{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-20_4_StR_565_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-20","aktenzeichen":"4 StR 565/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_565/73 URTEIL\na6 12.43\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsetzer Thomas LED zus DER\ngeboren am u 1948 in nm / Österreich,\n\nwegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei\n\nwir\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 20. Dezember 1973, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\nBielefeld vom 25. Juli 1973 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur\nLast,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil\nvom 18. September 1972 wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und\n3 Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat\ndas Urteil im Strafausspruch auf. In der neuen Hauptverhandlung erkannte das Landgericht auf eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Während der Angeklagte die Höhe der\nausgeworfenen Strafe mit einer Verfahrensrüge und der\nSachbeschwerde beanstandet, rügt die Staatsanwaltschaft,\nderen Revision vom Generalbundesanwalt vertreten wird,\ndie Verletzung sachlichen Rechts, soweit dem Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Beide\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision des Angeklagten\n\n1. Die Strafkammer hat die Umstände, die für die\nStrafzumessung im allgemeinen und für die Zubilligung\nmildernder Umstände nach § 146 Abs. 2 StGB im besonderen bestimmend gewesen sind, im einzelnen in den Urteilsgründen angeführt. Sie hat zugunsten des Angeklagten\naußer seinem Geständnis ausdrücklich berücksichtigt, daß\ner bisher nicht vorbestraft ist, die Tat aus einer Notsituation heraus begangen hat, in die er durch seine\nkaufmännische Unerfahrenheit geraten ist, der wesentlichere Tatbeitrag von seinem älteren Mittäter ausgegangen ist und er die Druckplatten zu einer Zeit unschädlich gemacht hat, als die Tat noch nicht entdeckt war.\nGegen ihn hat sie die Schwere der Tat, nämlich den Umfang\nder Fälschungen, angeführt (UA 4). Damit ist der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO Genüge getan. Eine erschöpfende Anführung aller letztlich für die Strafzu-\n\nVG\n\nmessung maßgebenden entlastenden und belastenden Umstände\nist im Gesetz weder vorgeschrieben noch möglich (vgl.\nBGHSt 3, 179).\n\n2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht lassen die\nStrafzumessungserwägungen keine Rechtsfehler erkennen.\nDie Strafkammer hat die mitgeteilten Strafzumessungstatsachen, die für und gegen den Angeklagten sprechen, gegeneinander abgewogen (§ 13 StGB) und auf eine Strafe erkannt, die im mittleren Bereich des durch § 146 Abs. 2\nStGB eröffneten milderen Strafrahmens von einem Tag bis\nzu fünf Jahren Freiheitsstrafe liegt. Damit hat sie innerhalb des ihr bei der Strafzumessung gewährten Ermessensspielraums die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für\ndie verletzte Rechtsordnung einerseits und den Grad der\npersönlichen Schuld des Angeklagten andererseits angemessen berücksichtigt, ohne die gerechte, d.h. schuldangemessene Strafe zu überschreiten (BGHSt 20, 264, 266/267).\nDaß sie dabei im Strafmaß von dem Strafantrag des Staatsanwalts (20 Monate Freiheitsstrafe) abgewichen ist, bedurfte entgegen der Meinung der Revision keiner \"ergänzenden\" Begründung.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Zwar beanstandet die Revisionsbegründung nur die\nBewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Da jedoch\ndie für die Aussetzung der Vollstreckung hier maßgebenden\nGesichtspunkte und die Strafzumessungserwägungen eng miteinander verknüft sind, ergreift die Revision den Strafausspruch im ganzen, sie wirkt insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1972\n- 2 StR 466/72 -; Urteil vom 22.11.1973 - 4 StR 536/73 -).\n\nDie eigentlichen Strafzumessungserwägungen lassen jedoch\nkeinen Rechtsfehler erkennen (vgl. vorstehend I 2).