{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-20_4_StR_617_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-20","aktenzeichen":"4 StR 617/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 617/73 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans Heinrich S mp zus ums\n\ndort geboren an EEE 1911,\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\n\nam 20. Dezember 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: j\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 13. Juli 1973\n\n1. dahin geändert, daß der Angeklagte des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit homosexuellen Handlungen\nin zwei Fällen schuldig ist (§ 176 Abs. 1,\nAbs. 2 und Abs. 5 Nr. 3 und 2, § 175 Abs. 1\nStGB nF; §§ 73, 74 StGB),\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittäs, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nNach der Gesetzeslage zur Zeit der landgerichtlichen\nUrteilsfindung hätte weder der Schuldspruch - fortgesetzte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen - noch der\nStrafausspruch beanstandet werden können. Inzwischen sind\njedoch die §§ 175 und 176 StGB durch das am 28. November\n1973 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts geändert worden. Der Senat hat deshalb gemäß § 354a\nStPO zu prüfen, ob die Neufassung ein milderes Gesetz i.S.\ndes § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB darstellt.\n\nDiese Prüfung ergibt, daß das im Urteil festgestellte\nVerhalten des Angeklagten mit allen seinen Einzelakten\nauch nach den neugefaßten Vorschriften strafbar ist. Es\nerfüllt in beiden Fällen teilweise den Tatbestand des\n8 176 Abs. 1 StGB nF und insoweit zugleich denjenigen des\n§ 175 Abs. 1 StGB nF, im übrigen den Tatbestand des § 176\nAbs. 2 oder zumindest denjenigen des § 176 Abs. 5 Nr. 1\noder 2 StGB nF. Durch die Annahme zweier fortgesetzter Taten ist der Angeklagte nach der neuen Gesetzeslage jedenfalls nicht beschwert. Der Vergleich der früheren und\njetzigen Strafdrohungen zeigt jedoch, daß sowohl § 175\nAbs. 1 als auch § 176 StGB nF - die Anwendung des Abs. 3\ndieser Bestimmung kommt ersichtlich nicht in Betracht -\ndas mildere Gesetz ist. Deshalb ist die Änderung des\nSchuldspruchs in der Weise geboten, wie sie sich aus dem\nEntscheidungssatz ergibt. Der § 265 Abs. 1 StPO steht\nnicht entgegen, denn durch die Gesetzesänderung wird dem\nAngeklagten keine neue Verteidigungsmöglichkeit eröffnet.\n\nDie Anwendung des milderen Gesetzes führt ferner zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es läßt sich, insbesondere im\nHinblick auf die Herabsetzung der Mindeststrafe in § 176\nAbs. 1 StGB nF, nicht ausschließen, daß das Landgericht auf\ngeringere Strafen erkannt hätte, wenn zur Zeit seiner Urteilsfindung schon die neue Gesetzesfassung gegolten hätte.\n\nMeyer . Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-617-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-617-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.506464+00:00"}}