{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1974-01-10_4_StR_628_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1974-01-10","aktenzeichen":"4 StR 628/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 628/73 BESCHLUSS\nAO. 24\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Hilfsarbeiter Herbert P GEB aus\nKGB zeboren a u 1945 in CE,\n\n2. den Maurer Harald Kurt ED zus vum,\ngeboren am EEE 1950 in HE Thüringen,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n10. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pi wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n28. November 1972 mit den Feststellungen im\nStrafausspruch aufgehoben, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden\nist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nDie Aufhebung im Strafausspruch bezüglich der\ngefährlichen Körperverletzung wird auch auf\nden Angeklagten Ei erstreckt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nZweibrücken zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten PB erkennen.\n\nZwar hat das Landgericht die beiden Diebstähle, die\ndem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß als\nselbständige Taten zur Last gelegt waren, offensichtlich\n\nzu Unrecht zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt.\nZum Diebstahl des zweiten Lastwagens haben sich die beiden\nAngeklagten erst entschlossen, nachdem das zuvor entwendete\nFahrzeug wider ihr Erwarten nach einer längeren Fahrstrecke\nsteckengeblieben war und von ihnen nicht mehr in Gang gebracht werden konnte. Spätestens bei der Beendigung der\nersten Diebstahlstat - bei Antritt der Fahrt mit dem zuerst entwendeten Lastwagen - (BGHSt 19,323) lag also der\nzur Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche\nGesamtvorsatz noch nicht vor. Der Angeklagte ist aber durch\ndie Verurteilung wegen nur eines Diebstahls statt wegen\nzweier Diebstähle nicht beschwert.\n\n2. Den Urteilsfeststellungen zufolge kann auch der\nSchuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht\nbeanstandet werden.\n\nAus den Urteilsfeststellungen ergeben sich insbesondere keine Bedenken gegen die Überzeugung des Landgerichts, daß bei Begehung der gemeinschaftlichen Körperverletzung die Verantwortlichkeit der Angeklagten durch\nden vorangegangenen Alkoholgenuß jedenfalls nicht im\nSinne des § 51 Abs. 1 StGB völlig ausgeschlossen war.\n\nDagegen hat das Landgericht das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Verantwortlichkeit im Sinne\ndes § 51 Abs. 2 StGB nicht rechtlich einwandfrei ausgeschlossen.\n\nDaß die \"stark angetrunkenen\" Angeklagten \"noch\nwußten, was sie taten!\" (UA S. 6), besagt in diesem Zusammenhang überhaupt nichts. Hätten sie es nicht mehr\n\ngewußt, dann hätten sie überhaupt keine vorsätzliche\nHandlung vornehmen können.\n\nKeine Bedenken bestehen dagegen, daß das Landgericht\neine -alkoholbedingte - erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit der Angeklagten für nicht gegeben erachtet\nhat. Mit der Frage aber, ob nicht die Hemmungsfähigkeit\nder Angeklagten durch den Alkoholgenuß erheblich vermindert\nwar, hat sich das Landgericht nicht in der gebotenen Weise\nbefaßt. Ob nicht eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähigkeit (der Fähigkeit, entsprechend der noch vorhandenen\nEinsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln) vorhanden\nwar, muß bei einem \"stark angetrunkenen\" Täter gesondert\ngeprüft werden. Daß das Opfer der Tat, 1 - ein auch sonst\nnicht sehr zuverlässiger Zeuge: UA S. 10 -, \"nicht bemerkt\nhat, daß die Angeklagten angetrunken waren!\" (UA S. 6 und 13),\nobwohl sie nach der ausdrücklichen Feststellung (UA S. 6)\neben \"stark angetrunken\" waren, ist ohne Bedeutung. Auf\nwelch andere Weise das Landgericht das Fehlen von \"Ausfallerscheinungen\" bei den Angeklagten (UA S. 13) festgestellt\nhaben könnte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Im übrigen\nkann nach der Erfahrung des täglichen Lebens nicht bezweifelt werden, daß ein stark angetrunkener ausgewachsener\nMann ohne besondere Ausfallerscheinungen noch \"in leichten\nLaufschritt\" laufen kann, wenn bereits seine Hemmungsfähigkeit durch den Alkohol erheblich herabgesetzt ist.\n\nDer hiernach vorliegende Rechtsfehler hinsichtlich\nder Frage, ob nicht der § 51 Abs. 2 StGB doch hätte angewendet werden müssen und ob nicht demgemäß die Strafe gemäß § 44 StGB hätte gemildert werden können - allerdings\nnicht müssen -, zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs\nin diesem Falle. Der Rechtsfehler betrifft in gleicher\nWeise beide Angeklagten, auch den Mitangeklagten EB\nder seine Revision zurückgenommen hat. Die Aufhebung des\n\nStrafausspruchs in diesem Falle muß daher gemäß § 357 StPo\nauch auf Ernst erstreckt werden.\n\n3. Für Poutnik entfällt mit der Aufhebung des Strafausspruchs wegen gefährlicher Körperverletzung auch die\nGesamtstrafe. Die Einzelstrafe wegen Diebstahls wird dagegen nicht berührt und muß bestehen bleiben.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nHürxthal Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1974-01-10/4-str-628-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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