\n\n2. Das Landgericht hat in Anbetracht \"der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten und seiner\nAnstrengungen zu besserem beruflichen Fortkommen\" keinen\nZweifel, daß er sich schon die Verurteilung zur Warnung\ndienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des\nStrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (UA 5).\nDamit sind die Voraussetzungen für eine günstige Sozialprognose i.S. des § 23 Abs. 1 StGB, die für eine Strafaussetzung zur Bewährung immer - auch in den Fällen des\n§ 23 Abs. 2 StGB - erfüllt sein müssen, festgestellt.\n\n3, Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr bis zu zwei Jahren darf allerdings selbst\nbei günstigster Sozialprognose gemäß § 23 Abs.2 StGB nur\ndann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn \"besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Verurteilten\" vorliegen. Solche besonderen Umstände hat die Strafkammer hier für gegeben erachtet.\n\na) Entgegen der Meinung der Revision kann es aus\nRechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Landgericht besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten gefunden hat, die nicht nur schlechthin eine\ngünstige Sozialprognose ermöglichen. Der Angeklagte ist\nein klinstlerisch interessierter, arbeitswilliger junger\nMann, der sich zu einer ihm \"persönlichkeitsfremden Tat\"\ndurch den Einfluß seines älteren Mittäters hat hinreißen\nlassen. Ein nach begangener Tat erlittener Verkehrsunfall\nveränderte seinen Berufsweg entscheidend. Die schweren\nUnfallfolgen, nämlich erhebliche Verletzungen der Wirbelsäule, beeinträchtigen ihn so, daß er in Zukunft in seinem erlernten Beruf als Schriftsetzer nicht mehr tätig\nsein kann. Er läßt sich jetzt als Designer umschulen und\n\n>\n\nbesucht zu diesem Zwecke eine Fachhochschule in Bielefeld. Durch diese Unfallfolgen ist die besondere Beziehung zwischen dem ursprünglichen Beruf des Angeklagten als Schriftsetzer und seiner Tat, nämlich dem Druck\nfalscher 20-US-Dollarnoten, für die Zukunft abgebrochen\nworden. Ein solches, auch die Persönlichkeit des Täters\nmaßgeblich beeinflussendes Ereignis, konnte die Strafkammer rechtlich unbedenklich als besonderen Umstand\nwerten, auch wenn dieser erst nach der Tat aufgetreten\nist. Denn jedenfalls die persönlichkeitsbezogenen Unstände i.S. des § 23 Abs. 2 StPO sind vom Tatzeitpunkt\nunabhängig, und es genügt, wenn sie erst bei Urteilsfällung vorliegen (so Schönke/Schröder, 16. Aufl. § 23 StPO,\nRdn. 31).\n\nb) Die besonderen Umstände in der Tat sieht die\nStrafkammer darin, \"daß der Angeklagte diese einmalige\nund für ihn persönlichkeitsfremde Tat in einer Konfliktsituation begangen hat, in die er durch seine Jjugendliche Unerfahrenheit und seine fehlenden kaufmännischen\nKenntnisse geraten ist. Der Angeklagte hat sich durch\ndie Eröffnung einer Druckerei in ein Abenteuer eingelassen, dem er nicht gewachsen war. Als dieses Unternehmen\nscheiterte, hat er die Tat aus der sich immer mehr zuspitzenden Notsituation heraus begangen. Die Tat des Angeklagten IB nat nur geringen Schaden verursacht\"\n(va 5/6).\n\naa) Der Revision ist zuzugeben, daß die hier geschilderte \"Konfliktsituation\", für sich allein betrachtet,\nkeinen besonderen in der Tat des Angeklagten liegenden\nUmstand darstellt, der eine Strafaussetzung rechtfertigen könnte, zumal der Angeklagte nach den Feststellungen\nzum Schuldspruch nicht ohne eigenes Verschulden in die\nihn bedrängende wirtschaftliche Notlage geraten ist (vgl.\nBGH, Urteil vom 19.1.1971 - 1 StR 577/70 -; vom 15.11.\n1972 - 2 StR 466/72 - und vom 30.1.1973 - 1 StR 551/72 -).