,\ndas Schwurgericht zu der erwähnten Überzeugung geführt\nhat.\n\nAuch der innere Tatbestand ist ausreichend dargetan. Die Ansicht der Revision, die Verurteilung wegen\nversuchten Mordes setze eine Tötungs\"absicht\" voraus,\nberuht auf einem Rechtsirrtum. Das Merkmal der Absicht\ni.S. zielgerichteten Handelns muß hier nur insoweit vorliegen, als dem Angeklagten vorgeworfen wird, zu töten\nversucht zu haben, um eine andere Tat zu verdecken. Diese Absicht ist auf UA 5. 6 festgestellt und ist auch\nnoch einmal Gegenstand der rechtlichen Würdigung auf UA\nS. 15. Für den Tötungsvorsatz genügt dolus eventualis.\nAuch insoweit vermitteln die Urteilsausführungen aa0 die\ntatsächlichen Grundlagen und enthalten eine rechtsfehlerfreie Würdigung. Was das Schwurgericht zur Begründung des bedingten Vorsatzes auf UA S. 15 ausführt,\nsteht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1968, 660, 661). Wie dort, ergibt\nsich auch für den vorliegenden Fall nach dieser Beweiswürdigung zwingend, daß der Angeklagte den Eintritt des\nTodes der Polizeibeamten für den Fall, daß seine äußerst\ngefährliche Fahrweise ihn zur Folge haben werde, hingenommen, also, wenn er ihm auch unerwünscht war, um des\nerstrebten Zieles willen gebilligt hat (vgl. NJW aa0 S.\n662).\n\nb) Auch die Strafzumessung enthält keine Rechtsfehler. Nas gilt ebenso für die zwar kurze, angesichts\nder vom Angeklagten ausgehenden Gefährlichkeit aber\nausreichende Begründung der Maßregel nach den §§ 42 m\nund n StGB.\n\nMeyer Börtzler Spiegel\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-17/4-str-609-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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