{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-10_4_StR_641_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-10","aktenzeichen":"4 StR 641/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 641/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Thomas zZ EB zus zu,\ngeboren am EEE 1949 in Ip zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Zuhälterei\n\nPEPENOHEUENIREIEUEIETOEEE\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 31. August\n\n1973 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\ni. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.\n\n2. Das Urteil entspricht im Schuldspruch und hinsichtlich der Strafzumessung der Gesetzeslage, die im\nZeitpunkt der Urteilsfindung bestand.\n\nDa jedoch der § 181 a StGB durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene Vierte Strafrechtsreformgesetz geändert worden ist, was gemäß § 2 Abs. 2\nStGB, § 354 a StPO vom Revisionsgericht berücksichtigt\nwerden muß, sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:\n\na) Die Handlungen des Angeklagten erfüllen in allen\ndrei Fällen den Tatbestand auch des § 181 a Abs. 1 Nrn. 1\nund 2 StGB in seiner Neufassung. Insbesondere ergibt sich\naus dem Urteil deutlich, daß der Angeklagte in allen drei\nFällen im Hinblick auf seine zuhälterische Betätigung\n\"Beziehungen zu dem anderen\" unterhalten hat, \"die über\nden Einzelfall hinausgehen\". In den beiden Fällen Sg.\nliegt dies klar auf der Hand. Es trifft nach dem Urteil\naber auch auf den Fall Ilona Hg zu. Es kann nicht bezweifelt werden, daß dieses Mädchen und der Angeklagte\nschon alsbald entschlossen waren, nicht nur einmal ins\nTürkenlager zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu\nfahren, sondern daß dies nach ihrem übereinstimmenden\nWillen (wie in den Fällen SW) wiederholt geschehen\nsollte; der Angeklagte hat sich in diesem Fall \"erneut\nim Sinn eines Profis betätigt\" (UA S. 8). Daß die Beziehungen schon am ersten Abend durch die Festnahme des\nAngeklagten abgebrochen worden sind, kann daran nichts\nändern.\n\nb) Im vorliegenden Fall ist die alte Fassung des\n§ 181 a StGB das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2\nStGB. Das ergibt sich daraus, daß das Gericht dem Angeklagten mildernde Umstände zuerkannt hat, so daß die\nStrafdrohung für jeden der drei Fälle Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten bis zu fünf Jahren betrug, während durch\ndie Neufassung Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nfünf Jahren ohne weitere Milderungsmöglichkeit angedroht\nist.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\n Hürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-10/4-str-641-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-10/4-str-641-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.699502+00:00"}}