\n\nbb) Es ist jedoch zu bedenken, daß sich in aller\nRegel die Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters nicht scharf voneinander trennen lassen, weil einzelne Tatfaktoren zugleich die Täterpersönlichkeit beleuchten können und umgekehrt. So sind\nhier in die Gesamtbewertung, ob besondere Umstände\nauch in der für den Angeklagten \"persönlichkeitsfrenden\" Tat vorliegen, die Beeinflussung des zur Tatzeit\ngerade 23 Jahre alten Angeklagten durch seinen lebensälteren Mittäter, die nicht aus Angst vor Entdeckung\nsondern freiwillig vorgenommene endgültige Beseitigung der Druckplatten und der angerichtete nur geringe Schaden miteinzubeziehen, Den Urteilsgründen läßt\nsich zweifelsfrei entnehmen, daß die Strafkammer bei\nihrer Entscheidung auch alle diese sowohl für die Persönlichkeit als auch für die Tat maßgebenden Umstände\ngewürdigt hat.\n\ncc) Wenn das Gericht im Rahmen einer solchen Gesamtwertung besondere Umstände in der Tat hier für gegeben hält, so kann dies revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.\n\nZwar ist, worauf die Revision mit Recht hinweist,\nbei Straftaten, die schweres Unrecht enthalten und\nhohe Schuld offenbaren und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr führen, Strafaussetzung\n\"grundsätzlich unangebracht\" (BGHSt 24, 3, 5; BGH VRS\n43, 172 m.w.H.). Der Gesetzgeber hat nämlich bei der\nNeufassung des § 23 Abs. 2 StGB vor allem an \"außergewöhnliche Fälle\" gedacht, \"die trotz ihres hohen Unrechts- und Schuldgehalts wegen der sie begleitenden\nund der in der Täterpersönlichkeit liegenden außerordentlichen Umstände insgesamt betrachtet noch in einem\n(verhältnismäßig) so milden Licht erscheinen, daß die\nStrafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann\", insbesondere an \"ein-\n\nmatTimn M.2-_\n\nlie in einer ganz besonderen Konfliktslage\n\nbegangen worden sind\" (zuletzt BGH, Urteil vom 22. Novenber 1973 - 4 StR 536/73 -). Hier hat jedoch die Strafkanmer rechtsirrtumsfrei einen solchen \"außergewöhnlichen\nFall\" (\"Ausnahmefall\" UA 6) für gegeben angesehen. Wenn\nsie daraufhin von der ihr eingeräumten Möglichkeit des\n\n§ 23 Abs. 2 StGB, nämlich die Vollstreckung der Strafe\n\nauf Bewährung auszusetzen, Gebrauch macht, kann das gleichfalls rechtlich nicht beanstandet werden.\n\n4. Insbesondere kann kein rechtlich beachtlicher\nWiderspruch daraus hergeleitet werden, daß die Strafkammer trotz Zubilligung mildernder Umstände i.S. des\n§ 146 Abs. 2 StGB und zahlreicher sich vor allem aus\nder Persönlichkeit des Angeklagten ergebender Milderungsgründe im Hinblick auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat, nämlich den Umfang der Fälschungen, auf\neine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt hat. Für\nFalschmünzerei werden mit Recht verhältnismäßig hohe\nFreiheitsstrafen ausgesprochen (vgl. die hohe Mindeststrafe in § 146 Abs. 1 StGB). Deshalb läßt sich hier\ndie verhängte Freiheitsstrafe von 2 Jahren noch mit der\ngleichzeitigen Bewilligung der Strafaussetzung vereinbaren, zumal die Strafkammer dafür eine sehr eingehende\nBegründung gegeben hat,\n\n5. Die Revision vermißt schließlich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Strafaussetzung hier\nnicht für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich\nerscheint und durch ihre Bewilligung das Vertrauen der\nBevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und in\nden Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen\nerschüttert wird (§ 23 Abs. 3 StGB). Nach Auffassung des\n\nIf\n\nSenats ergeben der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,\ninsbesondere aber die Hinweise der Strafkammer auf den\nnur \"geringen Schaden\" und den in die Gesamtabwägung\nmiteinbezogenen \"Sinn und Zweck der Strafe\" (UA 6) eindeutig, daß sie bei der Bewilligung der Strafaussetzung\nzur Bewährung auch den § 23 Abs. 3 StGB bedacht, seine\nVoraussetzungen jedoch im Hinblick auf den festgestellten \"Ausnahmefall\" nicht für gegeben erachtet hat. Dem\nGedanken der Generalprävention hat sie im übrigen bei der\nVerhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren durchaus\nRechnung getragen.\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-565-73","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-565-73","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:17:52.484041+00:00"}}