{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-20_4_StR_627_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-20","aktenzeichen":"4 StR 627/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 627/73 BESCHLUSS\nWER FARRE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Franz Z ME zu: DEM,\ngeboren am EEE 1907 in EEE (cr),\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n20. Dezember 1973 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 a StPO,\n\n§§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 23. August 1973\n\na) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der\nAngeklagte des fortgesetzten sexuellen MiB-\nbrauchs von Kindern in zwei Fällen schuldig\nist (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des\nVierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts,\n§ 7, StGB),\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fortgesetzter Vergehen der Unzucht mit Kindern zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n- 3 -\n\nDie Revision ist an sich unbegründet. Der Senat\nstimmt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der\nAntragsschrift vom 4. Dezember 1973 zu. Ergänzend ist\nzu bemerken: Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht,\ndaß der Sachverständige und Zeuge Prof. Biehl nach dem\nProtokoll während seiner Vermehmung einzelne Stellen aus\nseinem schriftlichen Gutachten vorgelesen hat. Selbst\nwenn er dies, was jedoch nicht bewiesen ist, im Rahmen\nseiner Zeugenaussage getan haben sollte, wäre dagegen\nverfahrensrechtlich nichts einzuwenden. Die weiteren Ausführungen der Revision, die sich mit dem Sachverständigengutachten befassen, sind unzulässige Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung. Die Annahmen zweier fortgesetzter Taten\nbeschwert den Angeklagten nicht. Die Mindestzahl und die\nArt der Einzelhandlungen hat das Landgericht festgestellt.\n\nJedoch ist wegen der vom Revisionsgericht nach § 354 a\nstPpo, § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB zu berücksichtigenden Änderung\ndes § 176 StGB durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts der Urteilssatz zu berichtigen und müssen aus denselben Grunde die Strafaussprüche aufgehoben werden. Da\ndas Landgericht mit den Einzelstrafen und mit der Gesamtstrafe nahe an der bisherigen unteren Grenze des Strafrahmens bei mildernden Umständen geblieben ist, kann nicht\n\nausgeschlossen werden, daß es noch geringere Strafen verhängt hätte, wenn es § 176 StGB in der jetzt geltenden\nFassung hätte anwenden können.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-627-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-627-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.543940+00:00"}}