{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1973-12-20_4_StR_484_73_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1973-12-20","aktenzeichen":"4 StR 484/73","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 484 URTEIL\n0:72:73\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektrohelfer Helmt D EEED zu: To.\ngeboren am ED 1936 in Ei, zur Zeit Strafhaft\n\nin einbezogener Sache,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1973, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMeyer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nMayr\nDr.Dr. Spiegel\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der ‘Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE, =>, als Verteidiger,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Essen vom 20. März 1973 wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nmit Waffen und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nLandgerichts Essen vom 1. März 1972 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und Polizeiaufsicht\nfür zulässig erklärt. Der Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte ist zur Strafverfolgung wegen einer\nReihe schwerer Straftaten von Spanien an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert worden. Die Auslieferung\nist, wie die Nachprüfung durch den Senat ergeben hat,\nvon den zuständigen spanischen Behörden u.a. auch wegen\nder im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Taten bewilligt, so daß der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt ist, unbeschadet der Frage, ob dieser Grundsatz im\nRechtshilfeverkehr mit Spanien überhaupt in der strikten\nForm gilt (vgl. Art. 6 des Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und Spanien vom 2. Mai 1878). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Auslieferung des Angeklagten ist von einem spanischen Gericht in Alicante mit Beschluß vom 19. Dezember 1970 bewilligt worden. In diesem\nBeschluß ist auf das Auslieferungsersuchen der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland in Madrid vom 24. August\n1970 Bezug genommen. Hierbei kann es sich nur um die Verbalnote Nr. 575/70 der Deutschen Botschaft vom 24./25.\nAugust 1970 handeln. Mit dieser Note hat die Deutsche\nBotschaft u.a. unter Bezugnahme auf den Haftbefehl der\nVI. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 9. Juli 1970,\nder neben anderen auch die hier abgeurteilten Taten zum\nGegenstand hatte, um die Auslieferung des Angeklagten zur\n\nStrafverfolgung ersucht. Das spanische Außenministerium\nhat der Deutschen Botschaft in Madrid mit Verbalnote\nvom 15. Januar 1971 mitgeteilt, daß die Auslieferung\n\ndes Angeklagten durch Beschluß des Landgerichts in\nAlicante \"wegen der in dem Auslieferungsersuchen aufgeführten Handlungen\" bewilligt sei, daß die Übergabe des\nVerfolgten jedoch aufgeschoben werde, bis seine gegen\nden spanischen Staat bestehenden strafrechtlichen Verantwortlichkeiten erloschen sind. Zwar ist im Kopf dieser Note nur auf die Note Nr. 598/70 der Deutschen Botschaft vom 4. September 1970 Bezug genommen, welche einen Frankfurter Haftbefehl gegen Derks betraf. Dies hat\nJedoch nichts zu bedeuten. Insbesondere ist daraus\n\nnicht zu schließen, daß die Auslieferung nur wegen der\nin jenem Haftbefehl bezeichneten Taten bewilligt worden\nsei. Offenbar hat das spanische Außenministerium der\nEinfachheit halber nur auf die letzte Note der Botschaft\nBezug genommen. Daß der Angeklagte auch wegen der hier\nabgeurteilten Taten ausgeliefert ist, ergibt sich ferner\ndaraus, daß er vortragen läßt, er sei wegen der in dem\nHaftbefehl der IV. Strafkamner des Landgerichts Essen,\nder ebenfalls am 9. Juli 1970 erlassen wurde, ausgeliefert worden. Die Note der Deutschen Botschaft vom 24./25.\nAugust 1970 bezog sich außer auf den Haftbefehl der IV.\nStrafkammer aber auch auf denjenigen der VI. Strafkammer,\nder u.a. wegen der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Taten erlassen ist.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Vernehmung der von dem Mittäter Lauszat benannten holländischen Alibizeugen drängte sich nicht auf. Das Landgericht hat dargelegt, warum es dieser Zeugen zur Erforschung der Wahrheit nicht mehr bedurfte. Nur in diesem\nZusammenhang hat es die Tatsache berücksichtigt, daß\nLauszat dreimal mit widersprüchlichen Begründungen erfolglos die Wiederaufnahme des gegen ihn durchgeführten\n\nStrafverfahrens betrieben hat. Das war zulässig. Daraus,\ndaß die Ladung der holländischen Zeugen zur Hauptverhandlung angeordnet worden war, folgt nicht, daß ihre\nVernehmung zur Sachaufklärung unerläßlich war. Ob sie\nunerläßlich war, hatte das Landgericht nach dem Ergebnis der übrigen Beweise zu entscheiden. Es hat die Frage\nrechtsfehlerfrei verneint. Die Erklärungen, mit welchen\nder Angeklagte und sein Verteidiger auf die Zeugen verzichtet haben, können weder widerrufen, noch deswegen\nangefochten werden, weil das Gericht das übrige Beweisergebnis nicht so gewertet hat, wie es der Angeklagte\nund der Verteidiger angeblich erwartet haben. Daß der\nVerzicht durch Täuschung veranlaßt worden sei, ist eine\nunbewiesene Behauptung.\n\nDie Rüge, polizeiliche Niederschriften seien unzulässigerweise verlesen worden, entbehrt der tatsächlichen Grundlage. Aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß die polizeilichen Protokolle, die ein Geständnis des Zeugen LP enthielten, nicht zu Beweiszwecken verlesen, sondern dem Kriminalbeanten Due»\nim Laufe seiner Vernehmung nur vorgehalten worden sind.\nDies war zulässig (vgl. Bd. XII Bl. 6 Rücks. d. A.).\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil\nnicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründungen vom 4.\nJuli und vom 12. September 1973 enthalten weithin nur\ntatsächliche Ausführungen und unzulässige Angriffe gegen\ndie Beweiswürdigung. Die Urteilsgründe enthalten auch\nkeine Widersprüche. Ein solcher liegt insbesondere nicht\ndarin, daß nach der Feststellung des Landgerichts bei\ndem Raubüberfall in München der Angeklagte De der\n\nWortführer war (UA S. 17), während an anderer Stelle\n(UA S. 48 f) die Rede davon ist, der Mittäter Ren\nhabe bayerischen oder österreichischen Dialekt gesprochen. Das Landgericht sagt nirgends, daß nur einer der\ndrei Täter während des Überfalls gesprochen habe,\n\nMeyer Börtzler Mayr\nSpiegel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1973-12-20/4-str-484-73","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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