{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-20_4_StR_621_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-20","aktenzeichen":"4 StR 621/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 621/73 URTEIL\n\n0.2.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lagerarbeiter Friedrich Wilhelm P Emmi»\n\naus A, zevoren ar GE 1341 in man\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDU\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1973, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayr,\nDr. Dr. Spiegel,\nSalger\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt gg\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 7. August 1973\nwird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der fortgesetzten Unzucht\nmit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF) in\nTateinheit (§ 73 StGB) mit fortgesetztem\nsexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n\n(§ 174 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB idF\ndes 4. StrRG) in zwei Fällen (§ 74 StGB)\nschuldig ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGRÜNDE:\n\nI. 1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe den\nHilfsbeweisamtrag auf Anhörung der weiteren Sachverständigen Prof. Dr. Müller-Luckmann zu Unrecht abgelehnt,\nist - wie der Generalbundesanwalt in seinem dem Beschwerdeführer mitgeteilten Schriftsatz vom 28, November 1973\nzutreffend dargelegt hat - offensichtlich unbegründet.\n\n2. Der Senat teilt auch die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß nach der zur Zeit der landgerichtlichen\nUrteilsfindung bestehenden Gesetzeslage der Schuldspruch\naus Rechtsgründen nicht hätte beanstandet werden können.\n\n3. Auch der Strafausspruch ist (nach der Gesetzeslage,\ndie im August 1973 bestand) entgegen der Meinung der Revision nicht vom Rechtsirrtum beeinflußt. Das Landgericht\nmußte die beiden Einzelstrafen der Strafdrohung des § 174 StGB\nentnehmen, der im Höchstmaß Freiheitsstrafe in unbeschränkter\nHöhe, also bis zu 15 Jahren (§ 18 Abs, 2 StGB) vorsah. Da\nes mildernde Umstände i.S. des § 176 Abs. 2 StGB ohne Rechtsirrtum nicht angenommen hat (UA S. 15/16), mußte es aber\nauch gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB für jede der beiden\nfortgesetzten Straftaten die im § 176 Abs. 1 StGB im Mindestmaß von einem Jahr angedrohte Freiheitsstrafe dem ihm für\ndie Strafzumessung zur Verfügung stehenden Strafrahmen\n(der also 1 Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstrafe betrug)\nzu Grunde legen. Das hat es getan. Es hat ohne Rechtsirrtum die beiden Straftaten des Angeklagten angesichts der\nim einzelnen angeführten Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe (UA S. 16) als \"mittelschwere Fälle\" erachtet und für beide je eine Einzelfreiheitsstrafe von\n\n3 Jahren verhängt (ua Ss. 17). Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten unterliegt\nebenfallskeinen rechtlichen Bedenken,\n\n1. Daß die sexuellen Handlungen, die der Angeklagte\nan und vor den beiden Mädchen vorgenommen hat, auch den\nTatbestand sowohl des § 174 Abs, 1 Nr. 1, Abs, 2 Nr. 1\nals auch des § 176 Abs. 1, Abs. SNr. 1 StGB - in ihrer\nNeufassung - erfüllen, steht außer Zweifel.\n\nder Angeklagte den Tatbestand des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und\n\nfassung dieser Vorschrift als das mildere Gesetz angewendet werden. Während bisher die Strafdrohung des\n\n§ 174 StGB auf 6 Monate bis zu 15 Jahren Freiheitsstra-\n\nfe lautete, ist nunmehr (selbst für die gegenüber dem\nOnanieren vor den Kindern schwerer wiegenden Handlungen\ndes Geschlechtsverkehrs und des Betastens der Geschlechtsteile) in § 174 Abs. 1 StGB nur Freiheitsstrafe (ohne\nuntere Grenze) bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe angedroht.\n\nb) Soweit es sich - in beiden Fällen - um die tateinheitliche Verurteilung gemäß § 176 StGB handelt, ist\ndagegen im vorliegenden Fall die Strafdrohung der Neufassung der Vorschrift nicht milder als die bisher gegebene. Sie betrug bisher (bei der hier geschehenen Versagung mildernder Umstände) Freiheitsstrafe von einem\nJahr bis zu zehn Jahren. Genau dieselbe Strafdrohung ist\nin § 176 Abs. 3 StGB nF für besonders schwere Fälle enthalten. Ein besonders schwerer Fall liegt aber nach der\nausdrücklichen Gesetzesbestimmung in der Regel vor, \"wenn\nder Täter mit dem Kind den Beischlaf vollzieht\". Das hat\nder Angeklagte mit beiden Mädchen oftmals getan. Nicht\nder geringste Umstand könnte es rechtfertigen, in der\nvorliegenden Sache (bezüglich des Verhaltens des Angeklagten gegenüber jedem der beiden Mädchen) den \"Regelfall\" nicht anzunehmen.\n\nSoweit es sich um das (tateinheitliche) Verhalten\ndes Angeklagten gemäß § 176 StGB handelt, muß es daher\nnach § 2 Abs. 2 Satz 1 StGB bei der Anwendung der bisherigen Fassung der Vorschrift bleiben, die zur Zeit der\nTatbegehung und auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung\ndurch das Landgericht galt.\n\n-6-\n\nc) Die hiermach gebotene Änderung des Schuldspruchs\nkann der Senat von sich aus vornehmen. Der § 265 Abs. 1 StPO\nsteht nicht entgegen. Denn der Angeklagte hätte sich gegen\nden Vorwurf aus der Neufassung des Gesetzes gegenüber dem\nbisher erhobenen Vorwurf nicht anders, als tatsächlich geschehen, verteidigen können.\n\n3. Entgegen der Auffassung,die der Generalbundesanwalt\nvertritt, macht die Änderung des Schuldspruchs nicht die\nAufhebung des Strafausspruchs erforderlich.\n\nFür jeden der beiden Fälle ist - wie dargelegt -\ndie Androhung des Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe nicht berührt worden. Das Höchstmaß der (für jeden\nder beiden Fälle) angedrohten Freiheitsstrafe beträgt zwar\nnunmehr (nach § 176 Abs. 3 StGB nF) zehn Jahre, während\nes bisher (nach § 74 StcB aF) fünfzehn Jahre betragen hatte.\nDas Landgericht hat sich aber dadurch, daß es für Jede der\nbeiden \"mittelschweren\" Straftaten je drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt hat, weit von dem zulässigen Höchstmaß der\nStrafdrohung entfernt gehalten und ist offensichtlich davon unbeeinflußt geblieben, ob das zulässige Höchstmaß\nfünfzehn Jahre oder zehn Jahre beträgt. Es erscheint ausgeschlossen, daß das Landgericht die beiden Einzelstrafen\nund die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, wenn zur\nZeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung\ngegolten hätte.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs hat keine wesentliche Bedeutung. Den mit der Revision angestrebten Zweck\nhat der Angeklagte auch nicht teilweise erreicht. Sein\nRechtsmittel muß daher verworfen werden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-621-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-621-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.525379+00:00"}}